Art. 1 Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Erhebung, den Einzug und die Verwendung der Gästetaxen (Kurtaxen im Sinne der Artikel 12 ff. des Tourismusentwicklungsgesetzes).
Glarus · 9.4-1 · communal act
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1 Dieses Reglement regelt die Erhebung, den Einzug und die Verwendung der Gästetaxen (Kurtaxen im Sinne der Artikel 12 ff. des Tourismusentwicklungsgesetzes).
1 Gast: Gast im Sinne dieses Reglements ist jede natürliche Person, die auf dem Gebiet der Gemeinde Glarus übernachtet und keiner der Ausnahmekategorien gemäss Artikel 9 Absatz 1 angehört. Der Zweck der Übernachtung wie auch die Intensität der Nutzung des touristischen Angebots sind von keiner Bedeutung. 2 Gruppenunterkunft: Als Gruppenunterkünfte gelten Beherbergungsbetriebe, in denen sich mindestens zwei Drittel aller Betten in Vierbettzimmern oder grösseren Zimmern befinden. 3 Zuständiges Departement: Der Gemeinderat bezeichnet in Anhang I zum Organisationsreglement der Gemeinde Glarus das für den Vollzug der Gesetzgebung über die Gästetaxen, insbesondere für den Gästetaxeneinzug, zuständige Departement.
1 Eine Gästetaxe pro Übernachtung eines Gasts haben zu entrichten: a) die Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungen wie: 1. Hotels, Gasthäuser, Pensionen, 2. Bed&Breakfast, Privatunterkünften (inklusive Gelegenheitsangebote, insbesondere auch über darauf spezialisierte Plattformen wie Airbnb und dergleichen), 3. Gruppenunterkünften, Clubhäusern, SAC-Hütten, 4. Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, 5. und ähnlichen; b) die Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzniessenden, Wohnrechtsberechtigten oder Dauermietenden von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Berg-, Jagd- und Heuerhütten, Wohnzelten, Mobilhomes und dergleichen. 2 Die Gästetaxe wird in der Regel durch die Beherbergenden vom Gast erhoben und kann auf den allfälligen Beherbergungspreis abgewälzt werden. Sie muss dem Gast auf geeignete Weise separat ausgewiesen werden. 3 Ist es Betreiberinnen oder Betreibern von Wohnmobilstellplätzen und dergleichen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, die Anzahl Gäste und deren Übernachtungsdauer zu ermitteln, haben sie einen Gästetaxenpauschalbetrag pro Stellplatz und Belegungstag zu entrichten. Sie haben die Betriebsaufnahme und -aufgabe innert Monatsfrist unaufgefordert zu melden. 4 Die Beherbergenden haben ihren Gästen das Gästetaxen-Reglement und den Tarifanhang auf Wunsch zugänglich zu machen.
1 Das zuständige Departement führt ein Register der Beherbergenden gemäss Artikel 3 Absatz 1. 2 Die Beherbergenden gemäss Artikel 3 Absatz 1 sind verpflichtet, sich in das Register eintragen zu lassen. 3 Die Beherbergenden gemäss Artikel 3 Absatz 1 sind verpflichtet, dem zuständigen Departement der Gemeinde alle in ihren Objekten stattfindenden Übernachtungen zu melden, mit Ausnahme von Übernachtungen von Personen gemäss Artikel 5 Absatz 2. Keine solche Verpflichtung besteht in den Fällen gemäss Artikel 3 Absatz 3. 4 Die Beherbergenden gemäss Artikel 3 Absatz 1 führen über die Zahl dieser Logiernächte und die Gästetaxenerhebung Aufzeichnungen nach den Weisungen des zuständigen Departements. Dabei sind zwecks Ausstellung der Gästepässe sowie zwecks Kontrollen und Ahndung von Missbrauch und Widerhandlungen auf überprüfbare Weise folgende Personendaten zu erheben und dem zuständigen Departement auf Verlangen jederzeit vorzulegen: a) Vorname und Name; b) Wohnort; c) Anreise- und Abreisedatum; d) Geburtsdatum; e) Nationalität; f) Ausweisdokument und -nummer.
