Art. 1 Grundsatz
1) Das Land leistet Beiträge für förderungswürdige Massnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schwierigkeiten und zur langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen. 2) Als förderungswürdige Massnahmen gelten insbesondere: a) Berufliche Aus- und Weiterbildung; b) Umschulung zur Verbesserung der beruflichen Mobilität; c) Imageförderung des Wirtschaftsstandortes; d) Standortpromotion; e) Beiträge an Institutionen zur Wirtschaftsförderung; f) Beiträge an Massnahmen für Härte- und Notfälle. 3) Art und Umfang der beitragsberechtigten Massnahmen, die Höhe der Förderungsbeiträge sowie der Zeitpunkt der Beitragsleistung werden über Antrag der Regierung vom Landtag festgelegt. Vorbehalten bleibt Abs. 4. 4) Die Regierung wird ermächtigt, in eigener Kompetenz die im Rahmen des Voranschlags bewilligten Mittel für Massnahmen im Sinne von Abs. 1 und 2 einzusetzen.