Art. 1
In Anhang XVII des EWR-Abkommens wird Nummer 6 (Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgendes wird angefügt: ," geändert durch: - 32019 R 0933: Verordnung (EU) 2019/933 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. L 153 vom 11.6.2019, S. 1)" 2. Die Anpassungen a) bis c) werden die Anpassungen b) bis d). 3. Vor Anpassung b) wird folgende Anpassung eingefügt: "a) In Art. 5 Abs. 10 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 1. Juli 2019‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 197/2022 vom 10. Juni 2022‘ ersetzt." 4. Nach Anpassung d) wird folgende Anpassung eingefügt: "e) Für die EFTA-Staaten erhält Anhang -I folgende Fassung: ‚Logo Dieses Logo ist in schwarz und so gross anzubringen, dass es hinreichend erkennbar ist. ‚."