1) In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzinstituten;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e) Geldtransfer: jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg, wie beispielsweise Bargeld und Schecks, oder auf elektronischem Weg im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind;
f) Finanzinstitute: natürliche oder juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Sorgfaltspflichtgesetzes, mit Ausnahme von Banken;
g) nordkoreanische Banken und Finanzinstitute:
1. eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea, einschliesslich der nordkoreanischen Zentralbank,
2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank oder eines Finanzinstituts mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea,
3. eine Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das den Sitz nicht in der Demokratischen Volksrepublik Korea hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea kontrolliert wird.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2 Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach und die Durchreise durch Liechtenstein ist folgenden Personen verboten:
a) natürlichen Personen nach den Anhängen 1 und 2;
b) Personen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 1 und 2 handeln;
c) Personen, die gegen diese Verordnung oder die massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstossen oder Beihilfe zur Umgehung leisten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend die Demokratische Volksrepublik Nordkorea; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 3a Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen
1) Die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.
2) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn diese erforderlich sind für:
a) die Erbringung humanitärer Hilfe;
b) die Entnuklearisierung; oder
c) andere mit dieser Verordnung oder mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vereinbare Zwecke.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
1) Das Ausländer- und Passamt widerruft unverzüglich die ausländerrechtlichen Bewilligungen erwerbstätiger Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von der Pflicht nach Abs. 1 bewilligen, wenn der Entzug der ausländerrechtlichen Bewilligung mit nationalem Recht oder Völkerrecht unvereinbar ist.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 4 Verbot betreffend bestimmte Studiengänge
1) Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea ist es verboten, Studiengänge in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation, damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen, höherer Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik an universitären Hochschulen und Fachhochschulen in Liechtenstein zu besuchen. Das Verbot gilt nicht für Studien bis und mit Bachelorabschluss.
2) Jede wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der Demokratischen Volksrepublik Korea offiziell gefördert werden oder die die Demokratische Volksrepublik Korea vertreten, wird suspendiert; ausgenommen ist die Zusammenarbeit im medizinischen Bereich.
3) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von der Suspendierung nach Abs. 2 bewilligen, wenn die Zusammenarbeit nicht zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea beiträgt.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 5 Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen
Die militärische, paramilitärische und polizeiliche Ausbildung von Ausbildern und Beratern sowie anderen Behördenmitgliedern der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.
Art. 6 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten:
a) Güter nach Anhang 3, einschliesslich Technologie und Software;
b) Güter, die unmittelbar zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea dienen, ausgenommen Medikamente, Nahrungsmittel und Güter, die ausschliesslich humanitären Zwecken oder der Existenzsicherung dienen, sofern der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgängig informiert wurde.
2) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Abs. 1 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
3) Das Erbringen und Inanspruchnehmen von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Ausbildung und Beratung, sowie die Zurverfügungstellung und Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, dem Transport, der Beschaffung, dem Kauf, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
Art. 6a Verbote betreffend Industriemaschinen, Metalle und Beförderungsmittel
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Industriemaschinen, Metallen und Beförderungsmitteln nach Anhang 3a nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Lieferung von Ersatzteilen für kommerzielle zivile Passagierflugzeuge der Demokratischen Volksrepublik Korea.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 7 Verbote betreffend Flugkraftstoffe
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Lieferungen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken;
b) den Verkauf und die Lieferung für zivile Passagierflugzeuge ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea zum ausschliesslichen Verbrauch während des Flugs in die Demokratische Volksrepublik Korea und des Rückflugs.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bewilligen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8 Verbote betreffend Rohstoffe
1) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Rohstoffen nach Anhang 5 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kohle mit Ursprung ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea, wenn:
a) die Ware ausschliesslich zur Ausfuhr aus dem Hafen von Rason durch die Demokratische Volksrepublik Korea befördert wurde; und
b) die Transaktion nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- oder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist.
2a) Aufgehoben
2b) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Verboten sind der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea:
a) Kondensate und Erdgaskondensate nach Anhang 5 Ziff. 13;
b) Erdölfertigprodukte nach Anhang 5 Ziff. 14;
c) Rohöl nach Anhang 5 Ziff. 15.
5) Das Verbot nach Abs. 4 Bst. b gilt nicht, wenn:
a) die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von 500 000 Fässern pro Kalenderjahr nicht überschreiten;
b) an der Transaktion keine natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen mit einem Bezug zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beteiligt sind, einschliesslich der Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 11 Abs. 1; und
c) die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- oder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder für andere nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten verbunden ist.