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzniessende, Wohnrechtsberechtigte oder Dauermietende (Artikel 9 der Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz) folgender Objekte haben die Gästetaxe unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten: a) Ferienwohnungen, Ferienhäuser und ähnliche; b) Berg-, Jagd- und Heuerhütten und ähnliche; c) Wohnzelte, Mobilhomes und ähnliche; d) Gruppenunterkünfte, Clubhäuser und ähnliche. 2 Mit der Jahrespauschale sind die Übernachtungen der Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzniessenden, Wohnrechtsberechtigten oder Dauermietenden und diejenigen ihrer Familienangehörigen (Artikel 10 der Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz) sowie von dort tätigem Dienstpersonal abgegolten. 3 Für Übernachtungen, die nicht in der Jahrespauschale enthalten sind (zur Verfügung-Stellen des Objekts an andere Personen als jene gemäss Absatz 2), ist die Einzel-Gästetaxe zu bezahlen.
1 Wer Wohnraum an gästetaxenpflichtige Personen für längere Zeit zum Gebrauch überlässt, hat Vorname, Name und Adresse der die Räume nutzenden Personen innert Monatsfrist unaufgefordert dem zuständigen Departement der Gemeinde zu melden. 2 Die den Gebrauch überlassende Person ist haftbar für die Ablieferung der Gästetaxe.
1 Die Rechnungsstellung für die Jahrespauschalen erfolgt grundsätzlich gestützt auf die im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) enthaltenen Daten. Bei unzureichenden Daten oder Streitigkeiten ist die Eigentümerschaft verpflichtet, dem zuständigen Departement sowie der für die Führung des GWR zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung Pläne und Grundrisse ihrer bzw. seiner Immobilie bereitzustellen und ihnen zu erlauben, die Immobilie vor Ort zu begutachten. 2 Entsprechen die im GWR enthaltenen Daten aus Sicht der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, hat sie oder er dies umgehend der für die Führung des GWR zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung unter Beilage der Beweismittel zu melden. Führt diese Meldung zu einer Anpassung im GWR, wird die Gästetaxe ab dem Zeitpunkt der Registeränderung, gestützt auf die geänderten Registerangaben, in Rechnung gestellt. 3 Die Rechnungsstellung über den ganzen Betrag erfolgt immer an die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung beim zuständigen Departement gemeldete Ansprechperson für das Objekt. Bei Änderung der Eigentums-, Dienstbarkeits- oder Mietverhältnisse rechnen die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Dienstbarkeitsberechtigten bzw. Dauermietenden die Pauschalgästetaxe untereinander ab. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Zahlung weiterer anteilsmässiger Pauschalgästetaxen im Fall, dass dasselbe Objekt innerhalb eines Jahres für jeweils mehr als drei Monate mehreren Dienstbarkeitsberechtigten bzw. Dauermietenden überlassen wird (Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz). 4 Wird ein Objekt für unbestimmte Zeit an eine/n nicht in der Gemeinde Glarus wohnhafte/n Mieter/in vermietet und ist die Mieterin oder der Mieter beim zuständigen Departement als Ansprechperson des Objekts gemeldet, erfolgt die Rechnungsstellung an diese Person. 5 Steht ein Objekt im Eigentum mehrerer Personen, erfolgt die gesamte Rechnungsstellung an die beim zuständigen Departement gemeldete Ansprechperson. Diese haftet gegenüber der Gemeinde für die gesamte Gästetaxe. Die übrigen Gesamt- oder Miteigentümerinnen und -eigentümer sind Solidarschuldnerinnen bzw. -schuldner.
1 Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gästetaxen nach Anhören der Tourismusorganisation gemäss den Artikeln 2a ff. des Tourismusentwicklungsgesetzes fest. 2 Er publiziert die Höhe der Gästetaxen im Tarifanhang zu diesem Reglement.
