Law

Altersbetreuungs- und Pflegegesetz

Basel-Landschaft · 941 · statute

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 97b9049e8c93a12fe269741ed0c32cd48f01d403f0749f542c009aa133a1a9d6

Contents: 49 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49

49 provisions

§ 41

Rückforderung von Gemeindebeiträgen 1 Die Gemeinde kann die an die Deckung der Heimkosten ausgerichteten Beiträge gemäss § 40 samt Zinsen bei der Bewohnerin oder beim Bewohner zurückfordern. 2 Beiträge, die die Gemeinde wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hat, kann sie samt Zinsen bei den Begünstigten zurückfordern. 3 Werden Beiträge weder von der Bewohnerin oder dem Bewohner noch von den Begünstigten zurückerstattet, so hat die Gemeinde eine Forderung gegenüber dem Nachlass der Bewohnerin oder des Bewohners. 4 Die Höhe des Zinses entspricht dem hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen (BWG). 9) GS 32.474, SGS 362 10) GS 25.130, SGS 833 12 941

§ 42

Sicherstellung 1 Die stationären Pflegeeinrichtungen sind berechtigt, von den Bewohnerinnen und Bewohnern beim Eintritt eine Sicherstellung für allfällige Forderungen in der Höhe von maximal 2 Monatsbetreffnissen der selbst zu tragenden Kosten zu verlangen. 2 Kann eine Bewohnerin oder ein Bewohner die Sicherstellung nachweislich nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, kann die Pflegeeinrichtung bei der Gemeinde eine subsidiäre Kostengutsprache beantragen. 3 Die Gemeinde übernimmt eine Forderung der Pflegeeinrichtung maximal in der Höhe der Kostengutsprache, wenn diese von der Bewohnerin oder vom Bewohner oder im Todesfall von den Erben nicht einbringlich ist. Die Pflegeeinrichtung hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 5 Schlussbestimmungen

§ 43

Strafbestimmungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer: a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein; b. diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Erlassen in anderer Weise zuwiderhandelt. 2 Mit Busse bis CHF 100'000 wird bestraft, wer einen Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt und dabei gewerbsmässig handelt oder die Gesundheit von Menschen gefährdet.

§ 44

Gebühren 1 Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen, Prüfungen und Inspektionen sowie für weitere Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes werden kostendeckende Gebühren erhoben. 2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.

§ 45

Bildung von Versorgungsregionen 1 Die Gemeinden schliessen sich innert 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Versorgungsregionen gemäss § 4 zusammen. 2 Bis zur Bildung der Versorgungsregionen erfüllen die einzelnen Gemeinden die Aufgaben der Versorgungsregion sinngemäss. 13 941

§ 46

Abschluss von Leistungsvereinbarungen 1 Innerhalb von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die Leistungsvereinbarungen gemäss den Anforderungen dieses Gesetzes mit den Leistungserbringern neu abgeschlossen werden. 2 Bestehende Leistungsvereinbarungen werden spätestens auf diesen Zeitpunkt hin unwirksam. 3 Leistungsvereinbarungen, welche die Gemeinden aufgrund ihrer Zuständigkeit gemäss § 45 Absatz 2 abschliessen, dürfen auf maximal 3 Jahre abgeschlossen werden.

§ 47

Investitionsbeiträge 1 Investitionsbeiträge nach §§ 17 bis 21 des Gesetzes vom 20. Oktober 200511) über die Betreuung und Pflege im Alter werden ausgerichtet, wenn bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein vollständiges Beitragsgesuch inklusive Baubewilligung eingereicht worden ist. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 48

Rückerstattungspflicht 1 Die Rückerstattungspflicht von Investitionsbeiträgen gemäss § 22 des Gesetzes vom 20. Oktober 200512) über die Betreuung und Pflege im Alter besteht weiterhin.

§ 49

Verzinsung der Investitionsbeiträge 1 Die Verzinsung der Investitionsbeiträge gemäss § 23 des Gesetzes vom 20. Oktober 200513) über die Betreuung und Pflege im Alter muss bis zum Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung bei einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim oder von 10 Jahren seit der Schlusszahlung bei einem Aufenthalt in einer Pflegewohnung weiterhin geleistet werden. 11) GS 35.0828 12) GS 35.0828 13) GS 35.0828 14 941 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 16.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.005 16.03.2023 01.04.2023 § 22 Abs. 1, Bst. bbis. eingefügt GS 2023.036 16.03.2023 01.04.2023 § 32 Abs. 2 geändert GS 2023.036 16.03.2023 01.04.2023 § 40 Abs. 2 geändert GS 2023.036 16.03.2023 01.04.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.036 15 941 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.11.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2018.005 § 22 Abs. 1, Bst. bbis. 16.03.2023 01.04.2023 eingefügt GS 2023.036 § 32 Abs. 2 16.03.2023 01.04.2023 geändert GS 2023.036 § 40 Abs. 2 16.03.2023 01.04.2023 geändert GS 2023.036 Anhang 1 16.03.2023 01.04.2023 Inhalt geändert GS 2023.036 Vademecum SGS 941 1/1 Erlasstitel Altersbetreuung- und Pflegegesetz (APG) SGS-Nr. 941 (früher 854) GS-Nr. 2018.005 Erlassdatum 16.11.2017 (2017/139, Erlass Altersbetreuungs- und Pflegegesetz) In Kraft seit 01.01.2018 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen 16.03.2023 2023.036 01.04.2023 2022/656, Neuregelung Kompetenzen Restfinanzierung Pflege stationär

← Find another law