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Verordnung betreffend Betreuung Schulkinder

Hünenberg · 4.1-1.2 · communal act

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Ziele
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Betreuungsangebot
  5. Art. 5 Qualitätsanforderungen
  6. Art. 6 Zuständigkeit Gemeinderat
  7. Art. 7 Zuständigkeit Abteilung Soziales und Gesundheit
  8. Art. 8 Zusammenarbeit
  9. Art. 9 Bedingungen
  10. Art. 10 Erziehungsberechtigte
  11. Art. 11 Kinder
  12. Art. 12 Unterstützung durch die Gemeinde Hünenberg <strong>*</strong>
  13. Art. 13 Höchstbeiträge
  14. Art. 14 Mindestbeiträge
  15. Art. 15 Subventionsmodell
  16. Art. 16 Anspruch auf reduzierte Beiträge
  17. Art. 17 Rechnungsstellung
  18. Art. 18 Rechtspflege
  19. Art. A1-0 Allgemein
  20. Art. A1-1 Berechnung des massgebenden Einkommens
  21. Art. A1-2 Mindest- und Höchstkosten pro Modul
  22. Art. A1-3 Modulkosten

22 provisions

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Mit dieser Verordnung zum Kinderbetreuungsreglement und zum Schulgesetz legt der Gemeinderat den Rahmen für die Unterstützung der Betreuung der Schulkinder (Schuldienst Schulergänzende Betreuung) durch die Einwohnergemeinde Hünenberg fest. * 2 Die Verordnung regelt die Organisation, die Voraussetzungen und Ansprüche für Leistungen, die durch die Einwohnergemeinde Hünenberg erbracht werden.

Art. 2 Ziele

1 Die Gemeinde Hünenberg verfolgt mit der Betreuung der Schulkinder die Ziele gemäss kantonalem Kinderbetreuungsgesetz. * 2 Die Betreuung der Schulkinder ist dem Kind verpflichtet und berücksichtigt die Anliegen der Erziehungsberechtigten und der Schule.

Art. 3 Begriffe

1 Erziehungsberechtigte sind Personen, welche die elterliche Sorge im rechtlichen Sinne ausüben. 2 Subventionen gemäss dieser Verordnung sind Beiträge der Gemeinde, welche die Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten zur Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung berücksichtigen. 3 Kantonsbeiträge des Kantons Zug sind Zahlungen an die Kosten der Gemeinde für die Betreuung der Schulkinder.

Art. 4 Betreuungsangebot

1 Die Gemeinde Hünenberg bietet ein bedarfsgerechtes familienergänzendes Betreuungsangebot für Schulkinder ab Eintritt in den Kindergarten bis zum Abschluss der Primarstufe. 2 Die Betreuung ist in einzeln belegbare Module gegliedert und an den Unterrichtstagen der Schulen Hünenberg grundsätzlich gewährleistet. 3 Das Betreuungsangebot für Schulkinder ist so ausgestaltet, dass es eine durchgehende Betreuung mindestens ab Schulbeginn bis 18.00 Uhr ermöglicht. * 4 Nicht besuchte Betreuungsmodule können weder nach- noch vorgeholt werden. Einzelne zusätzliche Betreuungstage sind separat zu vereinbaren. 5 Ein Kind kann begründet befristet oder unbefristet von der Betreuung ausgeschlossen werden. 6 Die Ferienbetreuung ist ein familienergänzendes Betreuungsangebot, das tageweise einen Teil der Schulferien des Kantons Zug abdeckt.

Art. 5 Qualitätsanforderungen

1 Die Mindestanforderungen an die Qualität richten sich nach der Kinderbetreuungsverordnung des Kantons Zug. * 2 Die Organisation der Betreuung gewährleistet, dass die Kinder ihrem Entwicklungsstand entsprechend betreut werden und sich jederzeit an ihnen vertraute Betreuungspersonen wenden können. 3 Die Betreuung trägt den Bedürfnissen der betreuten Kinder nach Zugehörigkeit, Orientierung und Ruhe sowie deren unterschiedlichen Interessen Rechnung. * 4 Der Gemeinderat kann Vorgaben für den Betreuungsschlüssel, die Betreuungspersonen, die Räumlichkeiten und die Zusammenarbeit mit der Schule festlegen. *

