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Teilumzonung GS 4068

Baar · 7.2.1-20 · communal act

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1 provision

Kanton Zug Teilrevision des Zonenplanes • • Teilumzonung GS 4068 1 :2'500 Abteilung Planung/Bau V\1 Baar,29.Januar2015 Q . Vom Gemeinderat verabschiedet am 11. Februar2015 Der Gemeindepräsident Andreas Hotz Vorprüfung durch das Amt für Raumplanung Zug, 30.Januar2015 Gemeinde Baar Der Abteilungsleiter: /J () " ' tJ Urs Spillmann t/( � liL--- Der Gemeindeschreiber: Walter Lipp Der Kantonsolaner: R. Hutter 1. Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom20. Februar2015 bis 23. März2015 Publiziert im Amtsblatt Bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau Urs Spillmann An der Gemeindeversammlung beschlossen am23.Juni2015 Der Gemeindepräsident Der Ge;j _ indesct!Jib�r: / �/ c/1 I"· � / 2. Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom 10.Juli 2015 bis29. Juli2015 Publiziert im Amtsblatt Bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am . . .,q �r , I I-1S�LZ. io1-5 \-- · . -.. " ... . ._.., ,, I Inhalt des Beschlusses Bauzonen BsV AC Unveränderter Inhalt Bauzonen AC Nieh t-Bauzon en L Bauzone mit speziellen Vorschriften - Walterswil Arbeitszone (BZ 4.0) Arbeitszone (BZ 4.0) Landwirtschaftszone Überlagernde Festlegungen I I bp I I pw 11111111111 LSG Weitere Informationen 0 50 100m � Bebauungsplanpflicht allgemein Einhaltung Planungswert nachzuweisen (vgl. § 15 Abs. 3 und 4 Bauordnung) Landschaftsschutzzone Wald Verkehrsfläche I Bahnareal Empfindlich keitsstufe II IV Empfindlich keitsstufe IV N Ausgangslage Neuer Plan I• ) Regierungsrat Kanton Zug GEMEINDERAT BAAf� 22. OEZ. 2015 Archiv G.. 4.lo .'2. Verteiler A E K Präsidiales I Kultur I�Finanzen I Wirtschart Auszug aus dem Protokoll Schulen I Bilduno Sitzung vom 15. Dezember 2015 hs Planuno I Bau rv rY Versandt am 1 8. DEZ. 2015 Lieaenschaften I Sport Sicherheit I Werkdienst Soziales/ Familie Gemeindeaufsicht Genehmigung der Gebietsplanung «Walterswil» (Bebauungsplan «Walterswil» sowie Teilum� zonung GS 4068), Gemeinde Baar Der Regierungsrat, gestützt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 26. November 1998, beschliesst: 1. Die von der Gemeindeversammlung Baar am 23. Juni 2015 im ordentlichen Verfahren gernäss§ 39 PBG beschlossene Gebietsplanung «Walterswil», bestehend aus der Teil umzonung des GS 4068 und dem Bebauungsplan Walterswil, wird genehmigt. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal ten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweis mittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen . 3. Mitteilung an: - )Gemeinderat Baar, Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar (Beilage: Je 4 Expl. Bebauungsplan «Walterswil», Mst. 1:500 und Teilumzonung GS 4068, Mst. 1:2500, 2 Expl. Planungsbericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung( RPV), je 3 Expl. Übersichtsplan Projekt, Mst. 1;500 und Umgebungsplan Situation Bebau ungsplan, Mst. 1:500 sowie 1 Expl. Verkehrskonzept Schulareal), je 4 Expl. des Beschlusses der Baudirektion betreffend Baulinienplan «Aspentöbelibach» sowie Baulinienplan «Aspentöbelibach» Urs Zürcher, Waldhof, 6340 Baar(BeschwerdefOhrer Baudirektion Amt für Denkmalpflege und Archäologie Amt fOr Umweltschutz Amt für öffentlichen Verkehr ' · A f 8 fC Grun. dbuch- u.nd Vermessungsamt, GISwFachstelle .;��;����.��.•. �v 1 t--"t �oi.cl ::-:-:-:1� Gebäudeversicherung Zug . , ··t••"'": ...., ,..,,1 •• • ..l. ... l-::J Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolize .t\��)::9, :· ..n.u\IE;lrll!:!l;rsplanur:g� V . ·: : · : :::j.::::· Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Bq�ges�:.�.che (Beilage: 1 Ex 1:·· ·· ·· ><( des gesamten Genehmigungsdossiers) r�·,·,•·.w�.U"O'''"··��..