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18 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung von schulischen Angeboten in Spitälern (Spitalschulen) unter den Vereinbarungskantonen.
2 Sie gilt für Angebote im Bereich der obligatorischen Schule, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Kantons,
in welchem die obligatorische Schulpflicht zu absolvieren ist, besucht werden.
3 Sie gilt für allgemeinbildende Angebote der Sekundarstufe II, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Wohnsitzkantons besucht werden.
4 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Spitalschulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für die Inanspruchnahme des Angebots einer Spitalschule regeln,
gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen
Abgeltungen für die Angebote mindestens den im Anhang definierten Beiträgen entsprechen.
Art. 2
Grundsatz
1 Die Spitalschulen sorgen für ein ausreichendes schulisches Angebot und
unterstützen nach Möglichkeit die Reintegration der hospitalisierten Schülerinnen und Schüler in die Herkunftsklasse oder in die Herkunftsschule; zu
diesem Zweck pflegen sie einen angemessenen Austausch mit der verantwortlichen Klassen- oder Fachlehrperson der Herkunftsschule.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.270 Kanton Schaffhausen
2 Angebote, Beiträge und Zahlungspflicht
Art. 3
Schulische Angebote
1 Schulische Angebote im Bereich der obligatorischen Schule
a) orientieren sich an den Lehrplänen für den Unterricht in Klassen der
obligatorischen Schule und
b) bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle
Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache
ihres Herkunftskantons
2 Schulische Angebote im Bereich der Sekundarstufe II
a) streben die Sicherung des Ausbildungsstands in den allgemeinbildenden Fächern entsprechend dem für die betroffene Schülerin oder für
den betroffenen Schüler massgebenden Lehrplan an und
b) bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle
Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache
ihres Herkunftskantons
3 Beschäftigungsangebote, die nicht den schulischen Angeboten gemäss
Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung
und medizinische Behandlungen der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers sind nicht Teil der Abgeltungen im Sinne dieser Vereinbarung.
Art. 4
Anhang
1 Im Anhang zur Vereinbarung wird definiert
a) welche an den verschiedenen Spitälern vorhandenen schulischen
Angebote unter die Bestimmungen der Vereinbarung fallen
b) welche Abgeltungen die zahlungspflichtigen Kantone den ausserkantonalen Spitälern für die im Einzelfall genutzten schulischen Angebote entrichten müssen
c) von welchen Angeboten die Kantone Gebrauch machen wollen und
d) von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft für
Angebote der Sekundarstufe II abhängig machen
2 Die Standortkantone können der Geschäftsstelle Angebote im Sinne der
Vereinbarung für die Aufnahme auf die Liste gemäss Abs. 1 melden, sofern
die Anforderungen gemäss Art. 3 erfüllt sind.
Kanton Schaffhausen 410.270
3 Die Standortkantone stellen sicher, dass das gemeldete schulische
Angebot die für Bildungseinrichtungen geltenden Qualitätskriterien erfüllt
und die eingesetzten Lehrpersonen über die notwendigen Qualifikationen
verfügen.
Art. 5
Beiträge
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die im Anhang aufgeführten
schulischen Angebote fest.
2 Sie berücksichtigen dabei die folgenden Grundsätze:
a) die Abgeltungen werden als Beiträge in Form von Stundenpauschalen festgelegt
b) die Abgeltungen umfassen ausschliesslich die Kosten für die schulischen Angebote (Personal- und Betriebskosten)
c) die Pauschalen für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler dürfen
nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht im Standortkanton absolvieren beziehungsweise als für Schülerinnen und Schüler Sekundarstufe II mit Wohnsitz im Standortkanton
3 Die Beiträge gelten jeweils für zwei Schuljahre.
Art. 6
Zahlungspflichtige Kantone
1 Im Bereich der obligatorischen Schule ist der Kanton am schulrechtlichen
Aufenthaltsort der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers zahlungspflichtig. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung
der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2 Im Bereich der Sekundarstufe II ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in
dem die hospitalisierte Schülerin oder der hospitalisierte Schüler den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
3 Für Angebote der Sekundarstufe II kann der Kanton seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen.
4 Für die Zahlungspflicht besteht eine Karenzfrist von sieben Tagen nach
Spitaleintritt. Die Karenzfrist entfällt, wenn der Aufenthalt im Spital insgesamt
mindestens zwei Wochen dauert. Bei einem Wechsel des Spitals und/oder
bei wiederholten Hospitalisierungen aufgrund der gleichen Krankheit wird die
Karenzfrist nicht neu berechnet.
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3 Gleichbehandlung
Art. 7
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die
ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1 Die Spitalschulen gewähren den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern, deren schulrechtlicher Aufenthaltskanton beziehungsweise Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie
den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern des Standortkantons.
Art. 8
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die
keine Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, haben
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Nutzung der Angebote.
2 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, können
nur in das Angebot aufgenommen werden, wenn der zahlungspflichtige
Kanton vorgängig eine Kostengutsprache erteilt. In diesem Fall verlangt die
Spitalschule vom zahlungspflichtigen Kanton eine Entschädigung, welche
mindestens der Abgeltung nach Art. 5 entspricht.
4 Vollzug
Art. 9
Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere
a) die Information der Vereinbarungskantone
b) die Koordination und
c) die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen im Rahmen von
Richtlinien
Art. 10 Kanton Schaffhausen 410.270
Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jedes schulische Angebot die Zahlstelle
und regelt in seinen Rechtsgrundlagen die Voraussetzungen für den Besuch
eines schulischen Angebots in der Spitalschule.
Art. 11
Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Angebote) ist jeweils auf Beginn
des Schuljahres möglich.
2 Neue oder geänderte Angebote werden aufgenommen, wenn sie zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres bei
der Geschäftsstelle gemeldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder bei der Sekundarstufe II der
daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle zwei Monate vor
Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres gemeldet werden.
Art. 12
Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu
tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
5 Schlussbestimmungen
Art. 13
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben,
wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die
interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV, RB 195.020)
angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110).
Art. 14
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
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Art. 15
Inkrafttreten1))
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn mindestens sechs Kantone
beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt
werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 17
Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des
Austritts hospitalisierten Schülerinnen und Schüler bleiben bis zur Entlassung der Schülerin oder des Schülers aus der Spitalpflege weiterbestehen,
wenn ein Kanton die Zahlungsbereitschaft streicht oder die Vereinbarung
kündigt.
Art. 18
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
1) Dieser Vereinbarung sind mindestens sechs Kantone beigetreten. Der Vorstand der
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren hat sie mit Beschluss vom 11. September 2025 auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
Kanton Schaffhausen 410.270
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.10.2022 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2026-18
410.270 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.10.2022 01.01.2026 Erstfassung 2026-18