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4 provisions
§ 1
Rechnungslegungsstandards
1 Die Rechnungslegung hat gemäss dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen
und Finanzdirektoren (HRM2) sowie den Empfehlungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS-
CSPCP)2) zu erfolgen.
§ 2
Liegenschaften und Grundstücke
1 Liegenschaften und Grundstücke sind in der Bilanz zu erfassen.
2 In der Anlagenbuchhaltung sind folgende Angaben zu erfassen:
1. die Parzellen-Nummer gemäss Grundbucheintrag;
2. die Fläche;
3. die Zonenzuordnung gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde;
4. die Sachversicherungssummen;
5. der Wert aufgrund der Fläche und der Zonenzuordnung für Liegenschaften und Grundstücke des Finanzvermögens;
6. die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten;
7. die Zu- und Abgänge;
8. die Abschreibungen und Wertberichtigungen;
9. weitere relevante Informationen.
1) NG 511.1
2) http://www.srs-cspcp.ch
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
511.11
3 Der Wert einer Liegenschaft oder eines Grundstücks im Finanzvermögen kann mittels durchschnittlichen Quadrat- oder Kubikmeterpreisen in
der betreffenden Zone berechnet werden. Die Werte der Liegenschaften
oder Grundstücke im Finanzvermögen sind alle 5 Jahre zu überprüfen.
§ 3 * Abschreibungen1. Aktivierungsgrenze
1 Die Aktivierungsgrenze beträgt im Einzelfall Fr. 100'000.–.
§ 4
2. Nutzungsdauer
1 Die Nutzungsdauer der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens beträgt für:
1. Strassen und Brücken: 40 Jahre;
2. Verbauungen der Engelberger-Aa: 30 Jahre;
3. Spezialfahrzeuge: 10 Jahre;
4. Hochbauten: 25 Jahre;
5. * …
6. Mobilien, Fahrzeuge und immaterielle Anlagen: 5 Jahre.
2 Die Nutzungsdauer für Maschinen kann zwischen 5 und 10 Jahren betragen.
3 Für Investitionsbeiträge an öffentliche Investitionen oder an private Organisationen mit einem Leistungsauftrag richtet sich die Nutzungsdauer
nach der damit finanzierten Anlage.
4 Die Finanzdirektion kann die Nutzungsdauer für Anlagen festlegen, sofern in dieser Verordnung keine Bestimmung vorhanden ist.
§ 5
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
511.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.12.2010 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 2181
24.06.2014 01.01.2015 § 3 totalrevidiert A 2014, 1233
24.06.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2014, 1233
511.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.12.2010 01.01.2010 Erstfassung A 2010, 2181
§ 3 24.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 1233
§ 4 Abs. 1, 5. 24.06.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 1233