Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 885e512d79e822dab15a9d9e1fc56b76bb5897fc591714b67829662bd518abea
18 provisions
Artikel 1
Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen deutschen, französischen, luxemburgischen und
schweizerischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Beachtung des innerstaatlichen
Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu
erleichtern und zu fördern.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet auf folgende Gebietskörperschaften und
örtliche öffentliche Stellen Anwendung:
1. in der Bundesrepublik Deutschland
a) im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise,
b) im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden,
Landkreise und den Bezirksverband Pfalz,
c) im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken sowie deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen.
2. in der Französischen Republik auf die Region Elsass und die Region
Lothringen, auf die Gemeinden, Departements und deren Verbände im
Gebiet dieser Regionen, sowie auf deren öffentliche Einrichtungen, soweit
dabei die Gebietskörperschaften an dieser grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligt sind;
3. im Grossherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Gemeindesyndikate
und Anstalten des öffentlichen Rechts unter Aufsicht der Gemeinden sowie auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft;
4. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
a) im Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke,
b) im Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden,
c) im Kanton Basel-Landschaft auf Gemeinden,
d) im Kanton Aargau auf Gemeinden,
e) im Kanton Jura auf Gemeinden und Bezirke sowie deren Verbände
und rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen.
(2) Auch die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und die in Absatz 1
Nummer 4 genannten Kantone können sowohl miteinander als auch mit
den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebietskörperschaften und
örtlichen öffentlichen Stellen nach Massgabe dieses Übereinkommens
Vereinbarungen nicht völkerrechtlichen Charakters über Vorhaben der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit treffen, soweit diese nach dem
innerstaatlichen Recht in ihre Zuständigkeit fallen und auswärtige Belange
und insbesondere internationale Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
(3) Die Vertreter des Staates in den französischen Departements und Regionen sind befugt, gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betreffenden Länder und der Kantone zu untersuchen, auf welche Weise Initiativen zwischen französischen Gebietskörperschaften einerseits und den
Ländern und den Kantonen andererseits erleichtert werden können, wenn
deren wirksame Umsetzung durch unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften in den betroffenen Staaten behindert wird; die französischen
Gebietskörperschaften werden hierdurch in der freien Ausübung ihrer
Befugnisse nicht beeinträchtigt.
(4) Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander auf
schriftlichem Wege den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf
weitere Gebietskörperschaften oder deren Verbände und öffentliche Einrichtungen sowie auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
erstrecken: Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nach innerstaatlichem
Recht zulässig ist und an den Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch Gebietskörperschaften beteiligt sind.
(5) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen im Sinne dieses
Übereinkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Körperschaften.
(6) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen unter Ausschluss
der von den souveränen Staaten praktizierten grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit, die durch dieses Übereinkommen nicht geregelt wird.
Artikel 3
Kooperationsvereinbarungen
(1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können in den
Zuständigkeitsbereichen, die sie aufgrund des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts gemeinsam haben, miteinander Kooperationsvereinbarungen schliessen. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie werden in jeweils einer Urschrift in der Sprache jeder der Vertragsparteien erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Kooperationsvereinbarungen mit einer luxemburgischen oder schweizerischen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle können in
deutscher oder französischer Sprache verfasst sein.
(2) Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermöglicht werden,
ihre Entscheidungen aufeinander abzustimmen sowie Leistungen zu erbringen und öffentliche Einrichtungen, die von gemeinsamem örtlichem
Interesse sind, zu betreiben. Kooperationsvereinbarungen können zu
diesem Zweck die Schaffung von Einrichtungen der Zusammenarbeit vorsehen, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein können.
(3) Im Fall der Bundesrepublik Deutschland kann im Einzelfall, wenn und
soweit die Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht hierfür vorliegen, durch die Länder die Übertragung von Hoheitsrechten auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 a des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen.
Artikel 4
Vorschriften für Kooperationsvereinbarungen
(1) Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, die eine Kooperationsvereinbarung schliesst, hat vor dem Abschluss die auf sie nach
innerstaatlichem Recht anwendbaren Verfahren und Kontrollen einzuhalten. In derselben Weise unterliegen Massnahmen, die eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle zur Umsetzung einer Kooperationsvereinbarung ergreift, den nach innerstaatlichem Recht hierfür vorgesehenen Verfahren und Kontrollen.
