40 provisions
Art. 1
Umfang des Wasserrechts
1 Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung:
a. des Gefälles des Rheins von der Ausmündung der Ablaufkanäle der
Kraftwerke Augst-Wyhlen (bad. km 13,980, Nullpunkt an der badischschweizerischen Landesgrenze bei Kleinhüningen) bis zu einer Linie, welche fünfzig Meter unterhalb des im Rheinbett gelegenen Eckpunktes der
Grenze zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft senkrecht zur Flussachse gezogen wird (bad. km 5,488); das Kraftwerksunternehmen ist überdies berechtigt, den Rheinwasserspiegel am Stauwehr
bei Birsfelden auf Kote 254,25 (neuer schweizerischer Horizont RPN =
373,60) aufzustauen;
1) Siehe auch Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1).
2) SR 721.80
3) SR 0.747.224.32
4) SR 0.747.224.052.1
2 493
b. einer Wassermenge bis zu 1300 m³/sec5), die jedoch jeweils nur so weit
zum Zwecke der Wasserkraftnutzung benützt werden darf, als sie nicht
für die Speisung und den Betrieb der Schleusen und anderen Schiffahrtseinrichtungen sowie der Fischaufstiegvorrichtung nötig ist. Für die Bestimmung der Wassermengen sind die amtlichen Messungen massgebend.
Art. 1a
Verhältnis zu den Werken Augst-Wyhlen und Kembs
1. Das Kraftwerksunternehmen hat die Besitzer der Werke Augst und Wyhlen für den Energieausfall zu entschädigen, welchen sie durch den Aufstau bei Birsfelden auf Kote 254,25 (RPN = 373,60) erleiden. Die Entschädigung ist nach ihrer Wahl durch unentgeltliche Lieferung von elektrischer Kraft loco Augst-Wyhlen oder auf andere Weise zu entrichten. Die
Nutzungsberechtigten setzen die näheren Bedingungen untereinander
fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheiden darüber die Gerichte.Das Kraftwerksunternehmen hat den Besitzern der Werke Augst und
Wyhlen die Kosten zu ersetzen, die diesen dadurch entstehen, dass sie
ihre Anlagen (insbesondere die Brücke über das Schleusen-Unterhaupt
beim Kraftwerk Augst, den Dammkopf zwischen Ablaufkanal und Rhein
und die Kanalberme) den veränderten Stauverhältnissen anpassen müssen.
2. Räumt der Schweizerische Bundesrat dem Nutzungsberechtigten des
Kraftwerkes Kembs das Recht ein, den Wasserspiegel des Rheins auf
Schweizer Gebiet höher aufzustauen als in der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 25. Januar 1925 vorgesehen, so hat das
Kraftwerksunternehmen den Einstau des Unterwassers seines Werkes
gegen eine durch den Nutzungsberechtigten des Kraftwerkes Kembs zu
entrichtende Entschädigung zu dulden. Der Bundesrat wird die Modalitäten dieser Entschädigung bei der Einräumung jenes Rechtes nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens festsetzen.
Art. 2
Dauer der Verleihung
1 Die Verleihung gilt dreiundachtzig Jahre, von der Zustellung der beidseitigen
Verleihungsurkunden an gerechnet.6)
5) Die Wassermenge ist gemäss bundesrätlicher Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1) auf 1500m³/sec erhöht worden.
6) Siehe auch Art. 2 der bundesrätlichen Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1).
3 493
Art. 3
Anlagen
1. Dem Kraftwerkunternehmen wird zur Ausnützung der Wasserkraft gestattet, folgende im Projekt vom 20. Februar 1942 mit Änderungen und Ergänzungen vom 30. Dezember 1948 vorgesehenen Kraftwerksanlagen
auszuführen:
a. ein Stauwehr im Rhein bei Birsfelden (bad. km 6,180);
b. ein Maschinenhaus am linken Rheinufer, in der Verlängerung der
Wehranlage unmittelbar mit dieser verbunden.
2. Es ist verpflichtet, zur Wahrung der Schiffahrt und der Fischerei zu erstellen:
c. Schiffahrtsanlagen am linken Rheinufer, gemäss den Änderungen
und Ergänzungen vom 30. Dezember 1948 zum Projekt vom 20. Februar 1942, sowie alle zum Betrieb dieser Anlagen erforderlichen
Einrichtungen;
d. eine Kahnrampe,
e. einen Fischpass.
Art. 4
Ausführung und Unterhalt der Anlagen
1. Die Anlagen müssen nach den einzureichenden Ausführungsplänen,
nebst den zugehörigen Berechnungen sowie einem Bauprogramm, die
der beidseitigen behördlichen Genehmigung bedürfen, erstellt werden.
Allfällige Ergänzungen sind den Behörden auf Verlangen nachzuliefern.
Von den genehmigten Ausführungsplänen darf nur im Einverständnis und
mit Bewilligung der Behörden abgewichen werden.
2. Die Arbeiten für die Einzelbauten dürfen jeweils erst in Angriff genommen
werden, wenn die Einzelzeichnungen sowie die erforderlichen statischen
Nachweise für diese Bauten vorgelegt und von den Behörden genehmigt
sind. Das gleiche gilt für Baugerüste, die innerhalb des Hochwassergebietes erstellt werden.
3. Sämtliche in Art. 3 aufgeführten Anlagen sowie die weiteren nach dieser
Verleihung durch das Kraftwerksunternehmen auszuführenden Bauwerke
sind den Regeln der Technik entsprechend herzustellen und stets in gutem Zustand zu erhalten; ebenso sind etwa eintretende Schäden zu beseitigen.
