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Gleichstellung der Privatschüler mit den Stadtschülern in bezug auf Massnahmen der Hygiene und der sozialen Fürsorge Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 410.170 · decree

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1 provision

410.1701 Gleichstellung der Privatschüler mit den Stadtschülern in Bezug auf Massnahmen der Hygiene und der sozialen Fürsorge Gemeinderatsbeschluss vom 16. November 19661 1. Die vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Kinder in privaten Kindergärten und Schulen werden hinsichtlich der Betreuung durch den Schulärztlichen Dienst sowie Untersuchung und Behandlung durch den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich den Kindern in städtischen Kindergärten und Volksschulklassen mit den nachstehenden Einschränkungen gleichgestellt: a. Der Schulärztliche Dienst für Kinder, deren Eltern in der Stadt Zürich nicht steuerpflichtig sind, beschränkt sich auf die allgemeine Betreuung, wie Reihenuntersuchungen und besondere Aktionen, und ist kostenpflichtig. b. Der Schulzahnärztliche Dienst steht Kindern, deren Eltern in der Stadt Zürich nicht steuerpflichtig sind, für Behandlungen nur gegen Übernahme der regulären Behandlungskosten zur Verfügung. 2. Die volksschulpflichtigen Schülerinnen der Töchterschule der Stadt Zürich werden in den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich eingeschlossen. Für die Schülerinnen, deren Eltern in der Stadt Zürich nicht steuerpflichtig sind, erfolgen die Untersuchungen unentgeltlich, die Behandlungen dagegen nur gegen Übernahme der regulären Behandlungskosten. 3. Die Neuordnung wird auf Beginn des Schuljahres 1967/68 vorgenommen. 1 BS 2, 223.

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