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Verordnung des EFD über die Höhe des Entgelts für Dienstleistungen von EETS- und NETS-Anbietern im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

Confederation · 641.814.2 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Höhe des Entgelts für zugelassene EETS-Anbieter
  2. Art. 2 Höhe des Entgelts für zugelassene NETS-Anbieter
  3. Art. 3 Auszahlung des Entgelts
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Höhe des Entgelts für zugelassene EETS-Anbieter

Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) beträgt: a. für Dienstleistungen im Zusammenhang mit ausländischen Fahrzeugen: 2,7 Prozent der dem EETS-Anbieter vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe; b. für Dienstleistungen im Zusammenhang mit inländischen Fahrzeugen: 4 Franken pro Monat für jedes vom EETS-Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.

Art. 2 Höhe des Entgelts für zugelassene NETS-Anbieter

Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS-Anbieter) beträgt 5 Franken pro Monat für jedes vom Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.

Art. 3 Auszahlung des Entgelts

1 Das Entgelt wird monatlich ausbezahlt. 2 Bei EETS-Anbietern kann es mit der für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe verrechnet werden.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

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