35 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt in Bezug auf das Personalrecht die Grundzüge der Rechtsverhältnisse zwischen dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den
Lehrpersonen an Volksschulen und kantonalen Schulen gemäss dem Volksschulgesetz (VSG) vom 23. September 2025 1) und dem Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 2). *
2 Der Grosse Rat kann den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf weitere an Volksschulen und kantonalen Schulen tätige Personen erweitern sowie auf Lehrpersonen an
Bildungseinrichtungen ausdehnen, die anderen kantonalen Erlassen unterstehen. *
§ 2
Personalpolitik
1 Der Regierungsrat erlässt zu Beginn einer Legislaturperiode ein Leitbild für die Personalpolitik. Dieses enthält die aktuellen personalpolitischen Ziele und Entwicklungsstrategien. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
2 Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor Erlass des Leitbilds angehört.
1) SAR 421.100
2) SAR 422.200
3 … *
§ 3
Anstellungsverhältnisse
1 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Lehrperson und dem Kanton oder der Gemeinde beziehungsweise
dem Gemeindeverband als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber auf unbefristete oder befristete Dauer begründet.
2 Auf Verlangen der Lehrperson ist ein befristetes Anstellungsverhältnis, sofern es
während 5 Jahren ohne Unterbruch bestand und weitergeführt würde, in ein unbefristetes umzuwandeln. Das Pensum des unbefristeten Anstellungsverhältnisses darf
nicht kleiner sein als das während 5 Jahren erteilte Mindestpensum.
3 Der Regierungsrat legt die bei Anstellungsverhältnissen durch Verfügung zu regelnden Personal- und Lohnfragen fest, soweit diese nicht durch Dekret bestimmt sind.
§ 4
Inhaltliche Ausgestaltung
1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende und vollziehende Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge.
2 Erweist es sich bei Anstellungsverhältnissen als sachlich notwendig, kann der Regierungsrat besondere Vorschriften festlegen, namentlich andere Kündigungsfristen
vorsehen.
3 Die Minimalansprüche zum Schutz der Lehrpersonen entsprechen denjenigen des
Schweizerischen Obligationenrechts 3) und sind in jedem Fall einzuhalten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen in diesem Gesetz.
§ 5
Gesamtarbeitsverträge
1 Der Regierungsrat kann in Bereichen, deren Regelung in seine abschliessende Zuständigkeit fällt, mit Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für alle Lehrpersonen
oder einzelne Gruppen abschliessen.
2 Er kann die vereinbarten Bestimmungen für die den entsprechenden Verbänden
nicht angeschlossenen Lehrpersonen im sachlichen Geltungsbereich der Gesamtarbeitsverträge verbindlich erklären.
3 Die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge werden zu Bestandteilen der einzelnen Anstellungsverhältnisse.
4 Soweit der Inhalt der Gesamtarbeitsverträge und einer allfälligen allgemeinen Verbindlicherklärung den Kompetenzbereich des Regierungsrats überschreitet, bedarf es
der vorgängigen Zustimmung des Grossen Rats.
5 In jedem Fall müssen sich die Gesamtarbeitsverträge im Rahmen von Gesetz und
Dekret bewegen.
3) SR 220
§ 6
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten, soweit nicht Gesetz oder Dekret besondere Vorschriften enthalten.
§ 6a * Unentgeltlichkeit
1 Die erstinstanzlichen Entscheide der Anstellungsbehörden und des für das Lohnwesen zuständigen Departements erfolgen unentgeltlich.
§ 6b * Datenbearbeitungs- und Informationssysteme
1 Das zuständige Departement und die Gemeinden können Datenbearbeitungs- und
Informationssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung für Anstellungsverhältnisse von
Personen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie für die Ressourcen der Volksschulen betreiben, insbesondere für folgende Zwecke:
a) Bewirtschaftung der Anstellungen, insbesondere von Anstellungsverträgen,
Lohneinstufungen, Abwesenheiten und Stellvertretungen,
b) Auszahlung von Löhnen, Lohnnebenleistungen und Weiterbildungsbeiträgen,
c) Erhebung beziehungsweise Auszahlung von Beiträgen und Leistungen von Sozialversicherungen sowie der Kranken- und Unfalltaggeldversicherung,
d) Wahrnehmung von Meldepflichten und Erhebung von Quellensteuern,
e) Planung, Bewirtschaftung und Controlling der Ressourcen der Volksschulen.