(2) In der Kooperationsvereinbarung ist ihre Geltungsdauer festzulegen.
Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit zu regeln.
(3) Befugnisse, die eine örtliche Behörde im Auftrag oder gemäss Weisung
ausübt, sowie Regelungs- und polizeiliche Befugnisse können nicht Gegenstand einer Kooperationsvereinbarung sein.
(4) Eine Kooperationsvereinbarung kann keine Änderung der Rechtsstellung oder der Befugnisse der an ihr beteiligten Gebietskörperschaften
oder örtlichen öffentlichen Stellen zur Folge haben.
(5) In der Kooperationsvereinbarung ist zu regeln, in welchem Verhältnis
untereinander die beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen Dritten gegenüber haften.
(6) In Kooperationsvereinbarungen ist festzulegen, welches Recht auf die
in ihnen enthaltenen Verpflichtungen anzuwenden ist. Es muss sich dabei
um das Recht einer der Vertragsparteien handeln. Für Streitigkeiten über
die Einhaltung dieser Verpflichtungen sind die Gerichte der Vertragspartei
zuständig, deren Recht gewählt worden ist.
Artikel 5
Übertragung und Überlassung von Aufgaben
bei der Erbringung öffentlicher
Dienstleistungen
(1) In der Kooperationsvereinbarung kann insbesondere geregelt werden,
dass eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle Aufgaben
einer anderen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle in
deren Namen und nach deren Weisung unter Wahrung des innerstaatlichen Rechts der weisungsbefugten Stelle wahrnimmt.
(2) Wird die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von der Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei einer
Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer anderen Vertragspartei oder einer der in den Artikeln 10 und 11 genannten Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit überlassen oder übertragen, so finden hierauf die Vorschriften und Verfahren des innerstaatlichen Rechts jeder der Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 6
Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Vergabe öffentlicher Aufträge vor, so unterliegt die Vergabe dem Recht der Vertragspartei, das auf
die Gebietskörperschaft oder die in den Artikeln 10 und 11 genannten
Einrichtungen der Zusammenarbeit anwendbar ist, in deren Verantwortung die Vergabe erfolgt.
(2) Beteiligen sich Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen
der anderen Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar an der Finanzierung des öffentlichen Auftrags, so sind in der Kooperationsvereinbarung
die Verpflichtungen jeder Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen
Stelle aufzuführen, die sich für die Verfahren der Bekanntgabe, der öffentlichen Ausschreibung und der Auswahl der Bewerber unter Berücksichtigung der Art und der Kosten einer solchen Massnahme ergeben.
(3) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen treffen alle
geeigneten Massnahmen, um zu ermöglichen, dass jede von ihnen unbeschadet des auf diese öffentlichen Aufträge anwendbaren Rechts ihren
nach innerstaatlichem Recht bestehenden Verpflichtungen nachkommen
kann.
Artikel 7
Haftung der Vertragsparteien
(1) Kooperationsvereinbarungen verpflichten nur die Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, zwischen denen sie geschlossen
sind. Die Vertragsparteien haften in keiner Weise für die Folgen der vertraglichen Pflichten aus Kooperationsvereinbarungen, die von Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen geschlossen werden, oder
für die Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarungen.
(2) Wird eine Kooperationsvereinbarung in einer der beteiligten Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichem Recht für nichtig
erklärt, so werden die anderen Vertragsparteien unverzüglich von der
Nichtigkeitserklärung in Kenntnis gesetzt.
Artikel 8
Einrichtungen der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit
(1) Zur Begründung einer wirksamen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit kann in Kooperationsvereinbarungen die Schaffung von Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit (Artikel 9), die Schaffung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder die Beteiligung an ihnen (Artikel 10)
oder die Schaffung von grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden
(Artikel 11) vorgesehen werden.
(2) Beabsichtigt eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffenliche Stelle,
eine Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ausserhalb
des Staates, dem sie zugehört, zu schaffen oder sich an einer solchen Einrichtung zu beteiligen, so bedarf sie der vorherigen Genehmigung nach
Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, der sie zugehört.