4. Bei der Ausführung der Bauarbeiten ist auf die öffentlichen und privaten
Interessen möglichst Rücksicht zu nehmen.
4 493
Art. 5
Heimatschutz
1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das landschaftliche Bild nicht
oder möglichst wenig gestört wird. Naturschönheiten sind zu schonen und, soweit dies die Behörden als erforderlich erachten, ungeschmälert zu erhalten.
Art. 6
Bau und Betrieb des Stauwehres
1. Der Bau des Stauwehres ist so auszuführen, dass die Schiffahrt im offenen Rhein während der ganzen Bauzeit keine nennenswerte Beeinträchtigung erfährt, solange die Abflussmengen des Rheins 2000 m³/sec nicht
überschreiten. Das Kraftwerksunternehmen hat sich den behördliche
Anordungen zu unterziehen, welche zur Sicherung des Fahrbetriebes an
dieses ergehen, und die angeordneten Sicherungsmassnahmen auf seine Kosten auszuführen.
2. Das Stauwehr muss so bemessen sein, dass eine Hochwassermenge
von 5500 m³/sec selbst dann ohne schädlichen Aufstau durch das Wehr
abfliessen kann, wenn eine Wehröffnung geschlossen ist. Die Wehrverschlüsse müssen so hoch aufgezogen werden können, dass ihre Unterkanten bei einer Hochwassermenge von 5500 m³/sec, selbst wenn eine
Wehröffnung geschlossen ist, mindestens 1,2 Meter über dem sich unter
den Wehrverschlüssen einstellenden Wasserspiegel liegen. Die Höhe der
Unterkanten der hochgezogenen Wehrverschlüsse wird, auf Grund der
vom Kraftwerksunternehmen durchgeführten Modellversuche, durch die
Behörden festgesetzt.
3. Beim Stauwehr darf das Wasser des Rheins nicht höher als auf Kote
254,25 Meter aufgestaut werden. Auf Verlangen der Behörden ist diese
Stauhöhe bei allen schiffbaren Wasserständen zu halten.
4. Die Wehrverschlüsse müssen mittelst zweier voneinander unabhängiger
Energiequellen bewegt und ausserdem von Hand betätigt werden können.
5. Sofern sich der Untergrund im Flussbett unterhalb des Stauwehres nicht
als ausreichend widerstandsfähig erweist, ist ein entsprechendes Sturzbett auszubauen. Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Stauwehres ist von Zeit zu Zeit nach Weisungen der zuständigen Behörden zu
untersuchen. Das Ergebnis ist dem eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft vorzulegen.
5 493
6. Das dem Werk zufliessende Wasser ist in der Menge, in der es zufliesst,
ununterbrochen abfliessen zu lassen. Bei Vorhaben, die unvermeidbar eine unregelmässige Wasserführung bedingen, z. B. zwecks Vornahme
von Ausbesserungen am Werk, hat das Kraftwerksunternehmen die Bewilligung der zuständigen Behörden einzuholen und die von diesen Behörden bezeichneten Unterlieger rechtzeitg vom bewilligten Vorhaben in
Kenntnis zu setzen. Für schädliche Folgen haftet das Kraftwerksunternehmen. Zur Verhütung von Schwallerscheinungen bei plötzlichen Unterbrechungen der Stromabgabe sind auf Verlangen der Behörden Wasserwiderstände einzubauen.
7. Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Wehrverschlüsse nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine allgemeine Anweisung zu erlassen. Hierbei kann im Interesse einer einwandfreien Regelung der Wasserstände der Einbau von Registrierapparaten, die die Stellung der Wehrverschlüsse im Krafthaus aufzeichnen, verlangt werden.
8. Bei Arbeiten am Stauwehr darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden
niemals mehr als eine Wehröffnung, und zwar nur in der Zeit zwischen
dem 1. Oktober und dem 1. Mai, ausser Dienst gestellt werden. Derartige
Arbeiten sind nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Art. 6a
Nachprüfung der Wasserstände
1. An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der
Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Limnigraphen vom Kraftwerksunternehmen zu erstellen, von ihm zu bedienen
und zu unterhalten.
2. Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft zuzustellen.
Art. 7
Entnahme von kleinen Wassermengen
1 Das Kraftwerksunternehmen hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Entnahme von kleinen Wassermengen aus dem Rhein zu öffentlichen oder privaten Zwecken gestattet wird.
6 493
Art. 8
Abnahme und Inbetriebnahme des Werkes
1. Das Kraftwerk darf ganz oder teilweise erst in Betrieb genommen werden,
wenn durch die zuständigen Behörden sämtliche Anlagen, insbesondere
das Stauwehr, die Bauten der Turbinenanlagen mit Landanschluss, die
Schiffahrtsanlagen und alle Dämme, Ufermauern und Entwässerungsanlagen sowie sämtliche Verschlüsse und Aufzugsvorrichtungen in jeder
Hinsicht als betriebssicher befunden worden sind.
2. Die erstmalige Einstauung hat nach einem Programm zu erfolgen, welches der behördlichen Genehmigung bedarf.
3. Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Maschineneinheit; derselbe wird von den
beidseitigen Behörden verbindlich festgestellt.