1 Keine Gästetaxen sind zu entrichten für die Beherbergung von: a) Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt in der Gemeinde Glarus; b) Militärpersonen und Zivilschutzpflichtigen bei dienstlicher Einquartierung; c) Patientinnen und Patienten in Heil- und Kuranstalten sowie Menschen mit Handicap, die der permanenten Betreuung bedürfen; d) Kindern, die das fünfte Altersjahr noch nicht vollendet haben; e) eigenen Vereins- und Clubmitgliedern in Gruppenunterkünften, Clubhäusern und Ähnlichem (gilt nicht für SAC-Hütten). 2 Kinder und Jugendliche von sechs Jahren bis zum vollendeten 15. Altersjahr haben die hälftige Gästetaxe zu entrichten.
1 Der Gemeinderat kann den Reinertrag der Gästetaxen voll- oder teilumfänglich an die Tourismusorganisation gemäss den Artikeln 2a ff. des Tourismusentwicklungsgesetzes zur Verwendung übertragen. 2 Der Reinertrag der Gästetaxen berechnet sich, indem vom Gästetaxenertrag der vom Gemeinderat bestimmte jährliche Aufwandbetrag für die Erhebung der Gästetaxen abgezogen wird. 3 Die Tourismusorganisation hat die aus Gästetaxeneinnahmen erhaltenen Zahlungen gemäss den Vorgaben des kantonalen Rechts und den ergänzenden Vorgaben der Gemeinde zu verwenden. 4 Die Gemeinde schliesst mit der Tourismusorganisation eine Leistungsvereinbarung ab, welche unter anderem die Mittelverwendung, die Auszahlungsmodalitäten und die Berichterstattung regelt.
1 Überträgt die Gemeinde nicht den gesamten Reinertrag der Gästetaxen an die Tourismusorganisation, so legt sie die verbleibenden Mittel in einen gemeindeeigenen Tourismusfonds ein. 2 Aus dem Fonds kann das zuständige Departement gemäss den Vorgaben des kantonalen Rechts und allfälligen ergänzenden Vorgaben des Gemeinderats Aktivitäten und Projekte im Tourismusbereich finanziell fördern sowie zusätzliche Beiträge an die Tourismusorganisation leisten. 3 Die mit der Verwaltung und dem Vollzug des Fonds in Zusammenhang stehenden Kosten werden über den Fonds abgerechnet.
1 Der einzelgästetaxenpflichtige Gast erhält mittels eines elektronischen Ausgabesystems für die Dauer seines Aufenthalts bzw. seiner Gästetaxenabgabepflicht einen Gästepass in grundsätzlich digitaler Form. 2 Auch Jahrespauschalenpflichtige und deren Familienangehörige sind gemäss Regelung der Tourismusorganisation zum Bezug von Gästepässen berechtigt. 3 Der Gästepass berechtigt nach Akzeptieren der Nutzungsbedingungen zu Vergünstigungen und speziellen Angeboten bei touristischen und gewerblichen Anbieterinnen und Anbietern. 4 Er ist persönlich und nicht übertragbar. Bei Inanspruchnahme von Gästepassleistungen ist er unaufgefordert vorzuweisen.
1 Die Tourismusorganisation gemäss den Artikeln 2a ff. des Tourismusentwicklungsgesetzes ist Herausgeberin des Gästepasses. 2 Sie erlässt die Nutzungsbedingungen für den Gästepass und regelt die weiteren Einzelheiten zum Gästepass, so insbesondere: a) die Konditionen (Art, Umfang, usw.) der einzelnen Gästepassleistungen; b) die Modalitäten der Ausgabe und der Ausgestaltung der Gästepässe.
