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28 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz enthält die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung4) und Jugendstrafprozessordnung5).
2 Es regelt die Stellung, Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, das Begnadigungsverfahren sowie die allgemeinen Bestimmungen des
kantonalen Strafrechts.
3 Die Organisation der richterlichen Behörden richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz6), soweit die Strafprozessordnung, die Jugendstrafprozessordnung oder
dieses Gesetz keine Regelung enthalten.
4 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie der Untersuchungs- und Sicherungshaft richtet sich nach den Bestimmungen über den Justizvollzug im Kanton
Graubünden.
1) GRP 2009/2010, 853
2) BR 110.100
3) Seite 795
4) SR 312.0
5) SR 312.1
6) BR 173.000
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Kantonale Straftatbestände
1. Allgemein
1 Auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen finden die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches7) sinngemäss Anwendung.
2 Sofern nicht ausdrücklich oder nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche
Begehung mit Strafe bedroht ist, ist auch die fahrlässige Begehung strafbar.
Art. 3
2. Verfahren
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kantonalem Recht richten sich
nach der Strafprozessordnung8) beziehungsweise der Jugendstrafprozessordnung9).
2 Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.
Art. 4
Kommunale Straftatbestände
1 Die Zuständigkeit der Gemeinden zum Erlass von Strafbestimmungen richtet sich
nach dem kantonalen Gemeindegesetz10).
2 Das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem
Recht richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz11), soweit sie nicht von
Jugendlichen im Sinn des Jugendstrafgesetzes12) verübt worden sind oder besondere
Verfahrensvorschriften bestehen. Das Verfahren gegen Jugendliche richtet sich nach
der Jugendstrafprozessordnung13).
3 Die Gemeinden können ein Ordnungsbussenverfahren vorsehen. Die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss.
Art. 5
Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprachen der Strafbehörden im Kanton Graubünden richten sich
nach dem kantonalen Sprachengesetz14).
7) SR 311.0
8) SR 312.0
9) SR 312.1
10) BR 175.050
11) BR 370.100
12) SR 311.1
13) SR 312.1
14) BR 492.100
2. Organisation und Zuständigkeiten der
Strafverfolgungsbehörden
2.1. STAATSANWALTSCHAFT
2.1.1. Stellung und Organisation
Art. 6
Stellung und Aufsicht
1 Die Staatsanwaltschaft ist in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem
Recht verpflichtet.
2 Administrativ ist sie dem für die Justiz zuständigen Departement unterstellt.
3 Die Regierung übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus. Sie kann ihr verbindliche Weisungen über die administrative Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.
Art. 7
Grundzüge der Organisation
1 Die Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung der Ersten Staatsanwältin oder des
Ersten Staatsanwalts.
2 Die Jugendanwaltschaft bildet eine Abteilung der Staatsanwaltschaft und wird von
der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt geführt.
3 Die Staatsanwaltschaft hat ihren Amtssitz in Chur und führt dezentrale Aussenstellen.
4 Die Regierung regelt die Einzelheiten der Organisation und die Standorte der Aussenstellen in einer Verordnung15). Sie kann die Staatsanwaltschaft in Abteilungen
gliedern, die in der Regel von Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten geführt werden.
Art. 8
Bestand
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten
Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl an:
a) Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten sowie der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt;
b) Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälten;
c) Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern sowie Kanzleiangestellten.
1bis Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates bestellt bei Bedarf
ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, um Strafverfahren zu führen, die sich gegen Mitglieder der Regierung richten. *
15) BR 350.110
2 In den anderen Fällen bestellt die Regierung bei Bedarf ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte. *
Art. 9
Anstellungsvoraussetzungen
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte müssen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung, eine
abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent verfügen.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann bei gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung abgesehen werden.
Art. 10
Anstellung und berufliche Vorsorge
1 Die Anstellungsverhältnisse und die berufliche Vorsorge aller Mitarbeitenden der
Staatsanwaltschaft richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise
Pensionskassenrecht.
2 Die Zuständigkeit für Anstellung und Entlassung richtet sich nach dem Personalgesetz16).
3 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte legen vor ihrem Amtsantritt vor der Anstellungsinstanz einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab. Der Wortlaut von Amtseid und Handgelübde entspricht sinngemäss jenem für Richterinnen und Richter.