2 Die beteiligten Behörden bearbeiten und geben einander Daten von Personen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes bekannt, einschliesslich besonders schützenswerter
Personendaten, wenn dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist.
3 Das zuständige Departement trägt die Hauptverantwortung für den Datenschutz.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich die Zugriffsrechte der beteiligten Behörden und Mitarbeitenden.
2. Begründung, Entstehung und Beendigung des
§ 7 Anstellungsverhältnisses
Vorschriften des Obligationenrechts
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Abschluss eines befristeten oder unbefristeten Anstellungsverhältnisses, für die Probezeit, für die ordentliche Auflösung, für die fristlose Auflösung, für den Kündigungsschutz und für das
Verfahren bei Entlassung ganzer Gruppen die Vorschriften von Art. 334–337d des
Schweizerischen Obligationenrechts (Stand 1. Januar 1998; vgl. Anhang) als kantonales öffentliches Recht.
§ 8 * Anstellungsvoraussetzungen
1 Voraussetzung für die Anstellung als Lehrperson ist neben der persönlichen Eignung
die für die entsprechende Lehrtätigkeit erforderliche fachliche, pädagogische und methodisch-didaktische Qualifikation. Das zuständige Departement kann entsprechende
Vorgaben machen.
1bis Die Anstellungsbehörden haben bei den Betroffenen vor jeder Anstellung sowohl
einen Privatauszug als auch einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister einzufordern. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen durch Verordnung. *
2 Lehrpersonen, die wegen eines Sexualdelikts im Zusammenhang mit Minderjährigen oder Abhängigen rechtskräftig verurteilt wurden, dürfen nicht angestellt werden.
Dasselbe gilt für Lehrpersonen, die auf der Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung gemäss Art. 12bis der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 4) eingetragen sind. *
§ 8a * Meldung an die EDK
1 Die Anstellungsbehörde meldet dem zuständigen Departement Lehrpersonen, deren
persönliche oder fachliche Eignung für das Erteilen eines genügenden Unterrichts in
Frage gestellt ist, insbesondere wenn sie
a) ihre Handlungsfähigkeit verloren haben,
b) wegen eines Delikts verurteilt worden sind, das sie nach Art und Schwere der
Tat sowie des Verschuldens als nicht mehr vertrauenswürdig erscheinen lässt,
c) wiederholt durch ihr Verhalten die Sicherstellung des ordentlichen Schulbetriebs ernsthaft gefährdet haben,
d) sonst offensichtlich unfähig sind, genügenden Unterricht zu erteilen.
2 Das zuständige Departement erlässt eine beschwerdefähige Verfügung, wenn eine
Weitermeldung an die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gemäss § 8 Abs. 2 notwendig erscheint.
§ 9
Inpflichtnahme
1 Mit der Unterzeichnung des Anstellungsvertrags verpflichten sich die Lehrpersonen
auf Verfassung und Gesetz.
§ 10
Auflösung des Anstellungsverhältnisses
a) Fristen und Termine
1 Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen
Einvernehmen beendigen.
4) SAR 400.700
2 Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung
a) bei Erreichen der durch Dekret festgelegten Altersgrenze;
b) mit Ablauf eines befristeten Vertrags;
c) * …
3 Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung folgende beidseitigen Mindestfristen:
a) im ersten Anstellungsjahr 1 Monat;
b) ab dem zweiten Anstellungsjahr 3 Monate.
Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2.
4 Das Anstellungsverhältnis kann im ersten Anstellungsjahr auf Ende eines Monats,
ab dem zweiten Anstellungsjahr auf Ende eines Schulhalbjahrs beendet werden.
5 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
6 Werden aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ganze Organisationseinheiten aufgehoben oder andere Umstrukturierungen vorgenommen, wird ein Sozialplan ausgearbeitet.
§ 11
b) Ordentliche Kündigung
1 Die Kündigung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber kann nur
ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich:
a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen Gründen, insbesondere auf Grund
gesunkener Schülerzahlen, oder aus wirtschaftlichen Gründen. In diesen Fällen
ist den betroffenen Lehrpersonen nach Möglichkeit eine andere zumutbare
Stelle anzubieten, die ihren Fähigkeiten, Erfahrungen und Eignungen entspricht;
b) mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit;
c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung
während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen;
d) mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten.
2 Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot
der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen
Behandlung.
3 Die Kündigung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber erfolgt
mit schriftlicher Begründung.
