§ 1
1 Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen: a. für die Behandlung der Neuanmeldungen und periodischen Überprüfungen je Fall: Fr. 14.– b. für die Überwachung des Bezügerbestandes, die Behandlung der Mutationen und