1 Die Beherbergenden gemäss Artikel 3 Absatz 1 sind zur Erhebung und Ablieferung der Gästetaxen an die Gemeinde verpflichtet und für ausstehende Beträge haftbar. 2 Beherbergende sowie Vermittlerinnen und Vermittler von Übernachtungsangeboten (z.B. Vermittlungsplattformen) können vereinbaren, dass Erhebung und Ablieferung der Gästetaxe durch die Vermittlerinnen und Vermittler erfolgen. Es muss vorab ein entsprechender Vertrag zwischen der Vermittlerin oder dem Vermittler und dem zuständigen Departement vorliegen. 3 Das zuständige Departement ist nach Anhörung der Tourismusorganisation berechtigt, Ausführungsbestimmungen zum Verfahren der Erhebung und Ablieferung der Gästetaxen zu erlassen (Art und Inhalt der Erfassungsdaten, Meldungen und Abrechnungen, Melde- und Ablieferungstermine und -fristen, Einreichungsmodalitäten usw.). 4 Die geschuldeten Gästetaxen sind der Gemeinde zu bezahlen: a) gleichzeitig mit der Ablieferung der Erfassungsdaten der Einzel-Gästetaxen oder b) innert 30 Tagen seit dem Datum der Rechnung oder der Ermessensveranlagung. 5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Absatz 4 Buchstabe b ist ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat des Kantons Glarus gestützt auf Artikel 187 Absatz 2 des Steuergesetzes festgelegten Verzugszinses geschuldet. 6 Werden Gästetaxen trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, leitet die Gemeinde oder die beauftragte Organisation das rechtliche Inkasso ein und verrechnet hierfür zusätzlich zu den Betreibungskosten eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 bis CHF 500.00.
1 Die Gemeinde und die von ihr beauftragten Personen oder Stellen sind berechtigt, jederzeit Kontrollen über die richtige Gästetaxenerhebung, -abrechnung und -ablieferung vorzunehmen. 2 Die Beherbergenden gemäss Artikel 3 Absatz 1, die zur Entrichtung von Jahrespauschalen verpflichteten Personen (Artikel 5) sowie die von Beherbergenden im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 beauftragten Vermittlerinnen oder Vermittler sind verpflichtet, den Kontrollorganen gemäss Absatz 1: a) Zutritt zu den Beherbergungsobjekten (Geschäftsräumlichkeiten und für die Nächtigung bereitgestellte Plätze und Räumlichkeiten) zu gewähren; b) Einsicht in die für die Gästetaxenbemessung, -abrechnung und -ablieferung erforderlichen Unterlagen, insbesondere in gemäss kantonalem Recht zu führende und aufzubewahrende Gästekontrollen und Meldescheine, zu gewähren; c) die für die Gästetaxenbemessung, -abrechnung und -ablieferung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Informationen bereitzustellen. 3 Die Kontrollorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit einem entsprechenden Ausweis zu legitimieren.
1 Gegen gestützt auf dieses Reglement ergangene Entscheide kann innert 30 Tagen bei der entscheidenden Instanz schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 2 Einspracheentscheide gemäss Absatz 1 können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Gemeinderat angefochten werden. 3 Im Übrigen richten sich der Rechtsschutz wie auch die Vollstreckung nach dem kantonalen Recht.
1 Wer Gästetaxen nicht erhebt, der Meldepflicht nicht oder mangelhaft nachkommt oder falsche Angaben macht, wird mit Busse bis CHF 1'000.00 bestraft (Artikel 18 des Tourismusentwicklungsgesetzes). 2 Unabhängig von der Busse sind in jedem Fall nicht bezahlte Gästetaxen samt Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat des Kantons Glarus gestützt auf Artikel 187 Absatz 2 des Steuergesetzes festgelegten Verzugszinses nachzuzahlen. 3 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die bei der Veranlagung der Gästetaxen nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, so werden die nicht bzw. zu wenig veranlagten Gästetaxen nebst Zins nachträglich erhoben.