-�h-01 ::::.::::.:::.: ",· �·JL. I ·� , . ··········r···l��..,,(,�u .. · ······�Lj' ::._,. :,1 ��� '1 h,· • �..:, · r :; E:J..... '\w ·. dt::w �-,:· .:tl'., , �- --- - Shfl"'"'i Do..... «o� co r"'�� u.. \1w�rs - � (lJ t. Seite 214 Regierungs dt des Kantons Zug {(.j Heinz;rannler I Lan�ammann f Tobias Maser Lan dsch reibe r ) ... ,. ) ) Seite 3/4 A. Die kirchliche Stiftung Don Bosco ist Eigentomerin der Grundstocke GS Nrn. 2307, 3504, 4067 und 4068, welche sich in Vvalterswil im Nordosten der Gemeinde Baar befinden. Die Grundstocke werden heute durch die «International School of Zug and Luzern» {ISZL) genutzt. Die ISZL beabsichtigt, das Areal langfristig zu nutzen und die Schülerzahl von heute 900 auf rund 1'200 zu erhöhen. Die Kapazität der bestehenden Schulbauten reicht für die geplante Erhöhung der Schülerzahl jedoch nicht aus. Aufgrund der ausgeprägten Verkehrsspitzen der JSZL bestehen zudem im heutigen Erschliessungssystem mehrere Konfliktstellen, welche im In teresse der Verkehrssicherheit behoben werden sollen. · Aus diesem Grund wurde ein Richtprojekt erarbeitet, welches die zukünftige Erschlies sung des Areals sowie die bauliche Entwicklung der ISZL aufzeigt. Dieses bildete die Grundla ge fOr den vorliegenden Bebauungsplan «Walterswil». B. Der Bebauungsplan «Walterswil» wurde am 30. Januar 2015 durch die Baudirektion vorgeprüft. Der Vorprüfungsbericht enthielt mehrere Vorbehalte, welche im Rahmen der Ge nehmigungseingabe bereinigt wurden. Die Gebietsplanung <<Walterswil» wurde am 20. und 27. Februar 2015 im Amtsblatt publiziert: Während der öffentlichen Auflage vom 20. Februar bis und mit 23. März 2015 ging gegen den Bebauungsplan und die Zonenplanänderung eine Ein wendung ein. Die Einwendungspunkte wurden von der Gemeinde Baar behandelt. Am 23. Juni 2015 wurde die Gebietsplanung «Walterswil» an der Gemeindeversammlung Baar im ordentli chen Verfahren gemass § 39 PBG beschlossen. Damit ist die Einwendung im Sinne von§ 39 Abs. 4 PBG erledigt. Der Beschluss wurde am 10. und 17. Juli 2015 im Amtsblatt publiziert und vom 10. bis und mit 29. Juli 2015 öffentlich aufgelegt. Wahrend der Auflagefrist ging beim Re gierungsrat eine Beschwerde gegen den Bebauungsplan ein. Der Beschwerdeführer beanstan dete in seiner Eingabe das Verkehrskonzept, das Verkehrsaufkommen und die Erschliessungs führung. Die Beschwerde wird gleichzeitig, jedoch in einem separaten Entscheid beurteilt. Zwecks Sicherung des Raums fOr die geplante Freilegung des «Aspentöbelibachs» wird zeitgleich, jedoch ebenfalls separat der Baulinienplan «Aspentöbelibach» von der Baudirektion beschlossen. · Der qenehmigungsentscheid für die Gebietsplanung «Walterswil» und der Baulinien plan «Aspentöbelibach» sowie der Entscheid Ober die eingegangene Beschwerde sind zu ko ordinieren (§ 42 Abs. 2 PBG) und werden gleichzeitig den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird in der regierungsrätlichen Genehmigung der Gebietsplanung «Walterswil» nicht näher auf die Beschwerde eingegangen, sondern es wird auf die Ausführungen im Beschwerdeentscheid verwiesen . C. Gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates(§ 3 Abs. 3 und § 42 PBG). Die Prüfung im Ge nehmigungsverfahren erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumpla nungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Der Genehmigungsvorbehalt verpflichtet demnach den Kanton zu prnfen, ob die vorliegenden Bau vorschriften und Pläne der Gemeinde Baar den rechtsstaatliehen Prinzipien der Bundes- und Kantonsverfassung sowie den Vorschriften der Bundes- und der kantonalen Gesetze entspre chen. Nach Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG gewährleistet das kantonale Recht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die volle Überprüfung von Nutzungsplanen durch wenigstens eine Be schwerdebehörde, in diesem Falle durch den Regierungsrat. Somit prüft der Regierungsrat den angefochtenen Beschluss der Gemeindeversammlung Baar vom 23. Juni 2015 nicht nur auf Rechtmässigkeit, sondern mit voller Kognition. D. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 reichte die Abteilung Planung I Bau der Einwohnergemeinde Baar die Gebietsplanung «Walterswil» der Baudirektion zur Genehmigung ein. Die Prü- ' Seite 4/4 fung ergab, dass die Gebietsplanu.ng «Walterswil» dem geltenden Recht des Bundes und des Kantons entspricht und die Gebietsplanung Walterswil damit ohne Auflagen genehmigt werden kann. Beilagen: Beilage 1: Beschlussprotokoll der Gemeindeversammlung Baar vom 23. Juni 2015 Beilage 2: Botschaft zur Gemeindeversammlung Baar vom 23. Juni 2015, Traktandum 5 «Be· bauungsplan ISZL Waiterswil und Änderung des Zonenplans, Stiftung Don Bosco, Grundstücke GS Nrn. 2307, 3504, 4067 und 4068» ) )

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