Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 3a256379e3f511a10dd9e91a049f0265e4867349680d3b7671a4773851b09400
18 provisions
Art. 1 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweck
Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in
anderen Vereinbarungskantonen:
- den interkantonalen Zugang,
- die Stellung der Lernenden sowie
- die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den
Trägern der Ausbildungsangebote leisten.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton
subventionierte Ausbildungsangebote.
2 Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist
und gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung
geregelt wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der gesamtschweizerischen Vereinbarung vor.
Art. 3
Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche
Beiträge.
2 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser
Vereinbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unterstellt sind.
3 Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der
Schulen.
4 Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der Vereinbarungskantone.
Art. 4
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Als zahlungspflichtiger Kanton gilt:
a) der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende,
b) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Lernenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in
einem anderen Kanton haben,
c) der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer,
deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland
wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene
Bürgerrecht,
d) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
e) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
f) der Kanton, in dem mündige Lernende bei Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne
gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen
sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
g) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der
Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet
bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
2 Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind
die Lernenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen.
Dabei hat der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den
Besuch von Schulen zu übernehmen, die er im Anhang II nicht als beitragsberechtigt anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei
Jahren.
3 Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge
besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
4 Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Vereinbarungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur
Anwendung.
Art. 5
Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen
In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) legen die
Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unterstellt
werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche Ausbildungen sie Kantonsbeiträge leisten. Allfällige Einschränkungen werden
mit einem Code vereinbart.
Art. 6
Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkantonalen Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt
das Verfahren.
2 Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom
Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und
Wohnsitzkanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahmeverfahren treffen.
Art. 7 II. BEITRÄGE
Höhe der Beiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schuljahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen
und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang I aufgeführt.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der
Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernde
Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzuziehen.
3 Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen.
4 Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai
und der 15. November eines Jahres.
5 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom
13. Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15.
November eines Jahres.
Art. 8 III. LERNENDE
Behandlung von Lernenden aus
Vereinbarungskantonen
Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht,
die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
Art. 9
Behandlung von Lernenden aus Nicht-
Vereinbarungskantonen
1 Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten
sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu
einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus
den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus
den Vereinbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungskantonen angewendet, die für den in Frage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträge leisten.
Art. 10 IV VOLLZUG
Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegt
a) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 7 (Anhang I),
b) die Aufnahme von Ausbildungen in die Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) und die Zuordnung zu den Beitragskategorien,
c) der Erlass von Vollzugsvorschriften,
d) die Bezeichnung der Geschäftsstelle.
3 Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung
der entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Vereinbarungen.
Art. 11
Geschäftsstelle
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäftsstelle.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge,
b) die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen,
c) die Nachführung der Anhänge I und II,
d) die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskantone,
e) die Regelung von Verfahrensfragen,
f) die Information der Vereinbarungskantone.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung
werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 12
Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen
wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die
Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so
wird das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone
bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 19691 finden Anwendung2.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Art. 13 V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der
Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur
Verfügung zu stellen.
3 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone
dieser Vereinbarung beitreten.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. August 2011.3
Art. 15
Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und
Übergangsregelung
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die
folgenden Vereinbarungen aufgehoben:
a) das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 1993
sowie
b) die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen
für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998.
1 SR 279
2 Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit wurde mit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzt.
3 In Kraft gesetzt von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit Beschluss
Art. 16 vom 9. März 2012 auf den 1. August 2012
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren
jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren.
2 Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Vereinbarung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31.
Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden.
Art. 17
Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft
für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der
Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.
Art. 18
Revision der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone
revidiert werden.
2 Der Anhang I kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der
Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge
wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindestens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft
und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.
3 Der Anhang II wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt,
wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der
Geschäftsstelle eintreffen.
Bürgenstock, 19. Mai 2011
BILDUNGSDIREKTOREN-KONFERENZ ZENTRALSCHWEIZ
Res Schmid Peter Gähwiler
Präsident Regionalsekretär
Beitritt zur Vereinbarung
Regierungsrat des Kantons Uri 23. August 2011
Regierungsrat des Kantons Schwyz 27. September 2011
Regierungsrat des Kantons Obwalden 29. August 2011
Landrat des Kantons Nidwalden 23. November 2011
Regierungsrat des Kantons Luzern 17. Januar 2012
Regierungsrat des Kantons Zug 13. September 2011
In Kraft gesetzt von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz
mit Beschluss vom 9. März 2012 auf den 1. August 2012.