3 Flussbau und Verkehr
Art. 9
Uferschutz
1. Vom Stauwehr aufwärts, bis sechshundert Meter unterhalb des Wehres
Augst-Wyhlen, und auf der Strecke vom Stauwehr Birsfelden abwärts bis
zur unteren Verleihungsgrenze (bad. km 5,488), sind die beidseitigen
Rheinufer von dem Kraftwerksunternehmen nach Anweisung der Behörden so weit instand zu halten und durch besondere Bauten gegen
Wasserangriff zu sichern, als eine Schädigung erwartet werden kann
oder nach Inbetriebnahme des Werkes festgestellt wird. Auf Verlangen
der Behörden sind einzelne Uferpartien durch Bepflanzungen zu sichern
oder zu gestalten.7) Werden Verleihungs- oder bewilligungspflichtige Anlagen am Ufer errichtet, so entscheidet die Behörde über die Verpflichtung
zur Durchführung des Uferschutzes im Bereiche dieser Anlagen.
2. Das Kraftwerksunternehmen ist berechtigt, im Falle der Beschädigung
der Ufer durch unerlaubte Handlungen nach den Bestimmungen des Zivilrechtes selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.
Art. 10
Öffentliches Ufergebiet
1 Das Kraftwerksunternehmen hat das Land zu erwerben, das für die Aufstauung und den Uferschutz in Anspruch genommen werden muss und noch nicht
öffentliches Gebiet ist. Auf Gesuch des Kraftwerksunternehmens können die
zuständigen Behörden Ausnahmen gestatten.
7) Letzter Satz Ergänzung gemäss Art. 3 der bundesrätlichen Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1).
7 493
2 Diese Landerwerbung hat sich so weit zu erstrecken, dass auch beim höchsten schiffbaren Wasserstande (4,30 m am Pegel Rheinfelden, Sohlenzustand
vom Jahr 1943, entsprechend einer Wasserführung des Rheins in Rheinfelden
von 2463 m³/sec) ein Uferstreifen von zwei Meter Breite, in der Horizontalen
gemessen, wasserfrei bleibt und ungehindert begangen werden kann.
3 Das Kraftwerksunternehmen hat das erworbene Land nach Vorschrift zu vermarken und es sodann den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie
dem Lande Baden je auf ihrem Gebiete unentgeltlich und lastenfrei abzutreten;
es ist berechtigt, den wasserfreien Uferstreifen jederzeit zu befahren, zu begehen und beim Uferunterhalt zu benutzen.
4 Soweit einzelne Uferstrecken im Privateigentum Dritter verbleiben, hat das
Kraftwerksunternehmen für sich und zugunsten der mit der Staatsaufsicht
betrauten Behörden (Art. 33 der vorliegenden Verleihung) die erforderlichen
dringlichen Zutritts- und Durchgangsrechte zu erwerben.
Art. 11
Aufrechterhaltung des Verkehrs und Geländeschutz
1. Als Ersatz für die eingehende Fähre Birsfelden hat das Kraftwerksunternehmen längs dem Maschinenhaus und dem Wehr einen Durchgang für
Fussgänger offen zu halten. Über den Kostenbeitrag der an dieser Verkehrsverbesserung interessierten Gemeinden bleibt eine Verständigung
zwischen den Beteiligten vorbehalten.
2. Die in den Rhein mündenden natürlichen und künstlichen Wasserabläufe
sind nach Weisung der Behörden den veränderten Verhältnissen anzupassen. Insbesondere sind alle Wasserabläufe für Tag- und Grundwasser
zu fassen und derart abzuleiten, dass keine Versumpfungen entstehen
können. Dabei ist auf die Möglichkeit der Bewässerung und Entwässerung Rücksicht zu nehmen.
3. Vor Inangriffnahme des Baues, während desselben und nach Inbetriebsetzung des Werkes hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung der
Behörden und durch von ihnen zu bezeichnende Fachleute die
Grundwasserverhältnisse der durch die Wasserkraftanlage beeinflussten
Gebiete festzustellen. Soweit Schäden durch Heben oder Absenken des
Grundwassers entstehen, hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung
der Behörden diese Schäden zu beseitigen oder Schadenersatz zu leisten. Kulturland ist möglichst zu erhalten.
8 493
4. Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um bauliche Anlagen, welche bei Baubeginn des Kraftwerkes bestehen und den geltenden Vorschriften entsprechen, oder für welche ein von den kantonalen Behörden zur Ausführung genehmigtes
Projekt vorliegt, den durch den Bau und Betrieb des Kraftwerkes veränderten Verhältnissen anzupassen. Ebenso hat das Kraftwerksunternehmen die Mehrkosten zu tragen, die durch den Bau und Betrieb des Kraftwerkes für Betrieb und Unterhalt solcher Anlagen entstehen. Unberührt
bleiben die in bereits erteilten Verleihungen und Bewilligungen enthaltenen Bestimmungen für den Bau und Betrieb solcher Anlagen.
5. Für untergehende Badeplätze von Gemeinden hat das Kraftwerksunternehmen Ersatz zu leisten. Das gleiche gilt für untergehende öffentliche
Wege.
Art. 12
Benutzung von öffentlichem Eigentum
1. Die durch den Kraftwerkbau stark in Anspruch genommenen Strassen
und Brücken sind während der Bauzeit von dem Kraftwerksunternehmen
zu unterhalten und nach Bauvollendung in den vorherigen guten Zustand
zu setzen.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten für die in den berührten
Gemeinden infolge der Werkanlage von den Behörden nötig befundenen
Abänderungen der Flureinteilung und Weganlagen nebst Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken zu tragen. Ebenso hat es sämtliche Kosten für
die Nachführung der Vermarkung, der Vermessungswerke und des
Grundbuches, die durch die Ausführung der Werkanlage bedingt sind, auf
sich zu nehmen.
3. Ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Abtragmaterial und
Schuttmassen nicht in das Flussbett geworfen werden. Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Ablagerung des Materials sowie über
die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.
4. Das Kraftwerksunternehmen hat die schädlichen Geschiebeablagerungen
in den im Art. 9 bezeichneten Flussstrecken nach Weisung der zuständigen Behörden zu beseitigen und sich über die Verwendung des Materials
mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.
Art. 13
Änderung der Anlagen
1 Wenn den beidseitigen Behörden aus bau- oder flusspolizeilichen Gründen
Änderungen der Ergänzungen an den Kraftwerksanlagen als geboten erscheinen, so hat das Kraftwerksunternehmen diese gemäss ihren Verfügungen auf
seine Kosten auszuführen.
9 493
4 Schiffahrt und Fischerei
Art. 14
Kleinschiffahrt
1. Beim Wehr oder beim Maschinenhaus ist für die Kleinschiffahrt eine
Kahnrampe mit zugehörigem Windwerk nach Weisung der zuständigen
Behörden zu erstellen. Die Zufahrten sollen dauernd deutlich bezeichnet
und leicht zugänglich sein.
2. Während der Tageszeit, das heisst eine Stunde vor Sonnenaufgang bis
eine Stunde nach Sonnenuntergang, hat das Personal des Kraftwerkes
beim Transport von Schiffen durch die Kahnrampe unentgeltlich mitzuwirken.
Art. 15
Grossschiffahrt
1. Das Kraftwerksunternehmen hat die nach Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c der
vorliegenden Verleihung auszuführenden Schiffahrtsanlagen gleichzeitig
mit den Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen. Diese Schiffahrtsanlagen
sind öffentliche Sachen des Kantons Basel-Landschaft und als solche im
Grundbuch einzutragen. Die zu 22'440'000 Schweizerfranken veranschlagten Erstellungskosten der erwähnten Schiffahrtsanlagen sind zu
zweiundsechzigeinhalb Prozent vom Kraftwerksunternehmen aufzubringen. Überdies hat es an die verbleibenden siebenunddreissigeinhalb Prozent weitere 800'000 Schweizerfranken zu leisten. Der Rest ist im Verhältnis von vierzig zu sechzig vom Kanton Basel-Landschaft und vom
Land Baden zu übernehmen und in Jahresraten nach Massgabe der
durchgeführten Arbeiten zu leisten. Die Beiträge des Kantons Basel-
Landschaft und des Landes Baden sind auf den Höchstbetrag von
7'622'000 Schweizerfranken begrenzt. Allfällige Mehrkosten gehen zu
Lasten des Kraftwerksunternehmens. Bei der Berechnung des Beitrages
werden nur berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, ohne Bauzinsen,
aber einschliesslich Landerwerb und der unmittelbaren Bauaufsicht sowie
der Kosten für die Geldbeschaffung, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages. Die betreffenden Ausweise sind den
zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken vorzulegen.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat ferner das für die Anlage einer zweiten
Schiffsschleuse erforderliche Gelände, nach Weisung der zuständigen
Behörden, zu einem angemessenen Preise zu erwerben und zum Erwerbspreise ohne Zinsberechnung zugunsten der Schiffahrt unbebaut
abzutreten. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann das Kraftwerksunternehmen über dieses Gelände frei verfügen, darf jedoch keine bleibenden
Bauten errichten.
10 493
3. Im Falle einer Erweiterung der gemäss Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c auszuführenden Schiffahrtsanlagen hat das Kraftwerksunternehmen den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch
auf angemessene Entschädigung für die hieraus entstehenden wesentlichen Betriebsstörungen und Schädigungen.
4. Das Kraftwerksunternehmen hat die nach Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c der
vorliegenden Verleihung auszuführenden Schiffahrtsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die hiefür erforderlichen Aufwendungen fallen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens, abzüglich einer
jährlichen Abfindung von 145'000 Schweizerfranken, die von dem Kanton
Basel-Landschaft mit vierzig Prozent und vom Land Baden mit sechzig
Prozent getragen wird.
5. Beschliessen die zuständigen Behörden eine Erweiterung der gemäss
Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c auszuführenden Schiffahrtsanlagen, so hat
das Kraftwerksunternehmen auch die neuen Anlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Mehrkosten sind dem Kraftwerksunternehmen zu vergüten.
6. Zu den Leistungen für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung gehört, dass
der Schleusendienst sowie die Bedienung der für die Ein- und Ausfahrt
der Kähne in die Schleusen erforderlichen Einrichtungen während des
ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und nach besonderen Weisungen der zuständigen Behörden auch bei Nacht unentgeltlich
sichergestellt sind. Der benötigte elektrische Strom ist unentgeltlich zu liefern.
7. Im übrigen sind für den Betrieb und die Bedienung der Schiffahrtsanlagen
die jeweils gültigen Schiffahrtspolizeivorschriften massgebend. Für den
Unterhalt bleibt der Erlass einer für das Kraftwerksunternehmen verbindlichen allgemeinen Anweisung vorbehalten. Die Bestimmungen des Art.s 33 der Verleihung gelten auch für die Schiffahrtsanlagen.
Art. 16
Fischerei
1. Zur Ermöglichung des freien Durchzuges der Fische ist ein nach Anordnung der zuständigen Behörden zu erstellender Fischpass vorzusehen.
