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7 provisions
§ 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Errichtung eines Stützungsfonds im Sinne
von à fonds perdu-Beiträgen als Auffangnetz für vor dem 1. März 2020 gegründete Einzelunternehmen, Selbständigerwerbende und kleine Unternehmen bis 18 Vollzeitäquivalente (ohne Lernende) mit Steuerdomizil oder Geschäftsbetrieb beziehungsweise Betriebsstätte im Kanton Zug, deren existentielle Bedürfnisse durch die bereits existierenden Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebne nicht abgedeckt sind.
2 Die über den Stützungsfonds gewährten Beiträge werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.
§ 2
Bemessung des Stützungsfonds
1 Für die Ausrichtung von Beiträgen zu Lasten des Stützungsfonds stehen
maximal 20 Millionen Franken zur Verfügung.
1) BGS 611.1
2) BGS 153.1
GS 2020/012 1
612.11
§ 3
Operative Umsetzung
1 Für die operative Umsetzung ist die Finanzdirektion zuständig.
2 Die Finanzdirektion:
a) erlässt, in Abstimmung mit der Volkswirtschaftsdirektion, die erforderlichen Regelungen, insbesondere die Beitragsvoraussetzungen und
den Umsetzungsplan;
b) richtet eine Anlaufstelle ein;
c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online
zur Verfügung;
d) setzt für die Prüfung und die Beurteilung der Gesuche eine Prüfungs-
und eine Entscheidungskommission ein; und
e) erstattet dem Regierungsrat regelmässig in geeigneter Form Bericht.
3 Die Prüfungskommission gemäss Abs. 2 Bst. d setzt sich aus ausserkantonalem Fachpersonal zusammen.
4 Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. d gehören die Direktionsvorstehenden der Finanzdirektion und der Volkswirtschaftsdirektion, die
Leitung des Amts für Wirtschaft und Arbeit sowie des Direktionssekretariats der Finanzdirektion an.
§ 4
Einreichung des Gesuchs
1 Aus dem Stützungsfonds werden Beiträge auf Gesuch hin gewährt. Die
Beitragsgesuche sind der Anlaufstelle ausschliesslich auf elektronischem
Weg einzureichen.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bestätigt in geeigneter Form,
dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind.
Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Beiträge zurückzuerstatten und
es kann eine Umtriebsentschädigung von 1000 Franken erhoben werden.
3 Damit die gemachten Angaben überprüft werden können, entbindet die
Gesuchsstellerin oder der Gesuchsteller die zuständigen Amtsstellen des
Kantons sowie die gemäss Verordnung zur Gewährung von Krediten und
Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus kreditgebenden Banken von
den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer-
und Amtsgeheimnis.
§ 5
Prüfung des Gesuchs
1 Die Anlaufstelle überprüft die eingereichten Gesuche auf Vollständigkeit
und formelle Korrektheit.
612.11
2 Die Prüfungskommission prüft die formal korrekten Gesuche materiell
und bereitet die Anträge zuhanden der Entscheidungskommission mit einer
Empfehlung zum Beschluss vor.
3 Die Entscheidungskommission entscheidet aufgrund der gemäss § 3 Abs.
2 von der Finanzdirektion erlassenen Regelungen über Beiträge zu Lasten
des Stützungsfonds. Ablehnende Entscheide werden summarisch begründet.
4 Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags.
§ 6
Beitragshöhe
1 Zu Lasten des Stützungsfonds werden pro Gesuch maximal Beiträge in der
Höhe von 10 000 Franken für einen Monat gewährt, welche 80 Prozent der
von der Entscheidungskommission berücksichtigten negativen finanziellen
Auswirkungen des Coronavirus nicht überschreiten dürfen.
§ 7
Rückzahlung der Beiträge
1 Sollte der Bund seine Massnahmen für diejenigen Fälle ausbauen, für welche die Gesuchsstellenden Beiträge aus dem Stützungsfonds des Kantons
Zug erhalten haben, sind sie verpflichtet, die ausgerichteten Stützungsfondsbeiträge in der Höhe der durch die angepassten Massnahmen auf Bundesebene zugeflossenen Beiträge zurückzuerstatten.
612.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.04.2020 10.04.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/012
612.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 07.04.2020 10.04.2020 Erstfassung GS 2020/012