§ 12
c) Fristlose Auflösung
1 Als Grund für die fristlose Auflösung gilt für beide Parteien jeder Umstand, der nach
Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt.
§ 13
Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung
1 Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Lehrperson Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts.
2 Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht. *
§ 14
Vorzeitiger Ruhestand
1 Das Dekret kann festlegen, dass Lehrpersonen vor Erreichen der Altersgrenze auf
eigenes Gesuch hin oder auf Veranlassung der Arbeitgeberin beziehungsweise des
Arbeitgebers ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden können.
2 Bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit oder ohne eigenes Gesuch kann
eine dadurch bedingte Kürzung der ordentlichen Rentenansprüche der beruflichen
Vorsorge ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
3 Der Grosse Rat regelt die Voraussetzungen, die Höhe und die nähere Ausgestaltung
der Leistungen.
3. Rechte der Lehrpersonen
§ 15
Unterrichtsfreiheit
1 Die Unterrichtsfreiheit in der Wahl des Stoffs und der Lehrverfahren ist im Rahmen
der Lehrpläne und des konkreten Lehrauftrags gewährleistet. Für den konkreten Lehrauftrag sind allfällige verbindlich erklärte Schulungsformen massgebend.
§ 16
Schutz der Persönlichkeit
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit der Lehrpersonen.
2 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber und alle für sie handelnden Stellen treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und
persönlicher Integrität der Lehrpersonen.
3 Lehrpersonen haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen
nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden, ausgenommen für
Besoldungs- und statistische Zwecke an die zuständigen Behörden.
4 Im Umgang mit Personendaten gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom
24. Oktober 2006 5). *
5) SAR 150.700
§ 17
Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber schützt die Lehrpersonen vor
ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegen sie erhoben werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz, wenn sich
zur Wahrung der Rechte der Lehrpersonen die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist.
§ 18
Lohn
1 Der Anspruch auf Lohn, Lohnfortzahlungen, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen für die vom Kanton besoldeten Lehrpersonen richtet sich nach den Dekreten des
Grossen Rats.
§ 18a * Taggeldversicherung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Krankheit und Unfall versichert. Der Grosse Rat regelt den Umfang der auszurichtenden Leistungen durch Dekret.
2 Der Beitritt zur Taggeldversicherung ist obligatorisch.
3 Beiträge der Arbeitnehmenden an die Taggeldversicherung werden vom Lohn in
Abzug gebracht.
§ 19
Arbeitszeugnis
1 Lehrpersonen können jederzeit von ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise ihrem Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht.
2 Auf Verlangen der Lehrperson hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer
des Anstellungsverhältnisses zu beschränken.
§ 20
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch
1 Lehrpersonen haben Anspruch auf periodische Gespräche. Gegenstand bilden die
Leistungen und die Erfüllung des Berufsauftrags. Es können Fachpersonen beigezogen werden.
2 Die periodischen Gespräche bilden die Grundlage für Standortbestimmung, Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten sowie Festlegung der Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse.
3 Der wesentliche Inhalt der Gespräche ist in einem gemeinsam unterzeichneten, vertraulichen Kurzprotokoll festzuhalten.
§ 21
Personalentwicklung
1 Der Kanton schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige Personalentwicklung.
Der Regierungsrat regelt die entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen sowie deren Finanzierung.
2 Die Personalentwicklung fördert nebst den funktionsbezogenen Fähigkeiten und der
langfristig flexiblen Einsatzbereitschaft auch die allgemeine Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz.
§ 21a * Lehrpersonenberatung
1 Der Kanton sorgt für ein Beratungsangebot für Lehrpersonen.
2 Die Lehrpersonenberatung unterstützt Lehrpersonen bei der Prävention und der Bewältigung von Schwierigkeiten, die im Berufsfeld auftreten oder sich darauf auswirken, durch
a) fach- und unterrichtsbezogene Beratung,
b) personenbezogene Beratung und Begleitung,
c) Beratung in Konflikt- und Krisensituationen.
3 Der Regierungsrat
a) kann die Führung der Lehrpersonenberatung durch Leistungsvertrag einem öffentlichen oder privaten Anbieter übertragen,
b) regelt die Einzelheiten durch Verordnung und bestimmt diejenigen Leistungen,
die im Sinne eines Grundangebots unentgeltlich sind und
c) kann den Bezug von Leistungen begrenzen und für darüberhinausgehende Bezüge eine Kostenpflicht einführen.