Art. 6 Zuständigkeit Gemeinderat

1 Der Gemeinderat bestimmt die Organisation der Betreuung der Schulkinder und legt die Kompetenzen fest. 2 Er beschliesst die Ausgestaltung der Module und die Anzahl Wochen der Ferienbetreuung. * 3 Er legt die Qualitätsanforderungen fest und beschliesst über Ausnahmen. 4 Er entscheidet über die Zusammenarbeit mit Dritten. 5 Er bestimmt die Modalitäten und die finanzielle Beteiligung der Erziehungsberechtigten für die Betreuung der Kinder. * 6 &hellip; *

Art. 7 Zuständigkeit Abteilung Soziales und Gesundheit

1 Die Abteilung Soziales und Gesundheit ist für die Umsetzung der Betreuung der Schulkinder zuständig. 2 Sie nimmt die Anmeldungen für die Betreuung der Schulkinder entgegen und schliesst die Betreuungsverträge ab. 3 Sie beschliesst über Ausnahmen, die für einen Betreuungsplatz berechtigen. 4 Sie stellt den Erziehungsberechtigten für die vereinbarten Module Rechnung. 5 Sie kontrolliert die Angaben der Erziehungsberechtigten durch eingeforderte Nachweise und Stichproben.

Art. 8 Zusammenarbeit

1 Zugunsten der Kinder stimmen sich Betreuung und Schule gegenseitig ab. Sie organisieren den Aufenthalt der Kinder auf den Schulanlagen gemeinsam. * 2 Die Betreuung arbeitet innerhalb des Betreuungsteams, mit den Lehrpersonen und den internen und externen Fachpersonen der Schulen Hünenberg zusammen. Informationen und Daten können ausgetauscht werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und im Interesse des Kindes liegt. *

Art. 9 Bedingungen

1 Für die Betreuung wird eine Betreuungsvereinbarung zwischen Erziehungsberechtigten und der Gemeinde Hünenberg abgeschlossen. Anmeldung und Korrespondenz erfolgen in der Regel digital. * 2 Die Betreuungsvereinbarung regelt die gewählten Betreuungszeiten, Beginn und Beendigung, die Kosten der Erziehungsberechtigten sowie allgemeine Bedingungen. 3 Es werden keine kranken Kinder betreut. Erkrankt oder verunfallt ein Kind während der Betreuung, werden die Erziehungsberechtigten umgehend kontaktiert. Das Kind muss abgeholt werden. In dringenden Fällen stellt die Betreuung die medizinische Versorgung sicher. 4 Der Weg zum Betreuungsangebot, zu Freizeitaktivitäten und nach Hause gilt als Schulweg, welcher im Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten liegt.

Art. 10 Erziehungsberechtigte

1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, mit der Betreuung zusammenzuarbeiten. Sie haben Anspruch auf alle relevanten Informationen bezüglich Betreuung ihres Kindes. 2 Die Erziehungsberechtigten melden das zu betreuende Kind gemäss gültigem Anmeldeverfahren verbindlich für die benötigten Module an. Nach der Bestätigung gilt die Betreuungsvereinbarung für den genannten Zeitraum und kann nur aus wichtigen Gründen auf das übernächste Monatsende aufgelöst werden. * 3 Wird ein Antrag auf reduzierte Beiträge gestellt, sind alle benötigten Angaben wahrheitsgetreu und vollständig mit der Anmeldung einzureichen. Allfällige zweckdienliche Unterlagen (Steuerunterlagen, Lohnabrechnungen etc.) sind beizulegen. * 4 Erziehungsberechtigte müssen jede Änderung der Erwerbstätigkeit, des Einkommens, des Haushaltes und des Betreuungsumfangs innert zehn Tagen bei der Abteilung Soziales und Gesundheit melden. * 5 Eine Pflichtverletzung kann einen Leistungsausschluss zur Folge haben.

Art. 11 Kinder

1 Das Kind hat Anspruch auf eine seinem Entwicklungsstand entsprechende Betreuung. 2 Die Teilnahme an Freizeitaktivitäten (Musikschule, Training, Vereinsaktivität etc.) bleibt gewährleistet. Das Kind muss den Weg zur Freizeitaktivität selbstständig bewältigen können. * 3 Die Interessen und Aktivitäten des Kindes werden unterstützt und gefördert. * 4 Das Kind berücksichtigt die Interessen der Gemeinschaft und nimmt auf andere Rücksicht.

