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12 provisions
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von
Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), dem BeiG IVöB sowie dem Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 19956 erfasst werden.
Massnahmen
gegen Interessenkonflikte
und Korruption
(Art. 11 Bst. b
§ 2 IVöB)
1 Mitarbeitende einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers sowie von ihr oder ihm beauftragte Dritte sind verpflichtet,
a. Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offenzulegen und
b. eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies verlangt.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber weist ihre oder seine
Mitarbeitenden, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf
hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.
Selbstdeklaration
(Art. 12 und 26
§ 3 IVöB)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt sicher, dass
die Anbieterin oder der Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen
und Subunternehmer
a. die gesetzlichen und branchenbezogenen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten,
b. die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann
in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten,
c. die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom
17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit5 einhalten,
d. die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und die vom
Bundesrat bezeichneten Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
einhalten,
720.11 Submissionsverordnung (SVO)
e. die zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialabgaben bezahlt haben,
f. keine unzulässigen Wettbewerbsabreden getroffen haben,
g. keine Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt haben,
h. nicht auf der Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Anbieter
verzeichnet sind,
i. sich in keinem Pfändungs- oder Konkursverfahren befinden,
j. auf Verlangen die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler
Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
gemäss Anhang 3 zur IVöB bestätigen.
2 Sie oder er verlangt dazu eine Selbstdeklaration oder einen anderen Nachweis der Anbieterin oder des Anbieters sowie von deren Subunternehmerinnen und Subunternehmern und droht für Versäumnisse
die Sanktionen gemäss Art. 44 und 45 IVöB an.
Entschädigung
(Art. 36 Bst. h
§ 4 IVöB)
1 Anbieterinnen und Anbieter haben keinen Anspruch auf
eine Entschädigung für die Teilnahme am Vergabeverfahren.
2 Verlangt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Vorleistungen,
die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, gibt sie oder er in
den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie diese Vorleistungen
entschädigt werden.
Nachweise
(Art. 12, 26
Abs. 3, 27
Abs. 3, 44
§ 5 IVöB)
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann insbesondere
die im Anhang genannten Unterlagen oder Nachweise einfordern, um
zu prüfen, ob Anbieterinnen und Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen. Sie oder er berücksichtigt dabei den konkreten
Auftrag.
Dialog
§ 6 (Art. 24 IVöB)
1 Will die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Dialog
durchführen, wählt sie oder er wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen oder Anbieter aus.
2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Nutzung
der Immaterialgüterrechte und allfällige Entschädigungen werden in
einer Dialogvereinbarung festgelegt. Diese ist Voraussetzung für die
Teilnahme.
3 Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Anbieterin oder des betroffenen Anbieters
weitergegeben werden.
Submissionsverordnung (SVO) 720.11
Elektronische
Einreichung
der Angebote
und Teilnahmeanträge
§ 7 (Art. 34 IVöB)
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme können elektronisch
eingereicht werden, wenn
a. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung vorsieht,
b. Gewähr für die Identität der Anbieterinnen und Anbieter sowie
die Vertraulichkeit der Angebote besteht,
c. die Unabänderlichkeit der Angebote und Anträge auf Teilnahme
gewährleistet ist.
2 Sie müssen versehen werden mit8
a. einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz
vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur7,
b. einer Signatur gemäss dem europäischen Standard eIDAS gemäss
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Juli 2014 oder
c. einer gleichwertigen Signatur.
Angebotsöffnung
§ 8 (Art. 37 IVöB)
1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren
oder zur Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlossen bleiben.
2 Die Wettbewerbskommission oder ihr Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung.
Protokoll der
Angebotsbereinigung
(Art. 39 Abs. 4
§ 9 IVöB)
Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens
folgende Angaben:
a. Ort und Datum der Angebotsbereinigung,
b. Namen der Teilnehmenden,
c. bereinigte Angebotsbestandteile,
d. Ergebnisse der Bereinigung.
Statistik
§ 10 (Art. 50 IVöB)
Das Generalsekretariat der Baudirektion erstellt die Statistik
gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB.
Sanktionen
§ 11 (Art. 45 IVöB)
1 Ausschlüsse von künftigen Aufträgen nach Art. 45 Abs. 1
IVöB gelten für die Beschaffungen der sanktionierenden Auftraggeberin oder des sanktionierenden Auftraggebers.
2 Das Generalsekretariat der Baudirektion nimmt die Meldungen
gemäss § 6 BeiG IVöB entgegen und leitet sie an das Interkantonale
Organ für das öffentliche Beschaffungswesen weiter.
Kontrolle
und Aufsicht
§ 12 (Art. 62 IVöB)
1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers überwachen die Einhaltung des Beschaffungsrechts.
720.11 Submissionsverordnung (SVO)
2 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte beaufsichtigen die Vergabestellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Die Aufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 20. April 20153.
Kommission
Beschaffungswesen
§ 13.8 1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine verwaltungsinterne Kommission Beschaffungswesen.
2 Diese unterstützt und begleitet den koordinierten Vollzug des
Beschaffungsrechts und sorgt für die Optimierung des kantonalen
Beschaffungswesens.
3 Den Vorsitz haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Finanzdirektion und der Baudirektion gemeinsam.
1 OS 78, 370; Begründung siehe ABl 2023-07-14.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2023.
3 LS 131.1.
4 LS 720.1.
5 SR 822.41.
6 SR 943.02.
7 SR 943.03.
8 Fassung gemäss RRB vom 9. Juli 2025 (OS 80, 279; ABl 2025-07-25). In Kraft
seit 1. Januar 2026.
Submissionsverordnung (SVO) 720.11
Anhang (§ 5)
Dokumente:
1. Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung:
a. der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und der Arbeitsbedingungen,
b. der Lohngleichheit von Frau und Mann,
c. des Umweltrechts,
d. der Verhaltensregelung zur Vermeidung von Korruption,
2. Nachweis der Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben,
3. Handelsregisterauszug,
4. Betreibungsregisterauszug,
5. GAV-Bescheinigungen gemäss Informationssystem Allianz Bau,
6. Bilanzen oder Bilanzauszüge der Anbieterin oder des Anbieters
für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung,
7. Erklärung zum Gesamtumsatz der Anbieterin oder des Anbieters
in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren,
8. letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen,
9. Bankgarantie,
10. Bankerklärungen, die garantieren, dass der Anbieterin oder dem
Anbieter im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden,
11. Bescheinigung zum Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems,
12. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen,
13. Erklärung bzw. Nachweise betreffend:
a. Wert der Leistung,
b. Zeit und Ort der Leistungserbringung,
c. Stellungnahme der damaligen Auftraggeberin oder des damaligen Auftraggebers, ob die Leistung den anerkannten Regeln der
Technik entsprach und ob die Anbieterin oder der Anbieter die
Leistung ordnungsgemäss erbracht hat,
720.11 Submissionsverordnung (SVO)
14. bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis der Anbieterin oder des Anbieters,
15. Erklärung zu Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der
Ausschreibung bei der Anbieterin oder dem Anbieter beschäftigten Personen,
16. Erklärung zu einsetzbarer Personalkapazität und Ausstattung im
Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags,
17. Studiennachweise und Bescheinigungen zur beruflichen Befähigung
der Mitarbeitenden der Anbieterin oder des Anbieters, die für die
Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,
18. Strafregisterauszug der Mitarbeitenden, die für die Ausführung des
zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,
19. Angaben zur Anzahl der Mitarbeitenden und der Lernenden der
beruflichen Grundbildung bei der Anbieterin oder dem Anbieter
(bei Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gemäss § 5
BeiG IVöB).