6) Das Verbot nach Abs. 4 Bst. c gilt nicht, wenn:
a) die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von 4 Millionen Fässern oder 525 000 Tonnen in einem Zeitraum von 12 Monaten, jeweils beginnend am 23. Dezember, nicht überschreiten; und
b) die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist.
7) Geplante Transaktionen nach den Abs. 2 und 5 müssen der Stabsstelle FIU und dem SECO vorgängig gemeldet werden. Die Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO informiert den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geplante Transaktionen nach Abs. 6 bewilligen.
9) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8a Verbote betreffend Statuen und Textilien
1) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Statuen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Aufgehoben
2a) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Textilien, einschliesslich Stoffe, halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 2a bewilligen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
1) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Fischen und Meeresfrüchten, einschliesslich Schalen- und Weichtieren und anderer wirbelloser Meerestiere jeder Art sowie Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukten nach Anhang 5a, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Der Kauf oder die Annahme von Fischereirechten der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.
Art. 8c Verbote betreffend Maschinen, elektrische Ausrüstung und Wasserfahrzeuge
Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen, elektrischer Ausrüstung und Wasserfahrzeugen nach Anhang 5b aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Art. 9 Verbote betreffend Luxusgüter
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 6 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Art. 9a Verbote betreffend Investitionen
1) Es ist verboten, in Liechtenstein Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen, sofern diese Investitionen getätigt werden von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea;
b) der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea;
c) Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea;
d) Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht der Demokratischen Volksrepublik Korea gegründet oder eingetragen wurden;
e) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a, b, c oder d handeln;
f) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a, b, c oder d stehen.
2) Es ist verboten:
a) mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 Joint Ventures zu gründen oder eine Beteiligung daran zu erwerben oder auszuweiten;
b) Finanzierungen oder finanzielle Hilfe für natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 Bst. d bis f oder zum nachgewiesenen Zweck der Finanzierung dieser natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen bereitzustellen;
c) Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter Bst. a und b genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen;
d) sich unmittelbar oder mittelbar an Joint Ventures oder an anderen Geschäftsvereinbarungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 1 und 2 sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen zu beteiligen.
3) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen insbesondere für nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 Bst. d bewilligen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 9b Verbote betreffend Dienstleistungen
1) Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zur Verwendung in der Demokratischen Volksrepublik Korea unmittelbar oder mittelbar folgende Dienstleistungen zu erbringen:
a) Dienstleistungen im Bereich Bergbau oder Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie nach Anhang 6a Teil A; und
b) Computer- und verwandte Dienstleistungen nach Anhang 6a Teil B.
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. a bewilligen, soweit die Erbringung der Dienstleistung folgenden Zwecken dient:
a) ausschliesslich Entwicklungszwecken, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen; oder
b) der Förderung der Entnuklearisierung.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern diese:
a) ausschliesslich für die amtliche Tätigkeit von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder internationaler Organisationen bestimmt sind; oder
b) durch öffentliche Stellen, Unternehmen oder Organisationen erbracht werden, die von Liechtenstein öffentliche Mittel erhalten, um diese Dienstleistungen für Entwicklungszwecke zu erbringen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.
4) In den Fällen, die nicht von Abs. 3 Bst. b erfasst sind, kann die Regierung Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. b bewilligen, soweit die Erbringung der Dienstleistung folgenden Zwecken dient:
a) ausschliesslich Entwicklungszwecken, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen; oder
b) der Förderung der Entnuklearisierung.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 10 Verbote betreffend Banknoten und Münzen
Es ist verboten, auf die Landeswährung der Demokratischen Volksrepublik Korea lautende neue Banknoten und Münzen, die in Liechtenstein, der Schweiz oder der Europäischen Union gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der Zentralbank der Demokratischen Volksrepublik Korea zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen.
Art. 11 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Schiffe nach Anhang 7 sind gesperrt.
3) Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen oder Schiffen nach Abs. 2 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
4) Abs. 1 und 2 sowie das Verbot nach Abs. 3 gelten nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Erbringung humanitärer Hilfe oder für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
f) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
5) Das Verbot nach Abs. 3 gilt nicht für Finanztransaktionen mit der Aussenhandelsbank oder der Nationalen Versicherungsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea, die für den Betrieb diplomatischer oder konsularischer Vertretungen in der Demokratischen Volksrepublik Korea erforderlich sind oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen humanitären Zwecken dienen.
6) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 3 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen.
7) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
Art. 11a Ausnahmen betreffend gesperrte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
1) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
f) Bereitstellung humanitärer Hilfe;
g) Entnuklearisierung; oder
h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
2) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 1 in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und, falls anwendbar, nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11b Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die in Verbindung zum Nuklear- oder ballistischen Raketenprogramm stehen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von:
a) Einrichtungen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea;
b) der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea;
c) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung nach Bst. a oder der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea handeln;
d) Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung nach Bst. a oder der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea befinden.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für die Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea erforderlich sind.
3) Die Regierung ordnet die Freigabe von nach Abs. 1 gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an, wenn sie feststellt, dass diese Gelder und Ressourcen nicht mit dem Nuklear- oder dem ballistischen Raketenprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea in Verbindung stehen.
4) Konten, die in Anwendung von Abs. 1 gesperrt wurden, dürfen Gelder gutgeschrieben werden, sofern diese Gelder ebenfalls gesperrt werden.
Art. 12 Verbote und Bewilligungspflicht betreffend Geldtransfers
1) Es ist verboten, Geldtransfers oder Clearings von und nach der Demokratischen Volksrepublik Korea zu erbringen.
2) Banken und Finanzinstituten ist es verboten, Transaktionen mit nordkoreanischen Banken und Finanzinstituten durchzuführen.
3) Die Regierung kann Geldtransfers über 15 000 Franken im Zusammenhang mit folgenden Transaktionen ausnahmsweise bewilligen:
a) Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung sowie für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke;
b) Transaktionen betreffend private Heimatüberweisungen;
c) Transaktionen betreffend die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen;
d) Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht gemäss dieser Verordnung verboten ist;
e) Transaktionen in Verbindung mit diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisation, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dienen;
f) Transaktionen, die ausschliesslich zur Durchführung von durch Liechtenstein unterschützten Projekten für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder zur Förderung der Entnuklearisierung dienen;
g) Transaktionen, die Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, seine Staatsangehörigen, nach dem nordkoreanischen Recht gegründete oder eingetragene Unternehmen oder Organisationen oder Transaktionen ähnlicher Art betreffen, die nicht zu den nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen.
4) Abs. 3 gilt auch dann, wenn der Geldtransfer in mehreren zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.
5) Geldtransfers unter 15 000 Franken im Zusammenhang mit Transaktionen nach Abs. 3 sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12a Verbote betreffend diplomatische und konsularische Vertretungen in Liechtenstein und in der Demokratischen Volksrepublik Korea
1) Es ist diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea verboten, pro Vertretung mehr als ein Bankkonto in Liechtenstein zu führen.
2) Es ist den in Liechtenstein akkreditierten diplomatischen und konsularischen Mitarbeitenden der Demokratischen Volksrepublik Korea beziehungsweise deren Familienmitgliedern verboten, pro Person mehr als ein Bankkonto in Liechtenstein zu führen.
3) Es ist verboten, Immobilien, die sich in Besitz oder in Pacht der Demokratischen Volksrepublik Korea befinden, für andere Zwecke als diplomatische oder konsularische Tätigkeiten zu nutzen.
Art. 13 Niederlassungen von Banken und Finanzinstituten der Demokratischen Volksrepublik Korea in Liechtenstein
1) Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von Banken und Finanzinstituten der Demokratischen Volksrepublik Korea in Liechtenstein sind verboten.
2) Es ist Banken und Finanzinstituten in Liechtenstein verboten:
a) mit Banken und Finanzinstituten der Demokratischen Volksrepublik Korea Joint Ventures zu gründen;
b) Beteiligungen an Banken und Finanzinstituten der Demokratischen Volksrepublik Korea zu erwerben; oder
c) Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken und Finanzinstituten der Demokratischen Volksrepublik Korea herzustellen oder zu unterhalten.
3) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 14 Niederlassungen von liechtensteinischen Banken und Finanzinstituten in der Demokratischen Volksrepublik Korea
1) Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen sowie von Bankkonten durch liechtensteinische Banken und Finanzinstituten in der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen für:
a) die Bereitstellung humanitärer Hilfe;
b) die Ausübung der Tätigkeiten diplomatischer Missionen;
c) die Ausübung der Tätigkeiten der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen;
d) sonstige mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vereinbare Zwecke.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15 Verbot betreffend die finanzielle Unterstützung des Handels
1) Jede öffentliche und private finanzielle Unterstützung des Handels mit der Demokratischen Volksrepublik Korea, einschliesslich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, ist verboten.
2) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 16 Verbote betreffend staatliche und staatlich garantierte Anleihen
1) Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, direkt oder indirekt an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
a) Demokratische Volksrepublik Nordkorea oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) Banken und Finanzinstitute der Demokratischen Volksrepublik Nordkorea;
c) natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Bst. a oder b genannten juristischen Person oder Organisation handeln;
d) juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Bst. a, b oder c genannten Person oder Organisation stehen.
2) Es ist verboten, für eine in Abs. 1 genannte Person oder Organisation Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.
3) Es ist verboten, eine in Abs. 1 genannte Person oder Organisation bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Art. 17 Verbot betreffend die Erfüllung bestimmter Forderungen
1) Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:
a) der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea;
b) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in der Demokratischen Volksrepublik Korea;
c) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;
d) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Regierung oder von Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Bst. b und c handeln.
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.
Art. 18 Verbote betreffend den Schiffsverkehr
1) Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charter- oder Leasingverträge für Schiffe, die in liechtensteinischen Registern eingetragen sind, abzuschliessen.
2) Es ist verboten, der Demokratischen Volksrepublik Korea Besatzungsdienste für Schiffe zur Verfügung zu stellen oder solche Besatzungsdienste in der Demokratischen Volksrepublik Korea zu beschaffen.
3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 gelten auch gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 sowie gegenüber allen anderen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die gegen die Massnahmen dieser Verordnung verstossen oder im Namen oder auf Anweisung der genannten natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
4) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 3 genehmigen.
5) Es ist verboten, in der Demokratischen Volksrepublik Korea Schiffe zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea einzuholen oder Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines Schiffs unter der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea zu sein, ein solches Schiff zu chartern oder damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, einschliesslich Versicherungsdienstleistungen.
5a) Jede Umschlagstätigkeit von Schiff zu Schiff mit Schiffen, die die Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea führen, und bei der Güter umgeladen werden, die aus der Demokratischen Volksrepublik Korea stammen oder dorthin geliefert werden, sowie jede Hilfeleistung zu solcher Umschlagetätigkeit sind verboten.
6) Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für Schiffe zu erbringen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Demokratischen Volksrepublik Korea stehen oder von ihr betrieben werden.
6a) Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für Schiffe zu erbringen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass:
a) sich an Bord dieser Schiffe Güter befanden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst; oder
b) mit diesen Schiffen nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten durchgeführt wurden.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 6 und 6a genehmigen, sofern die Aktivitäten des Schiffs ausschliesslich:
a) der Existenzsicherung dienen und nicht von Personen und Unternehmen in der Demokratischen Volksrepublik Korea zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden; oder
b) humanitären Zwecken dienen.
8) Die Regierung kann die Löschung von im liechtensteinischem Register eingetragenen Schiffen beschliessen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass:
a) sich an Bord dieser Schiffe Güter befanden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst; oder
b) mit diesen Schiffen nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten durchgeführt wurden.
9) Es ist verboten:
a) für Schiffe nach Abs. 8 Klassifikationsdienstleistungen zu erbringen; oder
b) Schiffe im liechtensteinischem Register einzutragen, die aus dem Register eines anderen Staates gelöscht wurden, weil Grund zur Annahme besteht, dass:
1. sich an Bord dieser Schiffe Güter befanden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst, oder
2. mit diesen Schiffen nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten durchgeführt wurden.
10) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 9 bewilligen.
11) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 18a Verbote betreffend den Flugverkehr
1) Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charter- oder Leasingverträge für Flugzeuge, die in liechtensteinischen Registern eingetragen sind, abzuschliessen.
2) Es ist verboten, der Demokratischen Volksrepublik Korea Besatzungsdienste für Flugzeuge zur Verfügung zu stellen oder solche Besatzungsdienste in der Demokratischen Volksrepublik Korea zu beschaffen.
3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 gelten auch gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 sowie gegenüber allen anderen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die gegen die Massnahmen dieser Verordnung verstossen oder im Namen oder auf Anweisung der genannten natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 3 genehmigen.
5) Es ist verboten, Start-, Lande- und Überflugrechte für Luftfahrzeuge zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich an Bord Güter befinden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst.
6) Das Verbot nach Abs. 5 gilt nicht im Fall einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 19 Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 4 bis 18a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Art. 3 bis 3b. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 20 Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr
1) Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert physisch die Einfuhr und die Durchfuhr von Gütern aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach der Demokratischen Volksrepublik Korea. Bei Unklarheiten blockiert es die Sendung und informiert das SECO. Das SECO entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann Güter beschlagnahmen oder einziehen.