4 Leistungen, die nicht zum Grundangebot gehören, sind zu Vollkosten deckenden
Preisen anzubieten.
§ 22
Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten
1 Soweit es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten ist, kann der Regierungsrat das Streikrecht beschränken oder aufheben.
§ 23
Haftung von Arbeitgeberin und Arbeitgeber
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber haftet den Lehrpersonen für
Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erwachsen ist.
2 Für die Verjährungsfristen gilt § 34 Abs. 4.
4. Pflichten der Lehrpersonen
§ 24
Berufsauftrag
1 Der Berufsauftrag basiert auf den Bildungszielen, den Lehrplänen und den weiteren
Anforderungen des jeweiligen Schultyps. Er umfasst insbesondere
a) das Unterrichten gemäss Lehrplan (Planung, Vorbereitung und Auswertung);
b) die Beratung, Förderung und Beurteilung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Studierenden;
c) das Erziehen im Rahmen der Grundsätze von Verfassung und Gesetz und die
Unterstützung der Eltern in deren generellem Erziehungsauftrag;
d) die Weiterbildung, einzeln und gemeinsam;
e) die Zusammenarbeit in der Schule sowie mit Eltern und Behörden;
f) die Erledigung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben im Schulalltag;
g) die Mitarbeit an der Gestaltung und Entwicklung der Schule;
h) die Evaluation der Arbeit an der Schule.
2 Der Regierungsrat kann entsprechend dem Leistungsauftrag eines Schultyps den Berufsauftrag der dort unterrichtenden Lehrpersonen erweitern oder abändern und individuelle Änderungen, Ergänzungen oder spezielle Gewichtungen der vertraglichen
Vereinbarung überlassen.
3 Schulleitungen der Volksschule haben einen besonderen Berufsauftrag. Dieser
ergibt sich aus der im Volksschulgesetz festgelegten Kompetenzordnung und wird
§ 25 durch den Regierungsrat durch Verordnung geregelt. *
Sorgfalts-, Interessenwahrungs- und Weiterbildungspflicht
1 Lehrpersonen haben die Rechte der Schülerinnen und Schüler, ihrer Eltern sowie der
Studierenden zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft
und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise ihres Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2 Sie haben sich persönlich um berufliche Weiterbildung zu bemühen.
§ 26
Amtsgeheimnis
1 Lehrpersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die
ihnen in amtlicher oder dienstlicher Stellung anvertraut worden sind oder die sie in
dieser Stellung wahrgenommen haben und die ihrer besonderen Natur nach wegen
höheren öffentlichen oder privaten Interessen nicht für Dritte bestimmt sind. Das Gleiche gilt zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder bei Vorliegen einer besonderen
Vorschrift. Der Regierungsrat kann in einzelnen Fällen entsprechende Anordnungen
treffen.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehen.
3 Der Regierungsrat regelt die Entbindung vom Amtsgeheimnis.
4 Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt nicht vor, wenn schwerwiegende Missstände, nach Ausschöpfung des Dienstweges, der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Grossen Rats gemeldet werden.
§ 27
Annahme von Geschenken
1 Lehrpersonen dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für
andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen.
2 Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert.
§ 28
Arbeits- und Freizeit; Jahresarbeitszeit
1 Die Anstellung von Lehrpersonen basiert auf einer durch den Grossen Rat festgelegten Jahresarbeitszeit.
2 Der Regierungsrat regelt die Aufteilung der Jahresarbeitszeit und die Ferien der
Lehrpersonen.
3 Massgebliche Kriterien für Festlegung und Aufteilung der Jahresarbeitszeit sind namentlich
a) die schulischen Bedürfnisse;
b) die Entwicklungstendenzen der Arbeitszeit im Bildungsbereich, im übrigen öffentlichen Dienst und in der Wirtschaft sowie die allgemeinen volkswirtschaftlichen Ziele des Kantons;
c) die personalpolitischen Ziele.
4 Lehrpersonen können auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und über die Jahresarbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe erfordert
und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familienrechtliche Verpflichtungen
zumutbar ist.
5 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Minimalbestimmungen zum Schutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 29
Zuweisung zusätzlicher beziehungsweise anderer Arbeit
1 Ist die Stelle einer Lehrperson für kurze Dauer unbesetzt, sind Lehrpersonen vorübergehend zur Stellvertretung verpflichtet. Der Grosse Rat legt fest, ab welchem
Umfang und ab welcher Dauer diese abzugelten ist.