Art. 11
Leitung
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) personelle, betriebliche und fachliche Führung;
b) Gewährleistung einer fachgerechten Aus- und Weiterbildung;
c) Erteilung von mündlichen und schriftlichen Weisungen;
d) Vertretung der Staatsanwaltschaft gegen aussen.
2 Die Regierung regelt die Stellvertretung und weitere Einzelheiten in einer Verordnung17).
2.1.2. Fallbezogene Zuständigkeiten
Art. 12
Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt ist insbesondere zuständig für:
a) Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen;
16) BR 170.400
17) BR 350.110
b) Zuteilung von Fällen an die Abteilungen oder an Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte;
c) Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen der Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte und der
Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes;
d) * Einsprache gegen Strafbefehle von anderen kantonalen Verwaltungsbehörden;
e) Ergreifen von Rechtsmitteln und Vertretung der Staatsanwaltschaft vor der
Rechtsmittelinstanz;
f) Gerichtsstandsfragen vor eidgenössischen Gerichten;
g) Erlass von internen Richtlinien.
2 Sie oder er kann im Einzelfall das Ergreifen von Rechtsmitteln und die Vertretung
vor der Rechtsmittelinstanz einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden
Staatsanwalt, der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt oder einer Jugendanwältin oder einem
Jugendanwalt übertragen.
Art. 13
Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen eigene Fälle und sind in
ihrer Abteilung insbesondere zuständig für:
a) Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen;
b) Zuteilung von Fällen an die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;
c) Genehmigung von Sistierungs- und Einstellungsverfügungen.
Art. 14
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind insbesondere zuständig für:
a) Durchführung von Strafuntersuchungen;
b) Sistierung und Einstellung des Verfahrens;
c) Anordnung von Zwangsmassnahmen beziehungsweise Antrag auf Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie auf andere gerichtlich zu genehmigende
oder anzuordnende Zwangsmassnahmen;
d) Erlass von Strafbefehlen;
e) Führung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter;
f) Anklageerhebung;
g) Vertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht;
h) Erledigung interkantonaler und internationaler Rechtshilfegesuche;
i) Erlass von nachträglichen und selbstständigen Entscheiden.
2 Sie können auch Verfahren gegen Jugendliche führen. *
Art. 15
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
1 Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter können im Auftrag einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts beziehungsweise einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwalts Verfahrensbeteiligte vorladen und Einvernahmen durchführen.
2 In der Strafuntersuchung wegen Übertretungen können sie unter der Leitung einer
Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Strafbefehle erlassen.
Art. 16
Jugendanwaltschaft
1 Die Jugendanwaltschaft ist für die Strafverfolgung von Jugendlichen im ganzen
Kanton zuständig.
2 Sie ist Untersuchungsbehörde im Sinne der Jugendstrafprozessordnung18), entscheidet im Strafbefehlsverfahren, erhebt Anklage vor den Jugendgerichten und ist verantwortlich für den Vollzug der Jugendstrafen und Jugendmassnahmen. *
3 Die Bestimmungen über die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie
über die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten sinngemäss für die Jugendanwaltschaft.
4 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte können auch Verfahren gegen Erwachsene führen.
Art. 16a * Mediation im Jugendstrafverfahren
1. Grundsatz
1 Die Jugendanwaltschaft holt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen
Vertretung zur Einleitung eines Mediationsverfahrens ein, wenn:
a) begründete Aussicht auf eine Konfliktlösung besteht;
b) der Stand der Untersuchung es erlaubt.
2 Liegt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung vor, beauftragt die Jugendanwaltschaft eine geeignete Organisation oder Person mit der
Durchführung des Mediationsverfahrens. Es können Personen beigezogen werden,
die hinsichtlich Ausbildung, Rechtskenntnissen und Unparteilichkeit Gewähr für
einen fairen Verfahrensablauf bieten.
Art. 16b * 2. Verfahren
1 Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Parteien über die zu verfolgenden
Ziele, die Rahmenbedingungen, den geplanten Ablauf und die Tragweite des Mediationsverfahrens sowie über ihre Rechte, insbesondere die Freiwilligkeit der Mitwirkung. Auf Aussagen und Schriftstücke, die während des Mediationsverfahrens gemacht und angefertigt wurden, können sich die Parteien in einem anderen Verfahren
nicht berufen.
