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4 provisions
§ 1
Planungsrichtlinien bei der Klassenbildung
1 Die neu zu bildenden Klassen sind so zu planen, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Erfah -
rungen nicht mit der Überschreitung der Höchstzahlen, auch nicht im Verlauf der folgenden Jahre, ge -
rechnet werden muss.
2 Verändert sich wider Erwarten vor Schuljahresbeginn die Zahl der angemeldeten Schüler so, dass die
Einhaltung der Höchstzahlen nicht mehr gewährleistet ist, so ist die Zahl der neu zu bildenden Klassen
zu vergrössern, sofern es die personellen, räumlichen und stundenplantechnischen Vorarbeiten und
Möglichkeiten noch erlauben.
§ 2
Überschreitung der Höchstzahlen
1 Überschreitungen gemäss § 1 Abs. 2 sowie Überschreitungen, die sich nachträglich infolge von Remotionen, Klassenwechsel, Typenwechsel, Übertritten und Zuwanderungen ergeben, dürfen höchstens
zwei Schüler pro Klasse betragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Schüler entgegenstehen (§
3 Abs. 2).
§ 3
Massnahme zur Einhaltung der Höchstzahlen
1 Als Massnahmen zur Einhaltung der Höchstzahlen können verfügt werden:
– Zuweisung in entferntere Schulhäuser,
– Schulhauswechsel,
– Klassenwechsel,
– Klassenaufteilung.
2 Diese Massnahmen dürfen nicht zu unzumutbaren Härten für die betroffenen Schüler führen.
§ 4
Meldepflicht bei Überschreitungen
1 Die Schulleitungen haben dem Erziehungsrat sämtliche Überschreitungen der Höchstzahlen mit eingehender Begründung zur Kenntnis zu bringen.
Diese Ordnung ist zu publizieren.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 7. 11. 1978.
2) SG 410.100.
Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen: Ordnung 410.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.1978 25.10.1978 Erlass Erstfassung KB 15.11.1978
Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen: Ordnung 410.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.1978 25.10.1978 Erstfassung KB 15.11.1978