Art. 12 Unterstützung durch die Gemeinde Hünenberg <strong>*</strong>

1 Die Gemeinde Hünenberg unterstützt die Betreuung der Schulkinder durch Beiträge, die direkt von der Rechnung abgezogen werden. * 2 Die Unterstützung durch die Gemeinde berücksichtigt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten. 3 Die Beiträge der Erziehungsberechtigten werden in der Tarifordnung Betreuung Schulkinder festgelegt. Diese wird regelmässig, mindestens alle vier Jahre überprüft und angepasst. * 4 Abwesenheiten während der Betreuungszeit oder Abmeldungen an Betreuungstagen führen nicht zu einer Reduktion der Beiträge der Erziehungsberechtigten. 5 Für Kinder aus Cham, die das Schulhaus Eichmatt besuchen, gelten bezüglich Subvention die Bedingungen der Gemeinde Cham.

Art. 13 Höchstbeiträge

1 Pro wählbarem Modul werden Höchstbeiträge für die Erziehungsberechtigten festgelegt. 2 Für die Bestimmung der Höchstbeiträge werden alle bei der Betreuung der Schulkinder entstehenden Kosten und die Beiträge der Gemeinde und des Kantons berücksichtigt.

Art. 14 Mindestbeiträge

1 Pro wählbarem Modul werden Mindestbeiträge für die Erziehungsberechtigten festgelegt. 2 Bei der Festlegung der Mindestbeiträge wird auf die Tragbarkeit der finanziellen Belastung der Erziehungsberechtigten geachtet.

Art. 15 Subventionsmodell

1 Das Subventionsmodell der Gemeinde Hünenberg basiert auf den gleichen Berechnungsgrundlagen sowohl für den Vorschulbereich, als auch die Betreuung der Schulkinder. * 2 Das massgebende Einkommen berücksichtigt die finanzielle Leistungsfähigkeit aus Einkommen und Vermögen, familienbedingte Kosten sowie spezielle Haushalts- und Einkommenssituationen. 3 Die Ermittlung des massgebenden Einkommens ist in der Tarifordnung Betreuung der Schulkinder festgehalten. 4 Die reduzierten Beiträge der Erziehungsberechtigten werden als Prozentsatz zwischen dem massgebenden Einkommen für den Mindestbeitrag und dem massgebenden Einkommen für den Höchstbeitrag errechnet.

Art. 16 Anspruch auf reduzierte Beiträge

1 Anspruch auf gemeindliche Unterstützung haben Erziehungsberechtigte für ihre Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Hünenberg, entsprechend den finanziellen Verhältnissen wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. * 2 Für den Erhalt von gemeindlichen Beiträgen haben Erziehungsberechtigte eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Pensum der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten muss die familienergänzende Kinderbetreuung im Umfang von mindestens 20 % (Alleinerziehend mindestens 20%, Paar mindestens 120%) erfordern. 3 Der maximale Anspruch auf Subventionen richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten. Das Pensum ist auf Nachfrage zu belegen * 4 Als einer Erwerbstätigkeit vergleichbar erachtet werden: a) die Absolvierung einer anerkannten beruflichen Aus- und Weiterbildung; b) die Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung; c) * die Sicherstellung der Vermittelbarkeit beim Bezug von Sozialversicherungsleistungen; d) die Empfehlung einer Fachstelle oder der Kindesschutzbehörde, familienergänzende Kinderbetreuung zum Wohl des Kindes und / oder der Familie umzusetzen. 5 Die Abteilung Soziales und Gesundheit ist befugt, für Personen in Ausnahmefällen das massgebende Einkommen festzulegen und spezielle Regelungen zu bewilligen. * 6 Subventionen werden wegen Veränderungen oder im Rahmen einer Überprüfung neu berechnet. Resultiert aus den rückwirkend neu festgesetzten Subventionen gegenüber den ausgerichteten Subventionen eine wesentliche Senkung des gemeindlichen Anteils, werden zu viel geleistete Subventionen zurückgefordert. * 7 Die Kosten für entstandene Umtriebe (Neuberechnung, zusätzliche Abklärungen, Einfordern von Belegen, Prüfungen, Rückforderungen etc.) können den Erziehungsberechtigten nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die minimale Umtriebsentschädigung beträgt CHF 100. *