1 Zur Erhebung der für den Vollzug der Gesetzgebung über die Gästetaxen relevanten Personen- und Objektdaten, namentlich für die Veranlagung der Gästetaxen und bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte auf Widerhandlungen und Missbrauch, kann das zuständige Departement zusätzlich zu öffentlich zugänglichen Informationsquellen die Daten folgender Behörden und Register abfragen und verwenden: a) Einwohnerregister: Daten zu Wohnsitz und Aufenthalt (inklusive Zuzug und Wegzug); b) Grundbuch: Objektdaten (Eigentum, Grundstücksbeschrieb); c) Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR): Objektdaten (insbesondere Wohnungsgrössen); d) Wohnungsinventar gemäss eidgenössischer Zweitwohnungsgesetzgebung: Objektdaten (insbesondere Qualifikation als Zweitwohnung). 2 Alle Einheiten der Gemeindeverwaltung erteilen dem zuständigen Departement unentgeltlich die folgenden für einen gesetzeskonformen Vollzug der Gesetzgebung über die Gästetaxen relevanten Informationen und stellen ihm die entsprechenden Daten zur Verfügung: a) periodisch die Namen und Adressen der Personen, welche in der Gemeinde Glarus Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitwohnungen, von Ferienwohnungen, von Ferienhäusern sowie von Berg-, Jagd- und Heuerhütten und dergleichen sind und damit grundsätzlich der Gästetaxenpflicht unterliegen; b) die nötigen Auskünfte betreffend Wohnungsgrössen; c) die nötigen Auskünfte betreffend Wohnsitz und Aufenthalt.
1 Die Gemeinde und die Tourismusorganisation gemäss Artikel 13 Absatz 1 betreiben gemeinsam ein zentrales digitales Gästetaxen- und Meldewesen-System. Sie können den Betrieb des Systems unter Beachtung der Gesetzgebung über den Datenschutz an Anbietende von cloudbasierten Informatikdienstleistungen übertragen, wenn sich deren Rechenzentren in der Schweiz oder in der Europäischen Union befinden. 2 Das System dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a) Erheben der Gästetaxen und Ausstellen von Gästepässen gemäss der kantonalen und kommunalen Tourismusgesetzgebung; b) Führen der Gästekontrolle gemäss dem kantonalen Gastgewerbegesetz; c) Umsetzen der Meldepflichten gemäss den Vorschriften des Ausländerrechts. 3 Im System werden folgende Daten bearbeitet: a) Daten gemäss Artikel 4 Absatz 4; b) die für die Erstellung der Register der Beherbergenden (Artikel 4 Absatz 1) und der Jahrespauschalenpflichtigen (Artikel 6) erforderlichen Daten, so namentlich Objektart, Nutzungsweise, Zimmeranzahl, Adressbezeichnung und Parzellennummer; c) Daten über das Inkasso der Gästetaxen, so namentlich Informationen über Zahlungseingänge und -ausstände sowie Inkassomassnahmen; d) die für die Ausstellung, Nutzung und Verwaltung der personalisierten Gästepässe erforderlichen Daten. 4 Die Daten stehen in der Hoheit der Gemeinde. Sie werden während dreier Jahre aufbewahrt und danach gelöscht. Vorbehalten bleibt die längere Aufbewahrung zu Beweiszwecken in laufenden Verfahren sowie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zu Zwecken gemäss Absatz 7. 5 Das zuständige Departement ist gemeinsam mit der Tourismusorganisation verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Unter anderem treffen diese Stellen die erforderlichen Massnahmen der Datensicherheit, dies auch gegenüber allfälligen Auftragsdatenbearbeiterinnen und -bearbeitern. 6 Das System generiert Meldescheine, welche die Kantonspolizei bei Bedarf zu kriminalpolizeilichen Zwecken einsieht. Es ist untersagt, Schnittstellen und dergleichen zu schaffen, die eine automatisierte Datenbekanntgabe an polizeiliche Umsysteme ermöglichen. 