(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über die Massnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, sowie über die Ergebnisse der Kontrolle, soweit sich die Unterrichtung auf die Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, die an ihr teilhaben, auswirken kann.
(4) Satzungen und Entscheidungen einer Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind in der Sprache jeder der Vertragsparteien
abzufassen. Bei Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an denen eine luxemburgische oder eine schweizerische Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle beteiligt ist, können sie in deutscher oder französischer Sprache abgefasst werden.
Artikel 9
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können nach
Artikel 3 gemeinsame Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und ohne
Finanzhoheit schaffen; hierzu gehören insbesondere Konferenzen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Experten- und Reflexionsgruppen sowie
Koordinierungsausschüsse, die Fragen von gemeinsamem Interesse untersuchen, Vorschläge für die Zusammenarbeit erarbeiten, Informationen
austauschen oder dazu beitragen, dass betroffene Stellen diejenigen
Massnahmen ergreifen, die zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich sind.
(2) Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit kann keine die Mitglieder
oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.
(3) Eine Kooperationsvereinbarung, in der die Schaffung einer Einrichtung
ohne Rechtspersönlichkeit vorgesehen ist, hat Bestimmungen zu enthalten
über
a) die Bereiche, in denen sich die Einrichtung betätigen soll,
b) die Errichtung und Arbeitsweise der Einrichtung,
c) die Dauer, für welche die Einrichtung errichtet wird.
(4) Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Recht.
Artikel 10
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können sich an
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche schaffen,
wenn diese zu den Einrichtungen gehören, die nach dem innerstaatlichen
Recht der Vertragspartei, in der sie ihren Sitz haben, ausländische Gebietskörperschaften aufnehmen können.
Artikel 11
Grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände
(1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände schaffen, die Aufgaben und
Dienstleistungen übernehmen sollen, an denen bei jeder von ihnen ein
Interesse besteht. Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband unterliegt dem auf öffentliche Einrichtungen der kommunalen Zusammenarbeit
anwendbaren innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Sitz hat.
(2) Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband ist eine juristische
Person des öffentlichen Rechts. Ihm kommt eigene Rechtspersönlichkeit ab
dem Tag zu, an dem der Gründungsbeschluss rechtswirksam wird. Er besitzt Rechtsfähigkeit und Finanzhoheit.
Artikel 12
Satzung der grenzüberschreitenden örtlichen
Zweckverbände
(1) Die an einem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen vereinbaren
eine Satzung.
(2) Sie Satzung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat
insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus
denen er sich zusammensetzt,
2. das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehungen zwischen dem Verband und den Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus denen er sich zusammensetzt, insbesondere
hinsichtlich der Haftung für Aktivitäten, die der Verband auf deren
Rechnung durchführt,
3. den Namen und den Sitz des Verbands sowie das Verbandsgebiet,
4. die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, die Arbeitsweise des Verbands sowie die Anzahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in den
Organen,
5. das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,
6. die Beschlussfähigkeit,
7. die Art und Weise der Beschlussfassung und die hierfür erforderlichen
Mehrheiten,
8. die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich der Personalverwaltung,
9. die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Deckung des
Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie Haushalts- und Buchungsvorschriften,
10. die Voraussetzungen zur Änderung der Satzung, insbesondere bei
Beitritt oder Austritt von Verbandsmitgliedern,
11. die Dauer, für die der Zweckverband errichtet wird, und die Bedingungen für seine Auflösung verbehältlich der nachfolgend aufgeführten
Bestimmungen,
12. die Bedingungen für die Abwicklung des Zweckverbands nach Auflösung.
(3) Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat
die Bedingungen festzulegen, unter denen die Satzung geändert werden
kann. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
satzungsgemässen Zahl der Vertreter der Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die Satzung kann
zusätzliche Vorschriften vorsehen. Bei grenzüberschreitenden örtlichen
Zweckverbänden, welche Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche
Stellen aus drei der vier Vertragsparteien umfassen, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Artikel 13
Organe
(1) Organe des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands sind die
Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende sowie ein oder mehrere
stellvertretende Vorsitzende. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind
unter den Mitgliedern zu wählen, die als Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen nicht der Vertragspartei angehören, deren Staatsangehöriger der Vorsitzende ist. Jede Gebietskörperschaft oder örtliche
öffentliche Stelle verfügt über mindestens einen Sitz in der Verbandsversammlung; keine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle darf
allein über mehr als die Hälfte der Sitze verfügen. Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands kann unter Einhaltung des
innerstaatlichen Rechts jeder der Vertragsparteien zusätzliche Organe
vorsehen.