2 Die Mediatorin oder der Mediator führt mit den Parteien gemeinsame Gespräche.
Ausnahmsweise können Einzelgespräche geführt werden. Die Gespräche finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Den Parteien kann auf Gesuch gestattet werden, sich von ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen.
18) SR 312.1
3 Das Mediationsverfahren soll in der Regel innert drei Monaten abgeschlossen werden. Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten. Die Parteien und die Mediatorin oder der Mediator unterzeichnen die Vereinbarung. Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediatorin
oder der Mediator ihr Scheitern fest.
4 Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Jugendanwaltschaft über den Abschluss des Verfahrens. Die Jugendanwaltschaft wird auf Anfrage jederzeit über den
Stand der Mediation orientiert. Die Jugendanwaltschaft behält die Verfahrensleitung
auch während des Mediationsverfahrens. Sie sorgt für den Vollzug der Mediationsvereinbarung.
2.2. GERICHTLICHE POLIZEI
Art. 17
Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei wirkt als gerichtliche Polizei bei der Strafverfolgung mit.
2 Die Aufgaben der gerichtlichen Polizei richten sich nach dem Bundesrecht. Die
Staatsanwaltschaft kann die Kantonspolizei mit der Einvernahme von Zeuginnen
und Zeugen beauftragen.
3 Für die gerichtspolizeilichen Tätigkeiten unterstehen die Organe der Kantonspolizei in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft.
4 Die Organisation der gerichtlichen Polizei sowie die administrative und disziplinarische Unterstellung richten sich nach der Polizeigesetzgebung.
2.3. VERWALTUNGSBEHÖRDEN
Art. 18
Übertretungsstrafbehörden
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen obliegt einer Verwaltungsbehörde, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
2 Für nachträgliche Entscheide ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
3. Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte
Art. 19
Erstinstanzliches Gericht
1 Das Regionalgericht amtet als erstinstanzliches Strafgericht. *
2 Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz: *
a) * über Übertretungen;
b) * über Verbrechen oder Vergehen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Artikel 64 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs19) oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt und die oder der Vorsitzende keine solche Sanktion anordnen
will.
c) * …
3 In den anderen Fällen entscheidet das Regionalgericht in der im Gerichtsorganisationsgesetz20) vorgesehenen Besetzung. *
Art. 20
Jugendgericht
1 Das Regionalgericht amtet als Jugendgericht. *
Art. 21
Zwangsmassnahmengericht
1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts amtet als Zwangsmassnahmengericht in Straf- und Jugendstrafsachen.
2 Sie oder er ist zuständig für den Schutz des Berufsgeheimnisses bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 22
Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz *
1 Das Obergericht amtet als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf-
und Jugendstrafsachen. *
4. Ergänzende Bestimmungen
4.1. RECHTSHILFE
Art. 23
Innerkantonale Rechtshilfe
1 Die kantonalen Strafbehörden leisten sich gegenseitig Rechtshilfe.
Art. 24
Interkantonale Rechtshilfe
1 Unter Vorbehalt des Gegenrechts wird Rechtshilfe auch für Straftaten des kantonalen Rechts geleistet.
2 Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet.
19) SR 311.0
20) BR 173.000
Art. 25
Strafübernahme
1 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen Staates
um Übernahme der Strafverfolgung.
2 Sie tritt die Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entsprechendes Gesuch.
4.2. MITWIRKUNGSRECHTE UND -PFLICHTEN VON
Art. 26 BEHÖRDEN
Anzeigepflicht und Anzeigerecht
1 Die Anzeigepflicht der Strafbehörden richtet sich nach der Strafprozessordnung21).
2 Die Mitglieder und Mitarbeitenden von anderen Behörden und Gerichten sind zur
Anzeige berechtigt, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von
Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten. Die Bestimmungen
über das Amtsgeheimnis bleiben vorbehalten.
3 Sie sind zur Anzeige verpflichtet, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
Art. 27 * Antragsrecht von Behörden
1 Zur Stellung des Strafantrags wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
sind auch die zur Betreuung der unterhaltsberechtigten Personen zuständigen Beiständinnen und Beistände sowie Kindes- und Erwachsenenschutz- oder Sozialhilfebehörden befugt.
Art. 28
Mitwirkungsrechte und -pflichten von Behörden
1 Behörden und Gerichte sind verpflichtet, den Strafbehörden ohne Rücksicht auf
allfällige Geheimhaltungspflichten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Akten herauszugeben, soweit dies für ein Strafverfahren notwendig ist.
