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11 provisions
Artikel 1
Schutzziele
1 Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung und Förderung der Flachmoore auf dem Oberalppass als
Lebensraum geschützter, gefährdeter und seltener Tier- und Pflanzenarten,
Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften sowie als Element einer
vielfältigen Landschaft.
2 Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach den jeweils anzustrebenden Natur- und Landschaftsschutzzielen.
Artikel 2
Schutzobjekt
1 Das folgende im kantonalen Schutzinventar inventarisierte Schutzobjekt
(Gebiet) bestehend aus den Flachmooren in den Gebieten «Oberalppass»
und «Hinter Satz» ist Bestandteil dieses Reglements:
Inventar Nr. Name Bedeutung
Artikel 3 NS.1202.02 Flachmoor Oberalppass national (Nr. 1643)
Gliederung und Zweck der Schutzzonen
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert:
a) Kernzone Flachmoor I
b) Kernzone Flachmoor II
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.5133 Kanton Uri
c) Umgebungszone
2 Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus dem
Schutzzonenplan im Anhang 1, der Bestandteil dieses Reglements ist.
3 Die «Kernzone Flachmoor I» und «Kernzone Flachmoor II» bezwecken die
ungeschmälerte Erhaltung und Förderung der Flachmoore mit ihren
standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften sowie ihrer ökologischen Voraussetzungen.
4 Die «Umgebungszone» bezweckt die Sicherung der Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen, dem Schutz der Landschaft und der Erhaltung des
Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsgebiet zwischen alpwirtschaftlich genutzten Flächen und den Kernzonen.
Artikel 4
Allgemeine Schutzbestimmungen
1 Verboten sind im gesamten Schutzgebiet alle Tätigkeiten, Massnahmen,
Bauten und Anlagen, die:
a) die Schutzziele gefährden
b) das Schutzobjekt beeinträchtigen
c) Tiere oder Pflanzen beeinträchtigen
d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
2 Insbesondere ist es verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den
Schutzzielen dienen
b) das Gelände zu verändern; insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen
c) das Gebiet zu entwässern oder zu bewässern
d) die Wasserqualität oder -chemie zu verändern sowie Abwässer einzuleiten
e) Pflanzenschutzmittel, Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden
f) wild lebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
g) gefährdete oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder
zu zerstören
h) standortfremde Tiere oder Pflanzen anzusiedeln
i) Feuer zu entfachen
j) zu lagern, zu zelten oder zu campieren
Kanton Uri 10.5133
k) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen
l) das Gebiet ausserhalb der offiziellen Wege zu betreten oder zu befahren; ausgenommen mit Schneesportgeräten, mit Motorfahrzeugen
für die Präparierung der bewilligten Skipisten sowie für Unterhalt und
Pflege
3 Hunde sind an der kurzen Leine zu führen (Leinenpflicht). Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Hofhunde, Viehtriebhunde und Herdenschutzhunde.
4 Bestehende Beeinträchtigungen sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit
soweit als möglich rückgängig zu machen oder zu vermindern.
5 Die Umsetzung der in den verschiedenen Plangenehmigungsverfügungen
bewilligten Massnahmen beim Projekt «Skiinfrastrukturen Urserntal –
Oberalp» bleibt unter Einhaltung der verfügten Auflagen zulässig.
6 Der Unterhalt bestehender Leitungen bleibt zulässig.
7 Es ist erlaubt, den Viehtriebweg auf der alten Oberalppassstrasse als Zugang für Vieh zu den Weideflächen zu benutzen.
Artikel 5
Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Flachmoor I»
1 In der «Kernzone Flachmoor I» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt, das Gebiet zu beweiden.
2 Der kurzzeitige Zugang für Vieh über den Viehtriebweg zu den Weideflächen im Gebiet «Seeplangge» südlich des Oberalpsees ist unter personeller
Aufsicht erlaubt.
Artikel 6
Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Flachmoor II»
1 In der «Kernzone Flachmoor II» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 die Beweidung eingeschränkt. Zulässig ist nur
eine extensive Beweidung, sofern diese zu keinen Trittschäden in den
Flachmoorflächen führt.
10.5133 Kanton Uri
Artikel 7
Unterhalt, Pflege und Bewirtschaftung
1 Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften
und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach
den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von
den Verboten dieses Reglements ausgenommen. Die Abteilung Natur und
Landschaft kann nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern die erforderlichen Massnahmen in einem Pflegekonzept
bestimmen.