Die Ausbildung der Fischaufstiegsvorrichtung hat im Einvernehmen mit
den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu erfolgen.
2. Der Fischpass darf nur bei aussergewöhnlichem Niederwasserstand und
nur nach vorheriger Zustimmung der beidseitigen Aufsichtsbehörden zeitweilig ausser Betrieb gesetzt werden.
3. Der Fischpass und seine Ein- und Ausläufe sind dauernd vom Geschwemmsel frei zu halten.
11 493
4. Der Zugang zum Fischpass ist gegen Unberechtigte abzuschliessen; den
staatlichen Organen der Fischereiaufsicht müssen die Werkanlagen jederzeit zugänglich sein.
5. Jeder Fischfang im Fischpass und in den übrigen Werkanlagen ist ohne
besondere Erlaubnis der Aufsichtsbehörden verboten, ebenso oberhalb
und unterhalb des Wehres innerhalb der Verbotstrecken, welche nach Inbetriebnahme des Werkes von den Aufsichtsbehörden noch näher bestimmt und durch Tafeln kenntlich gemacht werden.
6. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, nach Anordnung der zuständigen Behörden einen jährlichen Einsatz von Jungfischen vorzunehmen
und an die allfällig notwendig werdende künstliche Aufzucht dieser Fische
einen angemessenen Beitrag zu leisten.
7. Die Anordnung weiterer Massnahmen zum Schutze der Fischerei auf
Kosten des Kraftwerksunternehmens bleibt den zuständigen Behörden
auch nach Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes vorbehalten.
5 Wirtschaftlliche Bestimmungen
Art. 17
Verteilung des Wasserkraft
1. Die vom Kraftwerksunternehmen nutzbar gemachte Wassserkraft des
Rheins wird vorläufig so verteilt, dass 58,75% auf die Schweiz und
41,25% auf Baden entfallen. Vom schweizerischen Kraftanteil entfallen
vorläufig 9,5% auf den Kanton Basel-Stadt und 49,25% auf den Kanton
Basel-Landschaft. Die Kraftanteile sind vor der Inbetriebsetzung des
Kraftwerkes neu festzusetzen. Die beidseitigen Behörden behalten sich
vor, diese Kraftanteile neu zu bestimmen, wenn wesentliche Änderungen
der Unterwasserstände eintreten.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat, sowohl dem Bund als den Kantonen
Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils alles erforderliche Material zur
Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen.
Diese Behörden haben das Recht, Messungen zur Bestimmung der
Wasserkraft und der aus dieser gewonnenen Energie nach ihrer Wahl
und so oft sie es für nötig halten, in oder bei der Wasserkraftanlage, einschliesslich der elektrischen Zentrale, vorzunehmen.
12 493
Art. 18
Rechungswesen, Energie-Verkaufspreise
1. Das Kraftwerksunternehmen ist gehalten, jährlich dem zuständigen eidgenössischen Departement sowie den Regierungen der Kantone Basel-
Stadt und Basel-Landschaft in je drei Exemplaren zu übersenden: die
Betriebsrechnungen, den Geschäftsbericht, die Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz, die Nachweise über Abschreibungen, Rücklagen sowie
über die Verwendung des Reingewinnes, ferner die Nachweise über die
Erzeugung und Verwendung der Energie, die allgemeinen und speziellen
Tarife, die Gebietsabgrenzungsverträge und andere ähnliche Verträge
(vergleiche auch Art. 27 dieser Verleihung).
2. Der Bundesrat kann verlangen, dass das Kraftwerksunternehmen die
Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie ermässige, sofern unter
gleichen Verhältnissen ausländische Abnehmer niedrigere Preise zu entrichten haben, und zwar bis zu dem unter gleichen Verhältnissen in Ansatz kommenden niedrigsten Preise.
3. Der Bundesrat kann nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine
Ermässigung der Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie verlangen, wenn der gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht berechnete Reingewinn des Kraftwerksunternehmens im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre durchschnittllich acht Prozent des einbezahlten
Grundkapitals übersteigt. Durch die Preisherabsetzung soll der Reingewinn nicht unter das im vorhergehenden Satz bezeichnete Mass herabgedrückt werden. Wird Energie auch in Baden abgesetzt, so wird sich der
Bundesrat mit der Badischen Regierung ins Einvernehmen setzen.
Art. 19
Verleihungsgebühr und Wasserzins
1 Das Kraftwerksunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis ihrer Kraftanteile eine einmalige Gebühr und einen jährlichen Wasserzins zu entrichten, welche die beiden Kantone im Rahmen der für
das Kraftwerk Albbruck-Dogern geltenden Bestimmungen festsetzen. Die Höhe
des Wasserzinses ist jedoch um den Betrag einer allfälligen Sondersteuer auf
Art. 20 Wasserkräfte oder daraus erzeugter Energie zu vermindern.8)
Errichtung und Domizil des Kraftwerksunternehmens
1. Die zu gründende Aktiengesellschaft ist mit Hauptniederlassung im
Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft gemäss Art. 638 des schweizerischen Obligationenrechtes zu errichten.
8) Siehe auch Art. 4 der bundesrätlichen Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1).
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2. Das Kraftwerksunternehmen hat unmittelbar nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister dem zuständigen eidgenössischen Departement sowie den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-
Landschaft je drei Exemplare der Unterlagen zu übersenden, welche gemäss Art. 640 des schweizerischen Obligationenrechtes der Anmeldung
beim Handelsregisteramt beigefügt wurden. Statutenänderungen im Sinne von Art. 657 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes sind in gleicher Weise diesen Behörden bekannt zu geben.