(2) Die Entsendung der Vertreter der Gebietskörperschaften oder örtlichen
öffentlichen Stellen in die Verbandsversammlung und ihr Mandat richten
sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, der die betreffende Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle zugehört.
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, die
sich aus dem Verbandszweck ergeben.
(4) Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Entscheidungen der
Verbandsversammlung und vertritt den grenzüberschreitenden örtlichen
Zweckverband in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er kann unter eigener Verantwortung und Aufsicht Teile seiner Aufgaben an einen oder
mehrere stellvertretende Vorsitzende delegieren.
Artikel 14
Finanzierung
(1) Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband wird durch Beiträge
seiner Mitglieder finanziert; dabei handelt es sich um zwangsläufige Ausgaben der Mitglieder. Der Verband kann sich ferner durch Einnahmen aus
von ihm erbrachten Dienstleistungen finanzieren.
(2) Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband legt einen jährlichen
Haushaltsplan vor, über den die Verbandsversammlung beschliesst; er
erstellt eine Haushaltsrechnung und einen Jahresabschluss, die von Sachverständigen bestätigt werden; die Sachverständigen haben unabhängig
von den den Zweckverband bildenden Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zu sein.
(3) Soweit ein grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband zur Darlehensaufnahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die Einzelheiten der
Rückzahlung des Darlehens eine Vereinbarung zwischen allen Verbandsmitgliedern zu treffen. Im Fall von Schwierigkeiten oder der Auflösung
des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands haften die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen im Verhältnis ihrer
früheren Beteiligung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die
Haftung der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen als
Mitglieder des Zweckverbands für dessen Verbindlichkeiten bleibt bis zu
deren Erfüllung bestehen.
Artikel 15
Auflösung
Die Auflösung eines grenzüberschreitenden Zweckverbands erfolgt qua
lege entweder nach Ablauf der Zeitdauer, für die er errichtet worden ist,
oder mit Erreichung des Ziels, das mit seiner Gründung verfolgt worden
ist. Die Auflösung kann auch aufgrund einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder erfolgen, soweit die Ansprüche Dritter durch die Bedingungen der Abwicklung gewährleistet sind.
Artikel 16
Übergangsvorschriften
(1) Dieses Übereinkommen gilt auch für Abkommen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen
öffentlichen Stellen, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
Diese werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an dessen Bestimmungen angepasst, soweit dies möglich ist.
(2) Zuständigkeiten und Befugnisse sonstiger im Rahmen der zwischenstaatlichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bestehender Gremien
bleiben unberührt.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem
Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den anderen Vertragsparteien mitteilt, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sind.
Artikel 18
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mit einer Frist von
mindestens einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahrs gegenüber den
anderen Vertragsparteien schriftlich kündigen.
(3) Wird dieses Übereinkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Ausserkrafttreten wirksam gewordenen Massnahmen der Zusammenarbeit und
die Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt.
Geschehen zu Karlsruhe am 23. Januar 1996
in vier Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Erklärung der Unterzeichner
Die Unterzeichner erklären, dass die Aufgaben der Deutschfranzösischschweizerischen Regierungskommission zur Prüfung und Lösung von nachbarschaftlichen Fragen und der Deutsch-französischluxemburgischen Regierungskommission für die Zusammenarbeit in den
Grenzgebieten von diesem Übereinkommen nicht berührt werden. Sie
vereinbaren, dass die genannten Kommissionen die Ausführung des
Übereinkommens nach Massgabe noch festzulegender Bestimmungen und
unter Berücksichtigung des räumlichen Geltungsbereichs des Übereinkommens beobachtend begleiten werden.
Inkrafttreten am 1. September 1997