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12 provisions
Art. 1
1 Die Gemeinden Quarten, Mühlehorn und Obstalden werden ermächtigt,
sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten
der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den
Zweckverbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann
durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden,
weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Murg (Gemeinde Quarten).
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes
vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das
Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit der Vertrag keine anderslautenden Vorschriften enthält.
1) GS VIII B/21/1
- 1
VIII B/22/4/1
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der
Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Glarus ausgeübt. Den Vertragskantonen
bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Ueber öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen
Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 6
1 Ueber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern
oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein
Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren
in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner
je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam
innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vertragskantone haben.
3 Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen,
so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach
den Vorschriften des st.-gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden
Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Abgeordneten im Verhältnis zu den delegierenden Verbandsgemeinden werden
durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.
Art. 8 VIII B/22/4/1
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten
Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel 113 Absatz 1 Ziffer 2 der
Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des
Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone
setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von beiden Vertragskantonen
unterzeichnet ist.2)
2) Unterzeichnet: Glarus, 14. Oktober 1980; St. Gallen, 2. Dezember 1980