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12 provisions
§ 1
Zweck
1 Die Gemeinden Aristau, Hermetschwil 2), Jonen, Merenschwand, Mühlau, Oberlunkhofen, Rottenschwil und Unterlunkhofen (im Folgenden «Gebiet» genannt) sind
a) vor Überschwemmungen durch die Reuss und deren Seitenbäche zu schützen
und zu entwässern (wasserbaulicher Teil),
b) soweit erforderlich zu meliorieren (meliorationstechnischer Teil).
§ 2
Träger
1 Träger des wasserbaulichen Teils ist der Staat.
2 Träger des meliorationstechnischen Teils sind die Bodenverbesserungsgenossenschaften des Gebietes.
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung entsprechen heute die §§ 42, 45 und 51 der
Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982
(SAR 110.000).
2) Zusammenschluss der Gemeinden Bremgarten und Hermetschwil zur Gemeinde Bremgarten per 1. Januar 2014 (GRB 2012-2121)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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§ 3
Kostenverteilung
1 Die Kosten des wasserbaulichen Teils mit Einschluss des Erwerbs der dafür erforderlichen Rechte im Betrage von Fr. 30'500'000.– trägt der Staat, soweit sie nicht
vom Bund übernommen werden oder zu Lasten des Kraftwerkes Bremgarten-Zufikon gehen. Steigen oder sinken die Kosten im Laufe der Ausführungszeit über oder
unter die auf der Preisbasis vom 1. Januar 1969 berechneten Aufwendungen, so erhöht oder vermindert sich der Kredit entsprechend.
2 An die Kosten des meliorationstechnischen Teils zahlt der Staat nach den Vorschriften über die Bodenverbesserungen einen Beitrag von 40 %. Die Gemeinden
des Gebietes leisten an die in ihrem Bann entstehenden Kosten einen Beitrag von
mindestens 10 %. Die nach Abzug dieser Beiträge und des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten sind vom beteiligten Grundeigentum nach den Vorschriften über die
Bodenverbesserungen zu tragen.
§ 4
Projektgenehmigung
1 Der Grosse Rat genehmigt die generellen Projekte des wasserbaulichen Teils.
§ 5
Natur- und Landschaftsschutz, Wasserhaushalt, Anpassung der Gemeindegrenzen
1 Auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Wasserhaushaltes, der
Jagd und der Fischerei ist Rücksicht zu nehmen. Der Landschaftscharakter des Gebietes soll nach Möglichkeit erhalten bleiben. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinderäte, der Vorstände der Bodenverbesserungsgenossenschaften sowie der Organe des Natur- und Landschaftsschutzes Landschaftsgestaltungspläne.
2 Der Regierungsrat fasst umgehend die zum Schutz der künftigen Naturschutzreservate und zur Erhaltung des Landschaftscharakters erforderlichen vorsorglichen Beschlüsse.
3 Unter Berücksichtigung der Interessen der Landwirtschaft und der Wasserwirtschaft werden Naturschutzreservate und Schutzzonen mit einer Gesamtfläche von
ca. 250 ha ausgeschieden. Der Grosse Rat entscheidet über noch bestehende Differenzen bei der Abgrenzung dieser Flächen. Die Gemeinderäte, die Vorstände der
Bodenverbesserungsgenossenschaften sowie die Organe des Natur- und Landschaftsschutzes sind anzuhören. Der Grosse Rat regelt durch Dekret Nutzung und
Unterhalt der Reservate und Schutzzonen.
4 Der Grosse Rat kann im Interesse einer gleichmässigen Verteilung der Naturschutzreservate und Schutzzonen, der Damm- und Kanalbauten usw. die Gemeindegrenzen im Gebiet nach Anhörung der Gemeinderäte anpassen. Bisherige Leistungen sind angemessen zu berücksichtigen.
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§ 6
Erwerb von Rechten, Enteignungsrecht
1 Für den wasserbaulichen Teil und Naturschutzzwecke erforderliche Rechte sind
vom Staate zu beschaffen. Der Grosse Rat beschliesst die entsprechenden Kredite.