Art. 21
Beteiligung am Kraftwerksunternehmen
1. Vom Grundkapital muss mindestens ein dem schweizerischen Kraftanteil
(Art. 17) entsprechender Teil in Namenaktien zerlegt sein, die bei der
Gründung der Aktiengesellschaft von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft direkt oder indirekt zu übernehmen sind. Dies gilt sinngemäss bei Kapitalerhöhungen.
2. Durch eine Bestimmung in den Statuten der Gesellschaft ist dafür zu sorgen, dass die mehrheitliche Beteiligung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft während der ganzen Verleihungsdauer erhalten bleibt.
Art. 22
Verwaltung des Kraftwerksunternehmens
1. Die Mitglieder der Verwaltung müssen mindestens im Verhältnis des
schweizerischen Kraftanteils aus Personen bestehen, die in der Schweiz
wohnhaft sind und das Schweizerbürgerrecht besitzen.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat dafür zu sorgen, dass eine vom Schweizerischen Bundesrat bezeichnete Persönlichkeit dem Verwaltungsrat als
vollberechtigtes Mitglied angehören kann.
3. An Stelle des im zweiten Absatz genannten Verwaltungsratsmitgliedes
kann der Bundesrat einen Kommissar ernennen, der das Recht hat, an
den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Delegation teilzunehmen.
Art. 23
Zollschutz und Landesverteidigung
1 Das Kraftwerksunternehmen hat sich den von den zuständigen eidgenössischen Behörden im Interesse des Zollschutzes und der Landesverteidigung
getroffenen Anordnungen zu unterziehen und die durch den Kraftwerkbau bedingten Einrichtungen auf seine Kosten zu erstellen.
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Art. 24
Arbeitskräfte, Verwendung einheimischer Erzeugnisse
1. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, bei der Bauausführung des
Werkes schweizerische Arbeitskräfte in einem dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechenden Verhältnis zu beschäftigen.
2. Bei Vergebung von Lieferungsaufträgen sind, soweit wirtschaftlich möglich, im wesentlichen schweizerische Lieferanten und Arbeitskräfte im
Verhältnis des schweizerischen Anteils an der Wasserkraft zu berücksichtigen.
Art. 25
Heimfall
1. Nach Ablauf der Verleihungsdauer sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, zusammen mit dem Lande Baden, befugt, die dem Kraftwerksunternehmen gehörenden Grundstücke nebst Bestandteilen und
Zugehör, die dem Kraftwerksunternehmen an fremden Boden zustehenden Rechte sowie die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten
Anlagen, welche a. zum Betrieb des Wasserkraftwerkes, b. zur Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie dienen, lastenfrei an sich
zu ziehen. Die gleiche Befugnis erstreckt sich auch auf die dem Kraftwerksunternehmen gehörenden, auf eigenem oder öffentlichem Boden
stehenden Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser für das Dienstpersonal, einschliesslich des eigenen Grund und Bodens.
2. Falls die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und das Land Baden
die unter a. fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen an sich ziehen,
so sind sie auf Verlangen des Kraftwerksunternehmens verpflichtet, auch
die übrigen Grundstücke, Rechte und Anlagen zu übernehmen, an denen
das Heimfallsrecht besteht. Für die unter a. fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt, während für alle übrigen
Grundstücke, Rechte und Anlagen dem Kraftwerksunternehmen eine
angemessene, wenigstens dem dannzumaligen Sachwert entsprechende
und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Entschädigung zu
entrichten ist.
3. Sämtliche heimfallenden Grundstücke und Anlagen gehen in das Miteigentum der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und des Landes
Baden zu ideellen Teilen im Verhältnis der Kraftanteile (Art. 17) über;
auch die Rechte gehen in diesem Verhältnis über. Für die Anlagen zur
Fortleitung der elektrischen Kraft ab Schalthaus gilt jedoch die Regel,
dass jedes Land sie für sich erwirbt, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet
erstellt oder für die Überführung nach diesem Gebiet notwendig sind.
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4. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, das Wasserrecht gemäss
Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
und die übrigen Grundstücke und dinglichen Rechte in ein Kollektivblatt
im Sinne des Art.s 947 des schweizerischen Zivilgesetzbuches aufnehmen zu lassen, in dem das Heimfallsrecht gemäss näherer Weisung der
Grundbuchbehörden ersichtlich zu machen ist. Sollte die Anlegung eines
Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses
Kollektivblatt nicht möglich sein, oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes
Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heimfallsrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.
Art. 26
Rückkauf
1. Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und das Land Baden können
das ganze Kraftwerk auf je fünfjährige Voranzeige hin nach Ablauf von
vierzig, fünfzig und sechzig Betriebsjahren im entsprechenden Verhältnis
des Kraftanteils lastenfrei zu Eigentum erwerben. Der Rückkaufspreis ist
gleich dem arithmetischen Mittel aus dem Erstellungswert und dem Geschäftswert. Der Erstellungswert wird hiebei für die festen Anlagen des
Tief- und Hochbaues, letztere mit Ausnahme der Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude, auf den Betrag der gesamten Erstellungskosten dieser
Anlagen, abzüglich einer Abschreibung von einem Prozent für jedes Jahr
vom Beginn des elften Betriebsjahres an, festgesetzt. Für die seit der
Vollendung des Werkes gemachten baulichen Erweiterungen und Erneuerungen ist der Erstellungswert gleich dem seinerzeitigen Kostenbetrag abzüglich einer Abschreibung von einem Prozent für jedes Betriebsjahr seit Ablauf von zehn Jahren nach der Erweiterung oder Erneuerung.