2 Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige oder reicht sie einen Strafantrag ein, so
hat sie in ihrem Zuständigkeitsbereich die Beweise zu erheben und zu sichern, bei
denen Gefahr in Verzug ist. Die Behörde kann von der Staatsanwaltschaft zur Klärung des Sachverhalts beigezogen werden.
3 Das für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständige Amt kann seine Anträge für nachträgliche Entscheide selber vor Gericht vertreten.
21) SR 312.0
Art. 28a * Mitteilung von Strafverfahren und Strafentscheiden an andere Behörden *
1 Die Strafbehörden informieren andere Behörden über Strafverfahren und verfahrensabschliessende Entscheide, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen überwiegt.
1bis Privatpersonen dürfen über Strafverfahren und verfahrensabschliessende Entscheide informiert werden, soweit sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person überwiegt. *
2 Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 29 Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden
1 Die Strafbehörden haben die zuständigen Behörden zu benachrichtigen und ihnen
zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln, wenn sich in einem Strafverfahren begründeter Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnahmen ergibt.
2 Die Meldung über ein hängiges Strafverfahren ist nur zulässig, wenn
a) die Behörde diese Angabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt oder
b) von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung22).
4.3. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 30 Ausnahmen vom Verfolgungszwang
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung sowie des Obergerichts sind
für ihre Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen strafrechtlich
nicht verfolgbar. *
2 Die Mitglieder der Regierung sowie der richterlichen Behörden und die Aktuarinnen sowie Aktuare der richterlichen Behörden können wegen im Amt begangener
Verbrechen und Vergehen nur mit Ermächtigung der für die Justiz zuständigen
Kommission des Grossen Rates strafrechtlich verfolgt werden. *
22) BR 350.110
Art. 31 Ausnahmen vom Anwaltszwang
1 Der Rechtsbeistand durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach dem BGFA23) geniessende Person ist auf begründetes
Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der verfahrensleitenden Person möglich:
a) zur Verteidigung der beschuldigten Person im Übertretungsstrafverfahren;
b) zur nichtberufsmässigen Vertretung der Privatklägerschaft;
c) zur Unterstützung anderer Verfahrensbeteiligter.
Art. 32 Belohnungen
1 Das für die Justiz zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft
eine Belohnung für die erfolgreiche Mitwirkung von Privaten bei der Fahndung aussetzen.
Art. 33 Feststellung der Fahrunfähigkeit
1 Die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr richtet sich nach dem
Bundesrecht.
2 Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.
3 Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests oder der Atem-
Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung,
entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung.
Art. 34 Amtliche Sachverständige
1 Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Strafprozessordnung24) gelten insbesondere:
a) * die Amtsärztinnen und -ärzte;
b) der forensische Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden;
c) das von der Regierung bezeichnete rechtsmedizinische Institut;
d) die von der Regierung bezeichnete Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie beziehungsweise für Kindesschutz.
2 Die Regierung kann weitere amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige bezeichnen und regelt in einer Verordnung25) die jeweiligen Fachgebiete.
3 Soweit das Bundesrecht die Durchführung einer Durchsuchung oder Untersuchung
von Personen durch eine Ärztin oder einen Arzt vorsieht, können die Strafbehörden
alle im Kanton tätigen Ärztinnen und Ärzte beiziehen.
Art. 35 Amtliche Bekanntmachung
1 Die in der Sache zuständige Behörde ordnet die amtliche Bekanntmachung an.
23) SR 935.61
24) SR 312.0
25) BR 350.110
2 Die Veröffentlichung richtet sich nach den Bestimmungen über das Kantonsamtsblatt26).
Art. 35a * Weiterzug durch Behörden
1 Die Staatsanwaltschaft und die weiteren kantonalen Verwaltungsbehörden, die für
die Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungstatbeständen zuständig
sind, können Entscheide der Regionalgerichte an das Obergericht weiterziehen.
Art. 36 Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
1 Die Akten des Strafverfahrens werden bei der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsakten beim Gericht sowie die Vollzugsakten beim zuständigen Amt aufbewahrt.
2 Über die Akteneinsicht über abgeschlossene Verfahren entscheidet die Behörde
oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt.
3 Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.
