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7 provisions
Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 14. März 2011
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Bewirtschaftung von Parkplätzen auf den
städtischen Verwaltungs-, Kindergarten- und Schulliegenschaften. Ausgenommen sind Liegenschaften im Finanzvermögen.
2 Abstellplätze im Freien und in Einstellhallen sind für stadteigene Dienstfahrzeuge sowie für Besucherinnen und Besucher der Anlagen freizuhalten.
3 Sofern noch weitere Abstellplätze verfügbar sind, können diese für private
Motorfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über eine entsprechende Parkbewilligung verfügen, freigehalten werden.
Propose a changeArt. 2
Parkbewilligung
1 Zuständig für die Erteilung einer Parkbewilligung ist die Finanz- und Liegenschaftenverwaltung, die bei Kindergarten- und Schulliegenschaften eine
Stellungnahme bei der Schuldirektion einholt. Parkbewilligungen werden erteilt:
a) für stadteigene Dienstfahrzeuge;
b) an Lehrpersonen, die innerhalb des normalen Pensums das Schulhaus täglich über eine grössere Distanz wechseln müssen;
c) an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Arbeitsweg nachweislich nur
mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Art und Weise zurücklegen können;
d) an Hauswarte von Verwaltungs-, Kindergarten- und Schulliegenschaften,
deren Wohnung sich auf dem Areal befindet.
2 Die Finanz- und Liegenschaftenverwaltung kann in begründeten Fällen
Ausnahmen bewilligen.
Propose a changeArt. 3
Dauer der Bewilligungen
Die erteilte Bewilligung gilt jeweils für die Dauer eines Jahres. Ein Verlängerungsgesuch muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Bewilligungsfrist
eingereicht werden, da ansonsten der Anspruch auf den bewilligten Parkplatz
erlischt.
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2 1.7.2011
Propose a changeArt. 4
Kosten für die Benützung
1 Die Benützung eines Parkplatzes gemäss Art. 2a) und 2b) ist unentgeltlich. 2 Für die Benützung eines Parkplatzes gemäss Art. 2c) und 2d) sowie bei
Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 2 Abs. 2 wird eine Entschädigung erhoben.
Propose a changeArt. 5
Parkhäuser
Für die Benützung der städtischen Parkhäuser gelten die entsprechenden
Nutzungsvorschriften und Tarife.
Propose a changeArt. 6
Verwaltung und Vollzug
Die Verwaltung der gebührenpflichtigen Parkplätze und der Vollzug dieses
Reglements obliegen der Finanz- und Liegenschaftenverwaltung.
Propose a changeArt. 7
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Mai 2011 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 25. September 1995.
Propose a change