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Reglement für die Benützung von Parkplätzen auf den städtischen Verwaltungs-, Kindergarten- und Schulliegenschaften

Chur · 162 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 14. März 2011
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 14. März 2011

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Bewirtschaftung von Parkplätzen auf den städtischen Verwaltungs-, Kindergarten- und Schulliegenschaften. Ausgenommen sind Liegenschaften im Finanzvermögen. 2 Abstellplätze im Freien und in Einstellhallen sind für stadteigene Dienstfahrzeuge sowie für Besucherinnen und Besucher der Anlagen freizuhalten. 3 Sofern noch weitere Abstellplätze verfügbar sind, können diese für private Motorfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über eine entsprechende Parkbewilligung verfügen, freigehalten werden.

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Art. 2

Parkbewilligung 1 Zuständig für die Erteilung einer Parkbewilligung ist die Finanz- und Liegenschaftenverwaltung, die bei Kindergarten- und Schulliegenschaften eine Stellungnahme bei der Schuldirektion einholt. Parkbewilligungen werden erteilt: a) für stadteigene Dienstfahrzeuge; b) an Lehrpersonen, die innerhalb des normalen Pensums das Schulhaus täglich über eine grössere Distanz wechseln müssen; c) an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Arbeitsweg nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Art und Weise zurücklegen können; d) an Hauswarte von Verwaltungs-, Kindergarten- und Schulliegenschaften, deren Wohnung sich auf dem Areal befindet. 2 Die Finanz- und Liegenschaftenverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

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Art. 3

Dauer der Bewilligungen Die erteilte Bewilligung gilt jeweils für die Dauer eines Jahres. Ein Verlängerungsgesuch muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht werden, da ansonsten der Anspruch auf den bewilligten Parkplatz erlischt. 162 $$$ 2 1.7.2011

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Art. 4

Kosten für die Benützung 1 Die Benützung eines Parkplatzes gemäss Art. 2a) und 2b) ist unentgeltlich. 2 Für die Benützung eines Parkplatzes gemäss Art. 2c) und 2d) sowie bei Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 2 Abs. 2 wird eine Entschädigung erhoben.

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Art. 5

Parkhäuser Für die Benützung der städtischen Parkhäuser gelten die entsprechenden Nutzungsvorschriften und Tarife.

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Art. 6

Verwaltung und Vollzug Die Verwaltung der gebührenpflichtigen Parkplätze und der Vollzug dieses Reglements obliegen der Finanz- und Liegenschaftenverwaltung.

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Art. 7

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Mai 2011 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 25. September 1995.

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