4 Entscheide über die Akteneinsicht können schriftlich innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
5 Entscheide über die Akteneinsicht in Verfahren vor dem Obergericht und dem Justizgericht sind nach dem kantonalen Recht endgültig. *
4.4. VERFAHRENSKOSTEN UND RECHNUNGSWESEN
Art. 37 Verfahrenskosten
1 Die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich nach der Strafprozessordnung27) und
der Jugendstrafprozessordnung28).
2 Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person.
3 Die Gebühr beträgt höchstens 20 000 Franken. In Verfahren, die einen besonders
grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100 000 Franken. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Gebühr angemessen reduziert.
4 Die Höhe der Gebühr wird durch Verordnung geregelt durch:
a) die Regierung für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft29);
b) * das Obergericht für gerichtliche Verfahren30).
26) BR 180.500
27) SR 312.0
28) SR 312.1
29) BR 350.110
30) BR 350.210
Art. 38 Besondere Kostenregelungen
1 Die Kosten der Leichenbergung und der Legalinspektion gehen zu Lasten des
Nachlasses der verstorbenen Person, wenn der aussergewöhnliche Tod nicht auf ein
Fremdverschulden zurückzuführen ist.
2 Aus Gründen der Billigkeit kann ganz oder teilweise auf die Überbindung der
Kosten verzichtet werden.
Art. 39 Rechnungswesen und Inkasso
1 Die Strafbehörden führen für jeden Fall eine eigene Rechnung.
2 Im Übrigen richtet sich das Rechnungswesen nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung beziehungsweise nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation und
den Justizvollzug.
3 Das Inkasso obliegt bei der Staatsanwaltschaft und den kantonalen Verwaltungsbehörden dem von der Regierung bezeichneten Amt. Bei den Gerichten richtet es sich
nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.
Art. 40 Verwendung der Geldstrafen und Bussen
1 Die Verwendung der Geldstrafen und Bussen richtet sich nach den Bestimmungen
über die Gerichtsorganisation und den Justizvollzug.
Art. 41 Entschädigungen
1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich nach der Strafprozessordnung31) und der Anwaltsgesetzgebung32).
2 Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen für den Erwerbsausfall beträgt
höchstens 500 Franken pro Tag. Die Entschädigung der Spesen erfolgt höchstens zu
den für die Angestellten des Kantons geltenden Ansätzen. Die Regierung regelt die
Einzelheiten in einer Verordnung33).
5. Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden
5.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 42 Kantonale Verwaltungsbehörden
1 Überträgt ein Gesetz die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach
kantonalem oder Bundesrecht einer kantonalen Verwaltungsbehörde, liegt die Zuständigkeit ohne eine besondere Zuweisung beim sachlich zuständigen Amt.
31) SR 312.0
32) BR 310.100 und BR 310.250
33) BR 350.110
1bis Die Staatsanwaltschaft kann gegen Strafbefehle von anderen kantonalen Verwaltungsbehörden Einsprache erheben. *
2 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung34) und diesem Gesetz. Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 43 Kantonspolizei
1 Der Kantonspolizei obliegen:
a) die Mitwirkung als kantonale Amtsperson bei Hausdurchsuchungen nach dem
Verwaltungsstrafrecht des Bundes35);
b) die ersten Massnahmen bei Flugunfällen.
2 … *
Art. 44 Gemeinden
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach kantonalem oder nach
Bundesrecht obliegt den Gemeinden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
2 Ist die Gemeinde zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalrechtlichen Übertretungen zuständig, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz36). Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten.
3 Bei der Verfolgung und Beurteilung von bundesrechtlichen Übertretungen ist die
Gemeinde einzig für das Ordnungsbussenverfahren zuständig.
5.1.A ORDNUNGSBUSSENVERFAHREN NACH
BUNDESRECHT *
Art. 44a * Zuständigkeiten
1 Die Regierung bezeichnet die kantonalen Verwaltungsstellen, die zur Erhebung
von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung37) ermächtigt sind.
2 Die Kantonspolizei ist zuständig, Ordnungsbussen nach bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung zu erheben, sofern keine andere spezialrechtliche Zuständigkeit besteht.