2 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber kann Lehrpersonen an der
Volksschule und den Kindergärten innerhalb der Trägergemeinden, Lehrpersonen an
kantonalen Schulen innerhalb des Kantons eine andere ihren Fähigkeiten entsprechende Stelle als Lehrperson zuweisen.
3 Dasselbe gilt in Bezug auf eine Arbeit innerhalb der kantonalen oder kommunalen
Verwaltung, soweit es sich um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit handelt, die für die
betreffende Lehrperson zumutbar ist und ihren Fähigkeiten entspricht, aber nicht zu
deren ursprünglichen Aufgaben gemäss Anstellungsvertrag gehört. Sind davon Lehrpersonen an Volksschulen betroffen, bedarf dies einer vorgängigen Absprache zwischen der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber und dem Kanton.
§ 30
Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis nicht beeinträchtigen.
2 Sie dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Arbeitgeberin beziehungsweise des
Arbeitgebers ausgeübt werden, wenn
a) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht,
b) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung
beim Kanton beziehungsweise bei der Gemeinde oder dem Gemeindeverband
mehr als ein Vollpensum ergibt oder
c) Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
3 Der Regierungsrat erlässt hiezu eine Verordnung.
§ 31
Öffentliche Ämter
1 Die Bewerbung für ein öffentliches Amt bedarf der Bewilligung der Arbeitgeberin
beziehungsweise des Arbeitgebers.
2 Die Bewilligung wird verbunden mit einer Regelung bezüglich Inanspruchnahme
von Arbeitszeit, Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und Verwendung von Nebeneinnahmen.
3 Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verbunden werden, wenn die
Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis beeinträchtigt wird oder eine
Interessenkollision entstehen könnte.
4 Der Grosse Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
§ 32
Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Lehrpersonen können in begründeten Fällen zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden. Die Verpflichtung kann für einzelne Personen oder für
eine Personengruppe festgelegt werden.
2 Es müssen mehrere Ärztinnen und Ärzte wahlweise zur Verfügung stehen.
§ 32a * Case Management
1 Ist abzusehen, dass die Arbeitsunfähigkeit von Schulleitungs- und Lehrpersonen länger als 30 Tage dauert, meldet dies die Anstellungsbehörde umgehend dem zuständigen Departement.
2 Arbeitsunfähige Personen können verpflichtet werden, sich von einer durch das zuständige Departement bezeichneten externen Fachstelle im Rahmen eines Case Managements begleiten zu lassen.
§ 33
Geistiges Eigentum
1 Für die Rechte an Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie an weiterem geistigen Eigentum gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts und der übrigen Bundesgesetzgebung.
2 Werke, die von Lehrpersonen in Erfüllung der dienstlichen Pflichten geschaffen
werden, können von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber im Rahmen
der Urheberrechtsgesetzgebung des Bundes 6) entschädigungslos und ohne zeitliche
und räumliche Beschränkung verwendet, verändert oder veräussert werden.
3 Bei Lehrpersonen an den Fachhochschulen kann der Regierungsrat vorsehen, dass
diese an der Verwertung ihrer Rechte gemäss Absatz 1 beteiligt werden, die sie in
Ausübung ihrer Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis gemacht haben.
§ 34
Haftung
1 Lehrpersonen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
2 Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche nach
Massgabe des Verschuldens anteilmässig geltend gemacht.
3 Auf die Schadenersatzforderung kann verzichtet werden, insbesondere wenn diese
die Lehrpersonen unverhältnismässig hart treffen würde.
4 Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird
der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen
Verjährungsfristen, sofern sie länger sind.
5. Rechtsschutz
§ 35 * Schlichtungsverfahren
1 Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage nach § 36 oder einer gerichtlichen Beschwerde nach § 37 dieses Gesetzes sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen
nach Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 7), der Schlichtungskommission gemäss § 37 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai
2000 8) vorzulegen. Bei Verfügungen und Vertragsauflösungen ist eine Frist von
30 Tagen nach Zustellung einzuhalten. *
2 Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab. Innert 30 Tagen nach Zustellung der Empfehlung stellt die zuständige Stelle einen neuen Entscheid oder eine
neue Verfügung zu. Die betroffene Person kann innert sechs Monaten nach Zustellung
des neuen Entscheids gerichtliche Klage gemäss § 36 einreichen beziehungsweise innert 30 Tagen nach Zustellung der neuen Verfügung gerichtliche Beschwerde gemäss
§ 37 erheben. *
6) SR 231.1
7) SR 151.1
8) SAR 165.100
§ 36
Gerichtliche Klage
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren 9) *
a) vertragliche Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis;
b) Schadenersatzforderungen der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers gegen die Lehrperson und umgekehrt;
c) * …
§ 37 * Gerichtliche Beschwerde
1 Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann nach durchgeführtem
Schlichtungsverfahren beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die
Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids. *
§ 38 * Verfahrens- und Parteikosten
a) Schlichtungsverfahren *
1 Im Verfahren vor der Schlichtungskommission werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen. *
§ 38a * b) Verfahren vor Verwaltungsgericht
1 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zu einem Streitwert von
Fr. 30'000.– keine Verfahrenskosten erhoben.
