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4 provisions
Art. 1
In Anhang XII des Abkommens wird nach Nummer 1 (Richtlinie 88/361/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"2. 32000 L 0035: Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Art. 6 wird folgender Absatz angefügt:
"6) Die EFTA-Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2003 nachzukommen.""
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/35/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)