7 Die Tourismusorganisation ist berechtigt, zwecks Ausstellung und Verwaltung der Gästepässe, zwecks Gestaltung und Optimierung des touristischen Angebots sowie zwecks Marketings und Statistik auf die erhobenen Daten zuzugreifen und diese zu bearbeiten. Werden Dritte mit diesen Datenbearbeitungen beauftragt, so sind die Vorgaben des kantonalen Datenschutzrechts einzuhalten. 8 Die Beherbergenden sind berechtigt, zwecks Erstellung der Beherbergungs- oder der Parahotelleriestatistik und zwecks deren Übermittlung an das Bundesamt für Statistik auf die von ihnen erhobenen anonymisierten Daten zuzugreifen. 9 Die für den Gästetaxeneinzug und für das Finanzwesen zuständigen Departemente der Gemeinde sind berechtigt, zwecks Durchführung des Gästetaxeneinzugs (inklusive Erstellen von Statistiken) auf die erhobenen Daten zuzugreifen und diese zu bearbeiten. 10 Den in den vorstehenden Absätzen als zugriffs- und bearbeitungsberechtigt erklärten Stellen ist es untersagt, die erlangten Daten in nicht-anonymisierter Form für personenbezogene Zwecke an Dritte weiterzugeben; vorbehalten sind Datenbearbeitungen im Auftrag der Tourismusorganisation (Absatz 7 Satz 2). Ihnen ist es zudem untersagt, die erlangten Daten zu anderen als den hier genannten Zwecken zu bearbeiten.
1 Gäste in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Bed&Breakfast, Privatunterkünften, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Berg-, Jagd- und Heuerhütten und dergleichen, pro Gast und Übernachtung: a) Erwachsene: CHF 4.40 b) Kinder (zwischen dem 6. und dem vollendeten 15. Lebensjahr): CHF 2.20 2 Gäste in Gruppenunterkünften, Clubhäusern, SAC-Hütten, auf Campingplätzen und in Zelten, Wohnwagen und Wohnmotorwagen, pro Gast und Übernachtung: a) Erwachsene: CHF 3.00 b) Kinder (zwischen dem 6. und dem vollendeten 15. Lebensjahr): CHF 1.50 3 Pauschalbetrag pro Wohnmobil-Stellplatz und Belegungstag: CHF 6.00
1 Für Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzniessende, Wohnrechtsberechtigte oder Dauermietende von Berg-, Jagd- und Heuerhütten, Wohnzelten, Wohnmobilen und dergleichen, die weniger als 15 m² im Grundriss messen (Gebäude-Aussenmass): CHF 90.00 pro Objekt und Jahr, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts. 2 Für Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzniessende, Wohnrechtsberechtigte oder Dauermietende von Ferienwohnungen, von Ferienhäusern sowie von Berg-, Jagd- und Heuerhütten und dergleichen, die mehr als 15 m² im Grundriss messen (Gebäude-Aussenmass), unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts, pro Objekt und Jahr: a) Wohnungen mit nicht mehr als 2.5 Zimmern: CHF 190.00 b) Wohnungen mit nicht mehr als 3.5 Zimmern: CHF 270.00 c) Wohnungen mit 4 Zimmern und mehr: CHF 350.00 3 Für Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzniessende, Wohnrechtsberechtigte oder Dauermietende von Gruppenunterkünften, Clubhäusern und Ähnlichem: CHF 7.00 pro Schlafplatz und Jahr, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts.
1 Der Gast bezahlt die Einzel-Gästetaxe der oder dem Beherbergenden. Die oder der Beherbergende liefert die Erfassungsdaten der Einzel-Gästetaxen zusammen mit den jeweiligen Einzel-Gästetaxen wie folgt an die Gemeinde ab: a) Hotels, Gasthäuser und Pensionen: quartalsweise; b) Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Bed&Breakfast und Privatunterkünfte: halbjährlich; c) Gruppenunterkünfte, Clubhäuser und SAC-Hütten: jährlich; d) Campingplätze: jährlich. 2 Die Jahrespauschalen werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis am 31. Dezember jeweils bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres vom zuständigen Departement in Rechnung gestellt.