2 Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 10).
6. Mitwirkungsrechte
§ 39 Information und Mitsprache
1 Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen des Personal- und Lohnrechts ist den Lehrpersonen die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.
2 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber informiert die Lehrpersonen
nach Möglichkeit im Voraus über Entwicklungen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit
oder ihre Stellung von Bedeutung sind.
3 Der Regierungsrat regelt das Recht auf Information und die Mitwirkungsrechte der
Lehrerschaft in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
9) Rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2004 durch Regierungsratsbeschluss vom
13. Oktober 2004 (AGS 2004 S. 161).
10) SAR 271.200
§ 40 Personalverbände
1 Der Regierungsrat anerkennt Personal- oder Berufsverbände, die einen erheblichen
Teil der Lehrpersonen oder ihrer Berufsgruppe dauernd vertreten, als Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen.
2 Den Verbänden sind die gleichen Vernehmlassungsmöglichkeiten wie den Lehrpersonen (§ 39 Abs. 1) zu gewähren. Zudem sind sie vor wichtigen Veränderungen in der
Verwaltungsorganisation und bei grossen Stellenverschiebungen rechtzeitig zu informieren.
3 Die Verbände sind zur Vertretung ihrer Mitglieder im Rechtsmittelverfahren berechtigt.
7. Besondere Bestimmungen zu den Rechtsverhältnissen im
Volksschulbereich *
§ 41 Gemeindeangestellte
1 Lehrpersonen an der Volksschule sind Angestellte der entsprechenden Gemeinde
beziehungsweise des Gemeindeverbands. *
§ 42 Arbeitgeberfunktion
1 Der Gemeinderat beziehungsweise der Vorstand bei einem Kreisschulverband
nimmt die Arbeitgeberfunktionen wahr. Er ist insbesondere zuständig für die Anstellung und für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses. *
2 Im kommunalen Zuständigkeitsbereich ist er auch verantwortlich für: *
a) den Schutz der Persönlichkeit der Lehrpersonen;
b) den Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen;
c) die Schaffung der Voraussetzungen für eine nachhaltige Personalentwicklung;
d) die Information über Tatsachen und Vorhaben, die für die Tätigkeit und Stellung von Lehrpersonen von Bedeutung sind;
e) die Erteilung von Bewilligungen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern.
3 Er kann seine arbeitsrechtlichen Kompetenzen betreffend die Lehrpersonen mit Ausnahme der ordentlichen Kündigung, der fristlosen Aufhebung des Anstellungsvertrags, der Aufhebung des Anstellungsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen sowie
der Freistellung an eines seiner Mitglieder oder an die Schulleitung delegieren und
verteilen. Die Schulleitung ist in jedem Fall bei allen Personalentscheiden anzuhören. *
4 Er regelt die Einzelheiten zur Delegation in einem Reglement. *
§ 43 Versicherung
1 Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeindeverband versichert das Berufshaftpflichtrisiko ihrer Lehrpersonen und übernimmt die Prämien.
§ 44 Stellenbewirtschaftung
1 Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeindeverband ist verpflichtet, sich bei der
Anstellung von Lehrpersonen an ihren Schulen an die Vorgaben des Kantons zur Stellenbewirtschaftung zu halten.
2 Der Regierungsrat ordnet im Rahmen der Schülerzahlen sowie in Berücksichtigung
besonderer schulischer Angebote oder Verhältnisse, welche Lehrpersonen an den
Volksschulen vom Kanton finanziert werden.
3 Er kann der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband ausnahmsweise gestatten, darüber hinaus auf eigene Rechnung zusätzliche Lehrpersonen anzustellen,
soweit die kantonalen Qualitäts- und Lohnvorgaben angewendet werden.
