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Gesetz über die Videoüberwachung

Luzern · 39 · statute

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Gegenstand und Zweck 1 Das Gesetz regelt die Überwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte, einschliesslich der Überwachung durch mobile Geräte bei bestimmten Veranstaltungen (Videoüberwachung). 2 Videoüberwachungen sind zurückhaltend anzuordnen.

§ 2

Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für a. den Kanton, b. die Gemeinden, c. andere Gemeinwesen gemäss § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19722, die der Regierungsrat oder, im kommunalen Bereich, die zuständige Gemeindebehörde dem Gesetz unterstellt. 2 Das Gesetz gilt nicht für Videoüberwachungen a. durch private Personen, b. zur Beschattung von bestimmten tatverdächtigen Personen im Dienste der Strafverfolgung, 1 KR 2011 431 2 SRL Nr. 40 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2011 1745, 1804 | G 2011 229 2 Nr. 39 bbis. * im Rahmen der Observation im Vorfeld von Strafverfahren gemäss § 15c des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 19983, c. bei denen keine Personen identifizierbar sind.

§ 3

Einsatz 1 Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Straftaten können an einzelnen öffentlich zugänglichen Orten Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte eingesetzt werden. 2 Sofern die Geräte auf privatem Eigentum installiert oder auf privates Eigentum gerichtet werden, ist vorgängig die Einwilligung der daran Berechtigten einzuholen. Das Enteignungsrecht bleibt vorbehalten. 3 Insbesondere im Zusammenhang mit Gewalt bei Sportveranstaltungen und zur Überwachung anderer Veranstaltungen, die ein erhöhtes Sicherheitsdispositiv erfordern, können die Geräte auch mobil eingesetzt werden.

§ 4

Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Anordnung von Videoüberwachungen fest und bezeichnet das für die Anordnung zuständige Departement. Dieses ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an, die durch kantonale Organe oder Organe von Gemeinwesen gemäss § 2 Absatz 1c betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und Einsatzorte der Geräte. 2 In den Gemeinden ist der Gemeinderat für die Anordnung von Videoüberwachungen und die Führung der öffentlichen Liste über die Standorte und Einsatzorte der Geräte zuständig, sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes regeln. Die Gemeinden können zum Schutz der Personendaten strengere Vorschriften erlassen. 3 Das Organ, welches die Geräte betreibt, ist für deren vorschriftsgemässen Betrieb und die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich.

§ 5

Aufgaben des verantwortlichen Organs 1 Das verantwortliche Organ sorgt dafür, dass die Personendaten durch technische und organisatorische Massnahmen vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt werden. Die Aufzeichnungen dürfen erst dann ausgewertet werden, wenn eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen. Neben dem verantwortlichen Organ erhalten weitere Organe nur in einem allfälligen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren Einsicht in die Aufzeichnungen. 2 Das verantwortliche Organ hat den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten unter Hinweis auf das verantwortliche Organ vor Ort ausreichend zu kennzeichnen. 3 SRL Nr. 350 Nr. 39 3 3 Es vernichtet Aufzeichnungen spätestens nach 100 Tagen, soweit sie nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

§ 6

Rechtsverweis 1 Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, kommen die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 19904 zur Anwendung. * 2 Schlussbestimmungen

§ 7

Änderung eines Gesetzes5

§ 8

Übergangsbestimmung 1 Die Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits installiert sind, müssen innerhalb eines Jahres seit dessen Inkrafttreten die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.

§ 9

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum6. 4 SRL Nr. 38 5 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt. 6 Die Referendumsfrist lief am 24. August 2011 unbenützt ab (K 2011 2249). 4 Nr. 39 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 20.06.2011 01.01.2012 Erstfassung K 2011 1745, 1804 | G 2011 229 § 2 Abs. 2, bbis. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003 § 6 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054 Nr. 39 5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 20.06.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung K 2011 1745, 1804 | G 2011 229 30.10.2017 01.02.2018 § 2 Abs. 2, bbis. eingefügt G 2018-003 10.05.2021 01.09.2021 § 6 Abs. 1 geändert G 2021-054

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