Art. 17 Rechnungsstellung

1 Die Beiträge der Gemeinde und des Kantons Zug sind in der Tarifsetzung bereits berücksichtigt. Den Erziehungsberechtigten werden die durch sie zu leistenden Beiträge in Rechnung gestellt. * 2 Die Beiträge werden in der Regel monatlich im Voraus den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt. *

Art. 18 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Art. A1-0 Allgemein

1 Die Tarifordnung Betreuungsangebote Schulkinder regelt die Höhe und Berechnung der Beiträge der Erziehungsberechtigten für die Betreuung durch die Gemeinde Hünenberg. *

Art. A1-1 Berechnung des massgebenden Einkommens

1 Das massgebende Einkommen wird auf die nächsten CHF 500 abgerundet und berechnet sich folgendermassen: 1. * Total der Einkünfte (Ziff. 190 Steuererklärung), wobei die Angabe gemäss der letzten Steuerveranlagung um zusätzliches oder weggefallenes Einkommen zu korrigieren ist. 2. minus effektiv geleistete Unterhaltsbeiträge (Ziff. 211 Steuererklärung) 3. plus 20% auf Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Ziff. 115 und 116) 4. * minus Abzug pro im Haushalt lebender erziehungsberechtigte Person (CHF 10000) 5. * plus 10% des aktuellen Reinvermögens reduziert um CHF 200'000 pro im Haushalt lebende erziehungsberechtigte Personen und pro Kind gemäss Steuererklärung 6. * plus Zuschlag für nicht erziehungsberechtigte erwachsene Personen im gleichen Haushalt (Erhöhung der Leistungsfähigkeit) (CHF 10000) 7. * minus Abzug pro dazu berechtigtem Kind gemäss Steuererklärung (CHF 10000) 8. * ergibt das massgebende Einkommen.

Art. A1-2 Mindest- und Höchstkosten pro Modul

1 Module (Jahreskosten jeweils einmal pro Woche) * Angebot Zeitraum Mindestbeitrag pro Schuljahr Höchstbeitrag pro Schuljahr Mittagstisch (MT) inkl. Essen 11.30 bis 13.30 324.00 936.00 Mittwochmorgen (MiMo) 08.00 bis 11.30 252.00 * 1008.00 * Nachmittag 1 (Na1) 13.30 bis 15.00 108.00 * 432.00 * Nachmittag 2 (Na2) 15.00 bis 18.00 216.00 * 864.00 * Ferienbetreuung (FB) 08.00 bis 18.00 25.00 pro Tag * 100.00 pro Tag * 2 Bis zu einem Massgebenden Einkommen von CHF 60'000 sind die Mindestbeiträge und ab CHF 140'000 die Höchstbeiträge durch die Erziehungsberechtigten zu tragen. *

Art. A1-3 Modulkosten

1 Mittagstisch (MiTi): Die Beiträge der Erziehungsberechtigten betragen zwischen 0.5400% und und 0.6686% des massgebenden Einkommens und werden gleichmässig auf die Monate August bis Juni (11 mal) verteilt. * 2 Mittwochmorgen (MiMo): Die Beiträge der Erziehungsberechtigten betragen zwischen 0.4200% und 0.7200% des massgebenden Einkommens und werden gleichmässig auf die Monate August bis Juni (11 mal) verteilt. * 3 Nachmittag 1 (NaMi1): Die Beiträge der Erziehungsberechtigten betragen zwischen 0.1800% und 0.3086% des massgebenden Einkommens und werden gleichmässig auf die Monate August bis Juni (11 mal) verteilt. * 4 Nachmittag 2 (NaMi2): Die Beiträge der Erziehungsberechtigten betragen zwischen 0.3600% und 0.6171% des massgebenden Einkommens und werden gleichmässig auf die Monate August bis Juni (11 mal) verteilt. * 5 Tag Ferienbetreuung (FeBe): Die Beiträge der Erziehungsberechtigten betragen zwischen 0.00417% und 0.0714% des massgebenden Einkommens und werden pro Betreuungstag in Rechnung gestellt. *

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