Art. 1
Sammelbewilligung 1 Das Sammeln von Schnecken zum Eigenbedarf ist auf dem ganzen Gebiet des Kantons Wallis erlaubt, unter Berücksichtigung des privaten Grundbesitzes.
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Sammelbewilligung 1 Das Sammeln von Schnecken zum Eigenbedarf ist auf dem ganzen Gebiet des Kantons Wallis erlaubt, unter Berücksichtigung des privaten Grundbesitzes.
Beschränkung 1 Das Sammeln von Schnecken zu Verkaufszwecken ist im Kanton Wallis verboten. Eine Ausbeute von mehr als 10 Kilo pro Tag wird nicht mehr als Eigenbedarf betrachtet.
Aufsicht 1 Die Agenten der Kantons- und Gemeindepolizei, die Wildhüter und Fischereiaufseher sind mit der Ausführung und Überwachung dieses Beschlusses betraut. 2 Sie treffen alle nötigen Massnahmen zur Feststellung der Zuwiderhandlungen, zur Identifizierung der Täter und bringen sie dem zuständigen Departement zur Anzeige. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 452.102 3 Sie sind zu jeder Zeit ermächtigt: a) den Inhalt der Rucksäcke, Waidtaschen und ähnlicher Behälter zu untersuchen, sowie Motorfahrzeuge zu kontrollieren; b) die widerrechtlich gesammelten Schnecken zu beschlagnahmen.
Busse 1 Die Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss werden mit Haft oder Busse geahndet, gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966. 2 Bei der Strafzumessung wird der widerrechtlich erzielte Gewinn berücksichtigt. Die Ware wird beschlagnahmt.
Strafbestimmungen 1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses werden von dem mit der Jagd betrauten Departement geahndet. Gegen den Entscheid kann innert dreissig Tagen, seit der Zustellung, beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
Ausführung und Inkrafttretung 1 Das zuständige Departement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut. 452.102 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 10.04.1985 10.04.1985 Erlass Erstfassung RO/AGS 1985 f 140 | d 140 452.102 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.04.1985 10.04.1985 Erstfassung RO/AGS 1985 f 140 | d 140