2) Anmeldepflichtige Personen nach Art. 26 des schweizerischen Zollgesetzes melden dem SECO Güter, die nach der Demokratischen Volksrepublik Korea ausgeführt werden sollen, mindestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Ausfuhr schriftlich an. Sie führen die Sendung nach den Weisungen des SECO zur Überprüfung einer Zollstelle zu.
3) Durchfuhrsendungen von oder nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind analog Abs. 2 voranzumelden.
Art. 21 Meldepflichten
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 11 Abs. 1 und 2 oder Art. 11b Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Finanzinstitute, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 11 Abs. 7 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Banken müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich sämtliche Konten melden, die sie für die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie deren Mitarbeitende bzw. deren Familienmitgliedern führen.
5) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Art. 22 Sorgfaltspflichten für Banken und Finanzinstitute im Verkehr mit Banken und Finanzinstituten der Demokratischen Volksrepublik Korea
Banken und Finanzinstitute haben bei ihren Tätigkeiten mit Banken und Finanzinstituten der Demokratischen Volksrepublik Korea folgende Sorgfaltspflichten zu beachten, um zu verhindern, dass diese Tätigkeiten zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffen oder entsprechenden Aktivitäten der Demokratischen Volksrepublik Korea beitragen:
a) Sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
b) Sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Durchführung der Transaktion ab.
c) Sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von zehn Jahren auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.
d) Wenn sie den Verdacht oder Grund zu der Annahme haben, dass Gelder direkt oder indirekt einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, melden sie dies unverzüglich der Stabsstelle FIU. Die Stabsstelle FIU erhält rechtzeitig unmittelbaren Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört insbesondere die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.
Art. 23 Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 3 bis 18a oder 25 Abs. 1 bis 5 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.
2) Wer gegen Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 21, 22 oder 25 Abs. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
3) Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 23a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen oder wirtschaftliche Ressourcen erlassen oder aktualisiert hat (Anhänge 1 und 7), werden automatisch übernommen.
Art. 23b Anträge auf Aufnahme oder Streichung in die bzw. aus der UNO-Liste
1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Anträge auf Aufnahme oder Streichung von Personen, Unternehmen und Organisationen mit Bezug zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten in die bzw. aus der UNO-Liste (Anhang 1) vorlegen.
2) Die Kriterien für die Aufnahme und Streichung sowie die Verfahren nach Abs. 1 richten sich nach den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 1718 (2006), und den entsprechenden Richtlinien des zuständigen Ausschusses.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten, die Kriterien und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Oktober 2006 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea, LGBl. 2006 Nr. 208, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1) Bestehende Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von Banken und Finanzinstituten der Demokratischen Volksrepublik Korea in Liechtenstein müssen bis am 2. Juni 2016 geschlossen werden.
2) Bestehende Beteiligungen und Beziehungen nach Art. 13 Abs. 2 müssen bis am 2. Juni 2016 beendet werden.
3) Aufgehoben
4) Bestehende Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen sowie Bankkonten von liechtensteinischen Banken und Finanzinstituten in der Demokratischen Volksrepublik Korea müssen bis am 31. März 2017 geschlossen werden.
5) Überzählige Bankkonten nach Art. 12a Abs. 1 und 2 müssen bis am 31. März 2017 aufgelöst werden.
6) Die Schliessung von Geschäftsbeziehungen nach Abs. 1 bis 5 muss der Stabsstelle FIU umgehend gemeldet werden.
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2017
1) Das Verbot nach Art. 3a Abs. 1 gilt nicht für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen:
a) im Zusammenhang mit vor dem 11. September 2017 abgeschlossenen schriftlichen Verträgen; und
b) für Personen, die vor dem 11. September 2017 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben.
2) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 gilt anstelle der Höchstzahl von 2 Millionen Fässern nach Art. 8 Abs. 5 Bst. a eine Höchstzahl von 500 000 Fässern.
3) Das Verbot nach Art. 8a Abs. 2a gilt nicht für schriftliche Verträge über den Import von Textilien, die vor dem 11. September 2017 abgeschlossen wurden. Derartige Importe können bis spätestens am 10. Dezember 2017 erfolgen.
4) Transaktionen nach Abs. 3 müssen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden, damit der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen spätestens am 24. Januar 2018 informiert werden kann.
5) Bestehende Joint Ventures und Genossenschaften nach Art. 9a müssen bis am 9. Januar 2018 geschlossen werden.