2 Die Abteilung Natur und Landschaft kann im Rahmen der verfügbaren Kredite mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verträge über die Bewirtschaftung und Pflege
der Schutzzonen abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.
3 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen
und Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG Anspruch
auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden
wirtschaftlichen Ertrag erbringen müssen.
4 Stellen betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Unterhalts- und Pflegearbeiten der
Schutzzonen nicht selbst sicher, sind sie verpflichtet, Unterhalt und Pflege
durch den Kanton oder dessen Beauftragte ohne Entschädigungsfolge zu
dulden.
5 Die Abteilung Natur und Landschaft kontrolliert das Schutzgebiet alle zwei
Jahre zusammen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern. Insbesondere gilt
es dabei, die «Kernzone Flachmoor II» auf Trittschäden zu überprüfen und
allfällig notwendige Streueschnitte festzulegen. Werden unzulässige Veränderungen festgestellt, kann die Abteilung Natur und Landschaft nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie
Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Massnahmen zur Verminderung
der Schäden festlegen.
Artikel 8
Markierungen und Einzäunungen
1 Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Gelände in Absprache mit
den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen, der Bewirtschaftungseinheiten und die offiziellen Wege, soweit dies
für den Schutz notwendig ist.
Kanton Uri 10.5133
2 Die Abteilung Natur und Landschaft installiert Informationstafeln über das
Schutzgebiet an geeigneten Standorten nach Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.
3 Angeordnete Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele in den Kernzonen werden durch den Kanton finanziert.
Artikel 9
Vollzug
1 Die Abteilung für Natur und Landschaft vollzieht dieses Reglement. Sie
wacht über die Schutzziele, beaufsichtigt die Schutzzonen und überprüft periodisch den ökologischen Wert des Schutzgebiets durch Erfolgskontrollen.
2 Die Justizdirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, der Gemeinde Andermatt und der
«Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH» ein Konzept zur Besucherlenkung
und setzt dieses um.
3 Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und
Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei und den Gewässerschutz kontrollieren
die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
4 Die Abteilung Natur und Landschaft kann nach Anhörung der Korporation
Ursern unter Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von einzelnen Schutzbestimmungen gewähren, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und dies
den Schutzzielen nicht widerspricht oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern.
Artikel 10
Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands
1 Die Strafbestimmungen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richten sich nach dem NHG und den einschlägigen kantonalen Bestimmungen.
Artikel 11
Übergangsbestimmungen
1 Der «Aufwertungsbereich» und der «Schotterplatz Ost» gemäss Anhang 2
definieren den Bereich der geplanten Aufwertungsmassnahmen innerhalb
der «Kernzone Flachmoor I».
10.5133 Kanton Uri
2 Im «Aufwertungsbereich» und «Schotterplatz Ost» sind durch den teilweisen Rückbau der bestehenden alten Oberalppassstrasse und den stellenweisen Abtrag des Bodens die Flachmoore am Hang und in der Ebene wieder zu verbinden. Zu diesem Zweck sind in diesem Bereich umfangreiche
ökologische Aufwertungsmassnahmen zulässig.
3 Der Bereich «Schotterplatz Ost» ist zurückzubauen und ökologisch aufzuwerten, sobald auf der Parzelle Nr. 1007, Andermatt eine mit der bisherigen
Nutzung des Bereichs «Schotterplatz Ost» vergleichbare (z.B. Campingbetrieb oder vorübergehende Stellplätze) oder anderweitige dauerhafte Nutzung bewilligt ist.
4 Im «Aufwertungsbereich» sind die besonderen Schutzbestimmungen der
«Kernzone Flachmoor I» erst dann anwendbar, wenn die Aufwertungsmassnahmen nach Absatz 2 abgeschlossen sind.
5 Im Bereich «Schotterplatz Ost» sind sämtliche Schutzbestimmungen dieses Reglements erst dann anwendbar, wenn die Aufwertungsmassnahmen
nach Absatz 2 abgeschlossen sind.
A1 Anhang 1: Schutzzonenplan
Artikel A1-1
1 Schutzzonenplan:
Kanton Uri 10.5133
A2 Anhang 2: Schutzzonenplan mit dem Geltungsbereich der
Übergangsbestimmungen
Artikel A2-1
1 Schutzzonenplan mit dem Geltungsbereich der Übergangsbestimmungen:
10.5133 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung AB 19.12.2025
Kanton Uri 10.5133
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.12.2025 01.01.2026 Erstfassung AB 19.12.2025