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9 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Gemeinde Allschwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der
geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. B-502, B-1266, B-1272, B-1293, C-29, C-45-46, C-
48, C-51, C-81-82, C-85, C-87, C-90, C-94, C-96, C-100, C-106-110, C-183-
184, C-186, C-190, C-401-402, C-405, C-407, C-409, C-411-412, C-414-416,
C-431, C-472-473, C-629, C-714-715, C-721-723, C-725-726, C-732, C-751-
753, C-755-757 und C-2344 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. B-1273, B-
1371, B-1386-1387, C-93, C-192, C-403 und C-705-706, alle im Grundbuch
Allschwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 217,68 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des typischen Landschaftsbildes mit der reichen
Verzahnung von Feld und Wald;
b. Erhaltung und Förderung der Eichen durch eine nachhaltige Eichenbewirtschaftung mit Förderung mehrschichtiger Bestandesstrukturen, Erhöhung der Umtriebszeit sowie Förderung von Eichen-Verjüngungsflächen,
Eichen-Altholzgruppen und Eichen-Überhältern in Schwerpunktgebieten;
c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
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d. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, naturnah bewirtschafteter Waldbestände mit Erhaltung und Förderung des Altholz- und
Totholz-Anteils;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung offener und lichter Nassstandorte im Wald mit
ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung und Förderung der gebietstypischen Flechten-Vorkommen;
h. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
i. Förderung von struktur- und artenreichen Extensiv-, Feucht- und Nasswiesen sowie von Hochstaudenfluren entlang des Mülibaches;
j. Förderung des Gebiets als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung;
k. Erhaltung und Förderung von Tagfalter-Lebensräumen;
l. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbesondere von Eichenwäldern und Feuchtstandorten;
m. Erhaltung der Hangstufen und Erosionsgräben als geomorphologische
Objekte.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art;
b. Umbrechen des Bodens sowie Ausbringen von Düngemitteln im «Mülitäli»;
c. Freizeitaktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und
Flora; übermässige Immissionen liegen vor, wenn Schäden durch frühere, gleichartige Aktivitäten hervorgerufen worden sind oder wenn Schäden nach fachlicher Einschätzung zu erwarten oder nicht auszuschliessen sind;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
f. * Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie
Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
g. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
h. Laufenlassen von Hunden abseits der erlaubten Freilaufwege für Hunde;
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i. Radfahren, Biken und Reiten abseits der erlaubten Wege;
j. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
l. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen
von Tieren;
m. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege;
n. Erstellen neuer Wege oder Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung ausserhalb der bezeichneten «Schwerpunktgebiete Erholung».
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss den
Schutzzielen sowie gemäss Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» zur
Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie
zur Gewährleistung der Sicherheit und Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Der Unterhalt der bestehenden Wald- und Maschinenwege sowie der bestehenden Spazier- und Fusswege und weiterer Erholungseinrichtungen gemäss
Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» bleibt in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
5 Die Nutzung und der Unterhalt der bestehenden Wege, Freizeit- und Erholungseinrichtungen im «Mülitäli» sowie der Schiessanlage und des Kugelfangs
bleiben unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
6 Der Unterhalt der befestigten Wege, der Einrichtungen sowie die Signalisation werden durch die Einwohnergemeinde Allschwil unter Beachtung der Sicherheits- und Gefährdungsaspekte besorgt.
6bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. f bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
7 Die Erholungs- und Freizeitnutzungen erfolgen im Rahmen der bestehenden
Regelungen der Einwohnergemeinde Allschwil. Für die zum Schutz des
Waldes besonderen Lenkungsmassnahmen und -infrastrukturen in den bezeichneten Schwerpunktgebieten Erholung ist die Einwohnergemeinde Allschwil zuständig. Sie koordiniert ihre Zuständigkeit mit den betroffenen kantonalen Fachstellen.
8 Die für Naturschutz resp. Wald zuständige Behörde kann das generelle Waldbetretungsrecht sowie das Betreten des Amphibienlaichgebiets im «Mülitäli»,
örtlich oder zeitlich einschränken, falls die Schutzziele anderweitig nicht erreicht werden können.
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9 In den mit «Christbaumkulturen» bezeichneten Bereichen ist die Pflanzung
und Pflege von Nadelbäumen für die Christbaumproduktion gestattet. Die
Waldränder sollen nach Möglichkeit mit Sträuchern und einzelnen Laubbäumen gefördert werden.
10 Der Unterhalt des Hochwasserdamms sowie Massnahmen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz bleiben unter Beachtung der Schutzziele
gewährleistet.
11 Vom Nutz- und Schutzkonzept abweichende Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren
dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
12 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
§ 4
Bewilligungen
1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch
keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die
Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel, dem Tiefbauamt, Geschäftsbereich Gewässerbau,
dem Landwirtschaftlichen Zentrum sowie der Einwohnergemeinde Allschwil
und den Grundeigentümern für die fachgerechte Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19912) über
den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» vom 9. November 2001 mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Waldgebiets.
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4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist spätestens nach
25 Jahren von den zuständigen kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den
betroffenen Grundeigentümern und der Einwohnergemeinde Allschwil zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für
die nächste Periode zu entrichten.
5 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels
Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen. Im «Mülitäli» sind das Umbrechen des Bodens sowie das Ausbringen von Düngemitteln verboten. Für
die schonende Pflege der landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen sind
Balkenmesser-Mähwerke einzusetzen, soweit aus Naturschutzgründen nicht
andere Pflegegeräte eingesetzt werden müssen. Der Einsatz von Mähaufbereitern ist untersagt.
6 Für den Ufer- und Sohlenunterhalt der Fliessgewässer ist das Tiefbauamt,
Geschäftsbereich Wasserbau, zuständig. Für die Pflege der Ufervegetation
und der Weiher ist die Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung verantwortlich.
7 Maschinelle Pflegearbeiten dürfen zum Schutz der verdichtungsempfindlichen
Böden und der Bodenvegetation nur bei trockenem Wetter und bei trockenen
Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu
vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
3 Der Kanton haftet nicht für allfällige, negative Auswirkungen des Schiessbetriebs, insbesondere Belastungen des Bodens im Bereich des Kugelfangs, welche einen Sanierungsbedarf oder eine Sanierungspflicht zur Folge haben.
§ 7
Waldareal
1 Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung sowie die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
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§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.01.2014 01.02.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.009
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 6bis eingefügt GS 2024.057
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.01.2014 01.02.2014 Erstfassung GS 2014.009
§ 3 Abs. 2, Bst. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 6bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057