§ 45 Besondere Kostentragung
1 Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeindeverband kann verpflichtet werden, die
in Anwendung von § 13 oder § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes entstandenen Entschädigungsansprüche der an ihren Volksschulen angestellten Lehrpersonen zu tragen.
2 Dasselbe gilt für Kosten, die dem Kanton auf Grund unwahrer Angaben, Nichtbeachtung der kantonalen Vorgaben zur Stellenbewirtschaftung oder auf Grund von
Versäumnissen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers entstehen.
3 Der Grosse Rat regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Kostentragung
durch Dekret.
§ 46 * …
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 47 Verhältnis zur Personalgesetzgebung
1 Soweit in diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen nichts anderes bestimmt ist, gilt
die Gesetzgebung für das kantonale Personal subsidiär, sofern es der Natur des Dienstverhältnisses entspricht.
§ 47a * …
§ 48 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung publiziert und vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
§ 49 * …
§ 50 * …
Aarau, 17. Dezember 2002 Präsident des Grossen Rats
MÜLLER
Staatsschreiber
i.V. MEIER
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003
Inkrafttreten: 1. Januar 2005 11)
11) RRB vom 13. Oktober 2004 (AGS 2004 S. 161).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.12.2002 01.01.2005 Erlass Erstfassung 2004 S. 139
24.10.2006 01.07.2008 § 16 Abs. 4 geändert 2008 S. 67
04.12.2007 01.01.2009 § 13 Abs. 2 eingefügt 2008 S. 364
04.12.2007 01.01.2009 § 35 totalrevidiert 2008 S. 364
04.12.2007 01.01.2009 § 37 totalrevidiert 2008 S. 364
04.12.2007 01.01.2009 § 38 totalrevidiert 2008 S. 364
04.12.2008 01.08.2008 § 8 totalrevidiert 2008 S. 93
04.12.2008 01.08.2008 § 10 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2008 S. 93
24.03.2009 01.03.2010 § 36 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2010 S. 17
08.11.2011 01.08.2013 § 1 Abs. 1 geändert 2012/7-04
08.11.2011 01.08.2013 § 1 Abs. 2 geändert 2012/7-04
08.11.2011 01.08.2013 § 41 Abs. 1 geändert 2012/7-04
06.12.2011 01.01.2013 § 36 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 37 Abs. 1 geändert 2012/5-02
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 18a eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 35 Abs. 2 geändert 2012/7-06
§ 38
Titel geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 38a eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 50 Abs. 3 eingefügt 2012/7-06
12.01.2016 01.08.2016 § 47a eingefügt 2016/3-17
13.09.2016 01.01.2017 § 32a eingefügt 2016/7-08
10.12.2019 01.01.2022 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12-03
10.12.2019 01.01.2022 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12-03
10.12.2019 01.01.2022 § 42 Abs. 3 geändert 2021/12-03
10.12.2019 01.01.2022 § 42 Abs. 4 eingefügt 2021/12-03
19.09.2023 01.07.2024 § 6a eingefügt 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 35 Abs. 1 geändert 2024/04-01
23.09.2025 01.08.2026 § 1 Abs. 1 geändert 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 6b eingefügt 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 8 Abs. 1bis eingefügt 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 8 Abs. 2 geändert 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 8a eingefügt 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 21a eingefügt 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 24 Abs. 3 geändert 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 Titel 7. geändert 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 46 aufgehoben 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 47a aufgehoben 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 49 aufgehoben 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 50 aufgehoben 2026/05-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.12.2002 01.01.2005 Erstfassung 2004 S. 139
§ 1 Abs. 1 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7-04
§ 1 Abs. 1 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-01
§ 1 Abs. 2 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7-04
§ 2 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. a) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. b) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. c) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. d) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. e) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. f) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 6a 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 6b 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-01
§ 8 04.12.2008 01.08.2008 totalrevidiert 2008 S. 93
§ 8 Abs. 1bis 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-01
§ 8 Abs. 2 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-01
§ 8a 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-01
§ 10 Abs. 2, lit. c) 04.12.2008 01.08.2008 aufgehoben 2008 S. 93
§ 13 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 364
§ 16 Abs. 4 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 67
§ 18a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
§ 21a 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-01
§ 24 Abs. 3 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-01
§ 32a 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-08
§ 35 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 364
§ 35 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 35 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 36 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 36 Abs. 1, lit. c) 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. 17
§ 37 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 364
§ 37 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 38 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 364
§ 38 05.06.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-06
§ 38 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 38a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
Titel 7. 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-01
§ 41 Abs. 1 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7-04
§ 42 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12-03
§ 42 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12-03
§ 42 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12-03
§ 42 Abs. 4 10.12.2019 01.01.2022 eingefügt 2021/12-03
§ 46 23.09.2025 01.08.2026 aufgehoben 2026/05-01
§ 47a 12.01.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3-17
§ 47a 23.09.2025 01.08.2026 aufgehoben 2026/05-01
§ 49 23.09.2025 01.08.2026 aufgehoben 2026/05-01
§ 50 23.09.2025 01.08.2026 aufgehoben 2026/05-01
§ 50 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
Anhang 411.200
Anhang
Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR)
Stand: 1. Januar 1998
Art. 334 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I. Befristetes Arbeitsverhältnis
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer
stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
3 Nach Ablauf von 10 Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer
abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.