Das für die Kanalwege erforderliche Land ist von den Bodenverbesserungsgenossenschaften zur Verfügung zu stellen.
2 Die Rechte nach Absatz 1 können gegen volle Entschädigung enteignet werden,
falls sie nicht freihändig oder im Regulierungsverfahren erworben werden können.
§ 7
Bodenverbesserungen
1 Für die Durchführung des meliorationstechnischen Teils haben die Grundeigentümer innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bodenverbesserungsgenossenschaften zu gründen und deren Organe zu bestellen. Wird diese Frist nicht
eingehalten, hat der Regierungsrat, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens nötig ist, die Gründung und Konstituierung zu verfügen. Er erlässt darüber eine Verordnung.
2 Die Bodenverbesserungsgenossenschaften haben zur zweckmässigen Durchführung des Unternehmens unter sich, mit dem Staat und mit den Gemeinden zusammenzuarbeiten.
3 Im Übrigen gelten für die Bodenverbesserungen die eidgenössischen und kantonalen Erlasse.
§ 8
Zweckentfremdungsverbot
1 In Bodenverbesserungen einbezogene Grundstücke ausserhalb der jeweiligen Kanalisationsrayons dürfen ohne Bewilligung des Regierungsrates ihrem Zweck nicht
entfremdet werden. Bauten und Anlagen zu andern als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken mit Einschluss von Ablagerungen dürfen nur ausnahmsweise und aus
wichtigen Gründen bewilligt werden, wenn die öffentlichen Interessen es gestatten.
2 Gesuche um Bewilligungen gemäss Absatz 1 sind während einer Frist von 30 Tagen in der betreffenden Gemeindekanzlei zur Einsicht aufzulegen. Auf die Auflage
ist im Amtsblatt durch den Gemeinderat hinzuweisen. Einsprachen gegen ein Gesuch sind während der Auflagefrist bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Regierungsrates schriftlich zu erheben. *
§ 9
Unterhalt
1 Der Unterhalt des wasserbaulichen Teils obliegt dem Staat. Die Gemeinden haben
daran nach Massgabe der Verursachung, des Interesses und der finanziellen Leistungsfähigkeit Beiträge zu leisten. § 10 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2 Der Unterhalt des meliorationstechnischen Teils erfolgt nach den eidgenössischen
und kantonalen Erlassen über das Bodenverbesserungswesen.
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§ 10
Kraftwerk Bremgarten-Zufikon
1 Das Kraftwerk Bremgarten-Zufikon ist Bestandteil der Sanierung der Reussebene.
Die Projekte für den wasserbaulichen Teil, den meliorationstechnischen Teil und das
Kraftwerk Bremgarten-Zufikon sind aufeinander abgestimmt.
2 Die Ausführung des wasserbaulichen Teils, des meliorationstechnischen Teils und
des Kraftwerkes Bremgarten-Zufikon ist zu koordinieren.
3 Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der Bauten und Anlagen, die sowohl dem
wasserbaulichen Teil als auch dem Kraftwerk Bremgarten-Zufikon dienen, sind vom
Regierungsrat nach Massgabe des Interesses auf Staat und Kraftwerk zu verlegen.
Durch diesen Kostenverteiler darf der Stromkonsument nicht zusätzlich belastet
werden.
§ 11
Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er ist ermächtigt, für Projektierung, Ausführung und Unterhalt die notwendigen organisatorischen Massnahmen zu treffen.
§ 12
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
Aarau, den 15. Oktober 1969 Der Präsident des Grossen Rates
DR. WALTER EDELMANN
Der Staatsschreiber
DR. HANS SUTER
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Dezember 1969.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.10.1969 14.12.1969 Erlass Erstfassung Bd. 7 S. 386
04.12.2007 01.01.2009 § 8 Abs. 2 geändert 2008 S. 370
761.600
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.10.1969 14.12.1969 Erstfassung Bd. 7 S. 386
§ 8 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 370