Für die maschinellen und elektrischen Einrichtungen, auch die Wassermotoren und die beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu-
oder Ableiten des Wassers, sowie die Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude und die Stromverteilungsanlagen wird eine angemessene, dem
dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Summe eingestellt. Als Geschäftswert gilt der
zwanzigfache Betrag des nach Vornahme der bei Unternehmungen solcher Art erforderlichen und üblichen Rücklagen, Abschreibungen, Amortisationen und Reservestellungen verbleibenden mittleren Jahresgewinne
aus den dem Rückkauf vorausgehenden fünf letzten Geschäftsjahren.
2. Im Falle des Rückkaufes sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie das Land Baden berechtigt, und auf Verlangen des Kraftwerksunternehmens verpflichtet, die laufenden Energielieferungsverträge
zu übernehmen und zu halten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für
solche Energielieferungsverträge, die keine Benachteiligung des Kraftwerksunternehmens bedeuten.
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3. Beim Rückkauf finden die Bestimmungen des Art.s 25 Ziffer 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 27
Nachweis der Erstellungskosten
1. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren
nach Vollendung der Kraftwerksanlage den Behörden genauen Nachweis
über die Erstellungskosten zu leisten, die für die Berechnung des Rückkaufpreises (Art. 26) und die Höhe des Reingewinnes (Art. 18) massgebend sind. Dasselbe gilt für allfällige bauliche Erweiterungen und Erneuerungen. Anlagen, für welche diese Kostenausweise nicht binnen zwei
Jahren nach Vollendung eingereicht werden, finden bei der Bestimmung
des Rückkaufpreises keine Berücksichtigung. Hierbei dürfen nur die
sachlich gerechtfertigten Ausgaben für Erwerbung der Verleihungen, Errichtung der Gesellschaft, Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten
der Organisation und der Einrichtung des Betriebes sowie die Bauzinsen
zu den Erstellungskosten gerechnet werden.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat in gleicher Weise die Nachweise über
die Erstellungskosten der Schiffahrtsanlagen zu erbringen.
Art. 28
Betriebsfähiger Zustand
1 Im Falle des Rückkaufes oder des Heimfalles ist die gesamte Anlage in gutem und betriebsfähigem Zustande zu übergeben.
6 Schlussbestimmungen
Art. 29
Haftpflicht
1. Das Kraftwerksunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der
nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftanlage und der Schiffahrtsanlagen an Rechten Dritter entsteht. Es übernimmt ausserdem die Haftung des Kantons Basel-Landschaft als Eigentümer der Schiffahrtsanlagen.
2. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten (einschliesslich die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft) für gegen sie
erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit
im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr
hin zu übernehmen; es ist berechtigt, gegen die ihm, den beiden Staaten
oder beiden Kantonen verantwortlichen Dritten Rückgriff zu nehmen.
17 493
Art. 30
Enteigung
1 Dem Kraftwerksunternehmen wird das Recht gewährt, gemäss Art. 46 und 47
des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes die zum Bau und Betrieb seines
Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
Art. 31
Zustand des Rheinbettes
1 Nach Weisung der Behörden ist der Zustand des Rheinbettes vor dem Ausbau auf der ganzen durch das Kraftwerk ausgenützten Flussstrecke durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile vor der Einstauung auf
Kosten des Kraftwerksunternehmens festzustellen. Die Behörden können verlangen, dass die Aufnahmen auch nach dem Aufstau von Zeit zu Zeit wiederholt werden (vergleiche Art. 6 Ziffer 5 dieser Verleihung).
Art. 32
Planvorlagen
1. Nach Vollendung der Anlagen sind den Behörden über die gesamte
Wasserkraftanlage endgültige Ausführungspläne in der nötigen Zahl zu
übergeben, nämlich:
1. Übersichtskarte 1:25 000
2. Situationsplan 1: 5000 (nach Katasterplan) mit Höhenangaben
3. Wehranlagen, Maschinenhaus und Vorbecken, Situation 1:500 oder
1:1000 und Schnitte 1:200
4. Längenprofil des Rheins 1: 10 000/100 mit eingetragenen natürlichen und gestauten Wasserspiegeln des Rheins, entsprechend den
Abflussmengen in Birsfelden von 500, 1000, 1600 und 2500 m³/sec
5. Längenprofil der Anlage 1: 2000/100
6. Schiffsschleuse und Vorhäfen, Situation, Längenschnitt und Schnitte
1:200
7. Querprofile im Ober- und Unterwasser 1:200
8. Kahnrampe, Situation und Schnitte 1:200
9. Fischpass, Situation und Schnitte 1:200
2. Änderungen oder Erweiterungen des Kraftwerkes sind auf Kosten des
Kraftwerksunternehmens in diesen Plänen jeweils nachzuführen, nötigenfalls sind diese neu herzustellen.
3. Sämtliche Höhenangaben sind an das Nivellement beider Staaten anzuschliessen, unter Angabe der Anschlusspunkte.
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Art. 33
Staatsaufsicht
1. Durch die zuständigen Behörden wird darüber Aufsicht geführt, dass die
Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängenden Einrichtungen
entsprechend den Bedingungen der erteilten Verleihung und den polizeilichen Vorschriften hergestellt, unterhalten und betrieben sowie dass Zuwiderhandlungen gegen diese Bedingungen und Vorschriften vermieden
werden.
