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9 provisions
Art. 1
1 Die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen
Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer Wassergewinnungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten
der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von
den beteiligten Gemeinden in einem Vertrag festzulegen. Dieser unterliegt
der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Er tritt nach
beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband hat als öffentlichrechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eigene Rechtspersönlichkeit. Sein
Sitz befindet sich in Eglisau.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes
vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die
gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
721.113 Kanton Schaffhausen
Art. 3
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der
gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlagen findet, soweit der Verbandsvertrag keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
Art. 4
1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden
entschieden.
Art. 5
1 Öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden
oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden
werden, sofern eine Verständigung in den Verbandsgemeinden nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach
Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen
gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des
Schiedsgerichts einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert
Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des
Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das
Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der
Vertragskantone mitzuteilen.
3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichts
kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften des Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
Art. 6
1 Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten
zukommt, bleibt vorbehalten.
Art. 7 Kanton Schaffhausen 721.113
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten
Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80
Abs. 2 SchKG gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.
Art. 8
1 Die Anpassung dieses Staatsvertrages an zukünftige Rechtsänderungen
bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 9
1 Dieser Staatsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
721.113 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.09.2001 18.09.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2002, S. 236
Kanton Schaffhausen 721.113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.09.2001 18.09.2001 Erstfassung Abl. 2002, S. 236