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Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons

Nidwalden · 511.11 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 4
  4. § 5

4 provisions

§ 1

Rechnungslegungsstandards 1 Die Rechnungslegung hat gemäss dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (HRM2) sowie den Empfehlungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS- CSPCP)2) zu erfolgen.

§ 2

Liegenschaften und Grundstücke 1 Liegenschaften und Grundstücke sind in der Bilanz zu erfassen. 2 In der Anlagenbuchhaltung sind folgende Angaben zu erfassen: 1. die Parzellen-Nummer gemäss Grundbucheintrag; 2. die Fläche; 3. die Zonenzuordnung gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde; 4. die Sachversicherungssummen; 5. der Wert aufgrund der Fläche und der Zonenzuordnung für Liegenschaften und Grundstücke des Finanzvermögens; 6. die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten; 7. die Zu- und Abgänge; 8. die Abschreibungen und Wertberichtigungen; 9. weitere relevante Informationen. 1) NG 511.1 2) http://www.srs-cspcp.ch * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 511.11 3 Der Wert einer Liegenschaft oder eines Grundstücks im Finanzvermögen kann mittels durchschnittlichen Quadrat- oder Kubikmeterpreisen in der betreffenden Zone berechnet werden. Die Werte der Liegenschaften oder Grundstücke im Finanzvermögen sind alle 5 Jahre zu überprüfen. § 3 * Abschreibungen1. Aktivierungsgrenze 1 Die Aktivierungsgrenze beträgt im Einzelfall Fr. 100'000.–.

§ 4

2. Nutzungsdauer 1 Die Nutzungsdauer der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens beträgt für: 1. Strassen und Brücken: 40 Jahre; 2. Verbauungen der Engelberger-Aa: 30 Jahre; 3. Spezialfahrzeuge: 10 Jahre; 4. Hochbauten: 25 Jahre; 5. * … 6. Mobilien, Fahrzeuge und immaterielle Anlagen: 5 Jahre. 2 Die Nutzungsdauer für Maschinen kann zwischen 5 und 10 Jahren betragen. 3 Für Investitionsbeiträge an öffentliche Investitionen oder an private Organisationen mit einem Leistungsauftrag richtet sich die Nutzungsdauer nach der damit finanzierten Anlage. 4 Die Finanzdirektion kann die Nutzungsdauer für Anlagen festlegen, sofern in dieser Verordnung keine Bestimmung vorhanden ist.

§ 5

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 511.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.12.2010 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 2181 24.06.2014 01.01.2015 § 3 totalrevidiert A 2014, 1233 24.06.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2014, 1233 511.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.12.2010 01.01.2010 Erstfassung A 2010, 2181 § 3 24.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 1233 § 4 Abs. 1, 5. 24.06.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 1233

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