2. Im Falle von Zuwiderhandlungen können, abgesehen von allfälligem
strafrechtlichen Einschreiten und der dem Kraftwerksunternehmen obliegenden Verpflichtungen zum Ersatz des etwa erwachsenden Schadens,
zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes behördliche Anordnungen getroffen werden.
3. Den in diesem Sinne ergehenden Anordnungen der administrativen oder
technischen Aufsichtsbehörde hat das Kraftwerksunternehmen Folge zu
leisten, widrigenfalls die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen
werden können.
4. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, den mit der Staatsaufsicht
(Wasserbau-, Fischerei- und Schiffahrtspolizei, hydrometrische Arbeiten,
Kontrolle der erzeugten und verwendeten Kraft, Fabrikaufsicht usw.)
betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlageteilen zu gestatten.
5. Durch die staatliche Aufsichtsführung wird das Kraftwerksunternehmen
seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit bei vorkommenden Unglücksfällen und dergleichen in keiner Weise entbunden.
Art. 34
Kosten des Verleihungsverfahrens und der Staatsaufsicht
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt tragen sämtliche Kosten des
Verleihungsverfahrens. Das Kraftwerksunternehmen hat diese Kosten bei der
Übertragung der Verleihung (Art. 35) diesen Kantonen zu vergüten; es ist ferner für sämtliche aus Anlass der staatlichen Aufsichtsführung und aus Anlass
der gemäss Art. 8 vorzunehmenden Prüfung der Widerstandsfähigkeit und
Tüchtigkeit der errichteten Anlagen und der Festsetzung des Wasserzinses
entstehenden Kosten ersatzpflichtig.
Art. 35
Übertragung der Verleihung
1 Diese Verleihung kann nur mit Zustimmung der beidseitigen Behörden auf
einen andern übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und
keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.
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Vorstehende Bestimmung gilt auch für die Übertragung auf das nach Art. 20 zu
Art. 36 errichtende Kraftwerksunternehmen.9)
Verwirkung und Erlöschen der Verleihung
1. Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt mit dem Ablauf der Verleihungsdauer. Ferner erlischt sie, wenn nicht, von demjenigen Tag an gerechnet, an welchem den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt
die beidseitigen Verleihungsurkunden zugestellt sind:
a. binnen drei Jahren mit den Bauarbeiten ernstlich begonnen wird;
b. binnen längstens neun Jahren das Kraftwerk auf 1200 m³/sec ausgebaut und wenigstens teilweise in Betrieb genommen wird. Ausserdem erlischt die Verleihung:
c. durch den gegenüber den Behörden ausgesprochenen Verzicht des
Kraftwerksunternehmens;
d. wenn nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme der Anlage der
Betrieb während drei Jahren eingestellt war und hierauf die auf mindestens ein Jahr zu berechnende Frist, die dem Kraftwerksunternehmen von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes bestimmt wird, unbenützt abgelaufen ist;
e. durch Rückkauf.
2. Die Verleihung kann als verwirkt erklärt werden, wenn das Kraftwerksunternehmen wesentlichen Bedingungen dieser Verleihung, trotz wiederholter Mahnung, erheblich zuwiderhandelt. Ehe der Schweizerische Bundesrat die Verwirkung erklärt, wird er sich mit der Badischen Regierung ins
Benehmen setzen.
3. In den Fällen der Buchstaben a, b und d soll die Frist verlängert werden,
wenn hindernde Umstände vorliegen, für die das Kraftwerksunternehmen
nicht verantwortlich gemacht werden kann.
4. Beim Erlöschen dieser Verleihung ist das Kraftwerksunternehmen verpflichtet, auf seine Kosten und nach den Weisungen der zuständigen Behörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzustellen.
9) Der Bundesrat hat die Verleihung am 20. Januar 1951 auf die am 4. September 1950 gegründete Kraftwerk Birsfelden
AG. Birsfelden, übertragen.
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Art. 37
Wirksamkeit der Verleihung
1. Diese Verleihung wird erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander
die ihr Gebiet betreffenden Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch
Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihung allseitig auf Grund übereinstimmender Pläne erteilt, und dass die Bedingungen
der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung im
Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 erforderlich ist, übereinstimmen.10)
2. Die beiden Regierungen behalten sich vor, die Inkraftsetzung der Verleihungen davon abhängig zu machen, dass die gegen das Verleihungsgesuch erhobenen wichtigeren Einsprachen, auch diejenigen privatrechtlicher Natur, soweit sie von den zuständigen Behörden als begründet erachtet werden, zuvor sachgemäss erledigt worden sind.
Art. 38
Inkraftsetzung
1 Nachdem die Übereinstimmung der badischen und schweizerischen Verleihung feststeht und die wichtigeren Einsprachen erledigt sind, hat das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement die vorliegende Verleihung auf
den 1. Januar 1951 in Kraft gesetzt11).
10) Das Land Baden hat die Verleihung am 3. August 1950 erteilt.
11) Zustellung: Im gegenseitigen Einverständnis der beidseitigen zuständigen Behörden hat das eidgenössische Amt für
Wasserwirtschaft die vorliegende Verleihung am 15. Januar 1951 zugestellt.
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.06.1950 01.01.1951 Erlass Erstfassung GS 20.271
22 493
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.06.1950 01.01.1951 Erstfassung GS 20.271