Law

Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein

Confederation · 0.142.115.141 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1875-01-29, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a2f93ac49bad99071763459186172f37b6531712688cd5288b66c19653b64f8e

Contents: 6 provisions
  1. Art. I
  2. Art. II
  3. Art. III
  4. Art. IV
  5. Art. V
  6. Art. VI

6 provisions

Art. I

Die Schweiz gewährt den Angehörigen des Fürstentums Liechtenstein, unter den Artikel II angeführten Bedingungen, das Recht, sich in der Schweiz zeitweilig aufzuhalten oder dauernd niederzulassen, Grundeigentum zu erwerben oder zu veräussern, auch jedes Gewerbe, dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, auf eigene Rechnung zu betreiben oder betreiben zu lassen, ohne zu dem Eintritte in den Staats- oder Gemeindeverband genötigt und ohne anderen als den für die Schweizerbürger geltenden Lasten unterworfen zu sein. Andererseits gewährt das Fürstentum Liechtenstein den Angehörigen der Schweiz, unter den nämlichen Bedingungen, das Recht, sich im Fürstentum zeitweilig aufzuhalten oder dauernd niederzulassen, Grundeigentum zu erwerben oder zu veräussern, auch jedes Gewerbe, dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, auf eigene Rechnung zu betreiben oder betreiben zu lassen, ohne zu dem Eintritte in den Staats- oder Gemeindeverband genötigt und ohne anderen als den für die Angehörigen des Fürstentums Liechtenstein geltenden Lasten unterworfen zu sein. Für die fremdenpolizeiliche Behandlung der Liechtensteiner in der Schweiz und der Schweizer in Liechtenstein siehe heute die Vereinb. vom 6. Nov. 1963 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat (SR 0.142.115.142) und den Notenaustausch vom 19. Okt. 1981 über die teilweise Suspendierung von Art. 3 der genannten Vereinbarungen (SR 0.142.115.142.1)

Art. II

Zur Erlangung des Niederlassungsrechtes sind beiderseits erforderlich: Die Hinterlegung eines Heimatscheines oder einer andern gleichbedeutenden Ausweisschrift und eines Zeugnisses, wodurch von den zuständigen Heimatsbehörden des Nachsuchenden bescheinigt wird, dass derselben einen guten Leumund geniessen und die Mittel zu seiner und seiner Familie Erhaltung besitze. Für die fremdenpolizeiliche Behandlung der Liechtensteiner in der Schweiz und der Schweizer in Liechtenstein siehe heute die Vereinb. vom 6. Nov. 1963 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat (SR 0.142.115.142) und den Notenaustausch vom 19. Okt. 1981 über die teilweise Suspendierung von Art. 3 der genannten Vereinbarungen (SR 0.142.115.142.1)

Art. III

Jeder der vertragenden Teile verpflichtet sich, seine Angehörigen, wenn ihnen im anderen vertragenden Teile das Niederlassungsrecht entzogen wird, wieder zu übernehmen, wenn dieselben nicht in einem anderen Staate ein Bürgerrecht erwarben und aus ihrem Heimatstaate in gehöriger Form entlassen wurden.

Art. IV

Die beiderseitigen Angehörigen bleiben hinsichtlich der Militärpflicht den Gesetzen des Heimatstaates unterworfen. In dem Staate der Niederlassung sind sie von allen hierauf bezügliche Leistungen befreit.

Art. V

Die schweizerischen Eigentümer oder Bebauer von Grundstücken im Fürstentum Liechtenstein und umgekehrt die liechtensteinischen Eigentümer oder Bebauer von Grundstücken in der Schweiz geniessen in bezug auf die Bewirtschaftung ihrer erworbenen oder benutzten Güter die nämlichen Vorteile wie die am gleichen Orte wohnenden Inländer, sind jedoch den nämlichen Lasten und Steuern ihrer Liegenschaften wie die Landesangehörigen unterworfen, und haben sich wie diese den geltenden Verwaltungs– oder Polizeiverordnungen zu unterziehen.

Art. VI

Der gegenwärtige Vertrag soll einen Monat nach dem Austausche der Ratifikationsurkunde in Kraft treten und während eines Zeitraumes von zehn Jahren in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Teile zwölf Monate vor dem Ablaufe des gedachten Zeitraumes seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder andere der vertragenden Teile denselben gekündigt haben wird. Die Ratifikationsurkunde über den gegenwärtigen Vertrag sobald als möglich nach beiderseits erfolgter Ratifikation ausgetauscht werden.

← Find another law