Art. 335 II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
1. Kündigung im Allgemeinen
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt
werden.
2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere
Partei dies verlangt.
Art. 335a 2. Kündigungsfristen
a. Im Allgemeinen
1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen
festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.
2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt
oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede,
Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere
Kündigungsfristen vereinbart werden.
411.200 Anhang
Art. 335b b. Während der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer
Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat
eines Arbeitsverhältnisses.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag
können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch
auf höchstens 3 Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder
Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine
entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Art. 335c c. Nach Ablauf der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von
einem Monat, im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten und
nachher mit einer Frist von 3 Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt
werden.
2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder
Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur
durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.
Art. 335d IIbis. Massenentlassung 1. Begriff
Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in
einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person
des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:
1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und
weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel
mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;
3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300
Arbeitnehmer beschäftigen.
Art. 335e 2. Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befristete
Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheidungen.
Art. 335f 3. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die
Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu
konsultieren.
Anhang 411.200
2 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die
Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert
werden können.
3 Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den
Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall
schriftlich mitteilen:
a. die Gründe der Massenentlassung;
b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;
c. die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
d. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.
Art. 335g 4. Verfahren
1 Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte
Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder, falls
es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen.
2 Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertretung
(Art. 335f) und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte
Massenentlassung enthalten.
3 Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die
beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertretung oder, falls es
keine solche gibt, die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen.
4 Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, so
endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das
kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder
gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird.
Art. 336 III. Kündigungsschutz
1. Missbräuchliche Kündigung
a. Grundsatz
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie
ausspricht:
a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit
zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im
Betrieb;
b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die
Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder
beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus
dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
411.200 Anhang
d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis geltend macht;
e. weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder
Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig
übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren
missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht
angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer
betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung
ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten
Anlass zur Kündigung hatte;
c. im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung
oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind
(Art. 335f).
3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen
Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so
lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht
übertragen worden wäre.
Art. 336a b. Sanktionen
1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei
eine Entschädigung auszurichten.
2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt,
darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für 6
Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind
vorbehalten.
3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf
die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für 2 Monate
betragen.
Art. 336b c. Verfahren
1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will,
muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim
Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist,
ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der
Anspruch verwirkt.
Anhang 411.200
Art. 336c 2. Kündigung zur Unzeit
a. Durch den Arbeitgeber
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht
kündigen:
a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder
Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die
Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und
nachher;
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder
durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und
zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr
während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft
einer Arbeitnehmerin;
d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der
zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion
im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt
wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt,
aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf
unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende
eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der
fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum
nächstfolgenden Endtermin.
Art. 336d b. Durch den Arbeitnehmer
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht
kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er auszuüben vermag, oder der
Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe a angeführten
Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer
dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.
2 Artikel 336c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.
Art. 337 IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
a. Aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das
Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung
schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
411.200 Anhang
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein
dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem
Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des
Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
Art. 337a b. Wegen Lohngefährdung
Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem
Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.
Art. 337b 2. Folgen
a. Bei gerechtfertigter Auflösung
1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im
vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz
zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden
Forderungen.
2 In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der
fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.
Art. 337c b. Bei ungerechtfertigter Entlassung
1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat
dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten
Vertragszeit beendigt worden wäre.
2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige
Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine
Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller
Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers
für 6 Monate nicht übersteigen.
Art. 337d c. Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen
der Arbeitsstelle
1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder
verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die
einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch
auf Ersatz weiteren Schadens.
Anhang 411.200
2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der
Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter
nach seinem Ermessen herabsetzen.
3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch
Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der
Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
411.200 Anhang