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Richtlinien Beiträge der Turn- und Sportkommission an Sportvereine

Baar · 4.5-2 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Infrastruktur- und Unterhaltsbeiträge
  3. Art. 3 Organisationsbeiträge für Sportveranstaltungen
  4. Art. 4 Organisationsbeiträge für Athletenförderung
  5. Art. 5 Subventionsbeiträge
  6. Art. 6 Subventionsbeiträge Sportanlagen
  7. Art. 7 Subventionsbeiträge Sportgeräte und ‑material:

7 provisions

Art. 1

1 Beiträge werden nur für Sportanlagen oder Sportgeräte ausgerichtet, welche sich in der Gemeinde Baar befinden. Anlageteile oder Geräte, die nicht zur Ausübung der sportlichen Aktivität dienen, sind nicht beitragsberechtigt

Art. 2 Infrastruktur- und Unterhaltsbeiträge

1 Grundsätzlich sind Infrastruktur- und Unterhaltskosten von nicht gemeindlichen Anlagen und Anlageteilen von den Vereinen selbst zu tragen. 2 Bei gemeindeeigenen Sportanlagen kann der Gemeinderat separate Leistungsvereinbarungen mit den betreffenden Vereinen abschliessen. Die Vereine haben dabei einen eigenen Anteil dazu beizutragen. 3 In besonderen Fällen von nicht gemeindlichen Anlagen und Anlageteilen, z.B. wenn temporär oder dauerhaft keine entsprechende Anlage in der Gemeinde zur Verfügung steht, kann der Gemeinderat Beiträge an die Infrastruktur- und Unterhaltskosten ausrichten. 4 Die Leistungsvereinbarungen der betreffenden Vereine mit der Gemeinde Baar liegen der Turn- und Sportkommission vor. Sie werden von ihr im Sinne einer Gleichbehandlung aller Vereine für die Ausrichtung von Beiträgen an die Infrastruktur- und Unterhaltskosten überprüft und die Zahlungen bestätigt bzw. veranlasst. 5 Dementsprechend werden dieselben Kriterien auch auf die Beitragseingaben der Vereine ohne Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde Baar angewandt, was eine ausgewogene Vorgehensweise gewährleistet. Dabei sind alle Kosten seitens Vereine immer auszuweisen.

Art. 3 Organisationsbeiträge für Sportveranstaltungen

1 Als Richtwert zur Unterstützung von Sportanlässen gelten Höchstbeiträge, die abhängig von der Teilnehmerzahl und Anlassdauer für Wettkämpfe pro Sportverein jährlich ausgerichtet werden: a) Kantonal pro Veranstaltungstag: CHF 500.00 b) National und regional pro Veranstaltungstag: CHF 1'250.00 c) International pro Veranstaltungstag: CHF 2'500.00 2 Nicht beitragsberechtigt sind vereinsinterne Wettkämpfe und Turniere im ordentlichen Meisterschaftsbetrieb.

Art. 4 Organisationsbeiträge für Athletenförderung

1 Wettkampfteilnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr werden über die Jugendförderungsbeiträge entschädigt. 2 Wettkampfteilnehmer/innen ab dem vollendeten 20. Lebensjahr erhalten Beiträge für die Teilnahme an Finalturnieren oder Endrunden nationaler Meisterschaften oder Cups. Beitragsberechtigt sind Personen, die den Wettkampf in der höchsten Stärkeklasse eines nationalen Sportverbandes austragen: a) Nationale Meisterschaften (Schweizermeisterschaften pro Veranstaltung): CHF 100.00 b) Schweizer Cup (für Finalteilnahme): CHF 100.00 3 Nicht beitragsberechtigt ist die Teilnahme am regulären Meisterschaftsbetrieb oder Cuprunden eines nationalen Sportverbandes. 4 Wettkampfteilnehmer/innen ab dem vollendeten 20. Lebensjahr erhalten Beiträge für die Teilnahme internationalen Meisterschaften und Wettkämpfe. Beitragsberechtigt sind Personen, die den Wettkampf in der höchsten Stärkeklasse eines nationalen Sportverbandes austragen: a) Weltcup / WM-Läufe (pro Veranstaltung): CHF 200.00 b) Internationale Meisterschaften (Europa- oder Weltmeisterschaften pro Veranstaltung): CHF 300.00 c) Olympische Spiele: CHF 500.00

Art. 5 Subventionsbeiträge

1 Separate Vereinbarungen zwischen Gemeinderat und Vereinen gelten vorrangig zu den nachfolgenden Beiträgen.

Art. 6 Subventionsbeiträge Sportanlagen

1 Beiträge an die Errichtung, den Ausbau sowie die Sanierung werden nur für Sportanlagen in der Gemeinde Baar ausgerichtet: 25% der ausgewiesenen Kosten, jedoch höchstens CHF 25'000.00 pro Jahr.

Art. 7 Subventionsbeiträge Sportgeräte und ‑material:

1 Beiträge werden nur geleistet, wenn sich die Sportgeräte und das Sportmaterial im Vereinseigentum befinden und zur Ausübung der Vereinsportart zwingend erforderlich sind: 25% der ausgewiesenen Kosten, jedoch mindestens CHF 500.00 und maximal CHF 10'000.00 pro Gesuch. 2 Nicht beitragsberechtigt sind: a) Persönliche Ausrüstungsgegenstände wie Schuhe, Skis, Stöcke, Waffen, Fahrräder, Rackets, Trainingsanzüge, Sporttaschen usw. b) Verbrauchsmaterial wie Bälle, Kraftbänder, Seile, Munition usw. c) Elektronische Geräte inkl. Soft- und Hardware d) Spezielle Trainingseinrichtungen und ‑geräte

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