3 Die Gemeinden sind zuständig, Ordnungsbussen nach bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung zu erheben, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
34) SR 312.0
35) SR 313.0
36) BR 370.100
37) SR 741.03; 741.031
Art. 44b * Ordentliches Verfahren
1 Das ordentliche Strafverfahren wird von der kantonal sachlich zuständigen Behörde geführt.
5.2. ORDNUNGSBUSSENVERFAHREN NACH KANTONALEM
RECHT
Art. 45 Grundsatz
1 Übertretungen des kantonalen Rechts können in einem vereinfachten Verfahren mit
Ordnungsbussen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar erfassbare
Tatbestände handelt und ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
2 Die Ordnungsbusse darf höchstens 500 Franken betragen. Dabei dürfen keine zusätzlichen Kosten erhoben werden.
3 Vorleben und persönliche Verhältnisse der Täterschaft werden im Rahmen des
Ordnungsbussenverfahrens nicht berücksichtigt.
Art. 46 Ausnahmen
1 Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:
a) bei Widerhandlungen, durch die Personen gefährdet oder verletzt wurden oder
ein Sachschaden verursacht wurde;
b) bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan oder der
zuständigen Verwaltungsbehörde selber beobachtet oder festgestellt wurden;
c) bei Widerhandlungen von Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht
vollendet haben;
d) wenn der Täterschaft zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die
nicht in der Bussenliste aufgeführt ist;
e) wenn die Täterschaft das Ordnungsbussenverfahren ablehnt.
2 Erfüllt eine Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und eine Gesamtbusse
auferlegt.
3 Lehnt die Person eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab, oder
übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von 1000 Franken, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.
Art. 47 Bussenliste und zuständige Organe
1 Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie erstellt insbesondere die Liste der Übertretungen, die durch Ordnungsbussen geahndet werden können,
bestimmt den Bussenbetrag und bezeichnet die zur Erhebung von Ordnungsbussen
ermächtigten Polizei- oder Aufsichtsorgane oder Verwaltungsbehörden.
Art. 48 Bezahlung und Rechtskraft
1 Die Busse kann sofort oder innert 30 Tagen bezahlt werden. Mit der Bezahlung
wird die Busse unter Vorbehalt von Artikel 49 rechtskräftig.
2 Wird die Busse nicht sofort bezahlt, haben Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.
3 Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
Art. 49 Ordnungsbusse und ordentliches Verfahren
1 Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden.
2 Stellt eine Strafbehörde auf Veranlassung einer von der Tat betroffenen Person
oder der Täterschaft fest, dass Artikel 46 dieses Gesetzes missachtet wurde, hebt sie
die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.
6. Begnadigung
Art. 50 Grundsatz
1 Mit der Begnadigung können rechtskräftige Strafen ganz oder teilweise erlassen
oder in mildere Strafen umgewandelt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen, die den Vollzug der Strafe im konkreten Fall als eine unbillige, nicht gerechtfertigte Massnahme erscheinen lassen.
2 Über Begnadigungsgesuche entscheidet endgültig:
a) der Grosse Rat bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren;
b) die Regierung in den übrigen Fällen.
Art. 51 Verfahren
1 Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und begründet beim für die Justiz zuständigen Departement einzureichen. Es hat keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht
die zuständige Vollzugsbehörde etwas anderes verfügt.
2 Ist das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das Departement die notwendigen Erhebungen durch. Es holt die Stellungnahme des urteilenden
Gerichts und der mit dem Strafvollzug betrauten Organe ein.
3 Der Entscheid des Grossen Rates beziehungsweise der Regierung wird der gesuchstellenden Person, dem urteilenden Gericht und der Vollzugsbehörde mit kurzer
schriftlicher Begründung mitgeteilt.
Art. 52 Kosten
1 Auf die Tragung und Bemessung der Kosten finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss Anwendung.
7. Schlussbestimmungen
Art. 53 Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Gesetz über die Strafrechtspflege vom 8. Juni 195838);
b) Beitritt vom 9. Juni 1996 zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 199239).
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung40) beziehungsweise der Jugendstrafprozessordnung41) sowie dieses
Gesetzes Anwendung.
Art. 54 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang42) geregelt.
2 Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1
Kantonsverfassung43) nicht entsprechen, den Bestimmungen der Schweizerischen
Strafprozessordnung44) oder deren Umsetzung in diesem Gesetz widersprechen, kann
der Grosse Rat sie durch Verordnung an diese Erlasse anpassen.
Art. 55 Übergangsrecht
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene, noch nicht richterlich beurteilte
Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege
vom 8. Juni 1958 werden nach den Bestimmungen des Anhanges zu diesem Gesetz
beurteilt.
2 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes hängig sind, werden
von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt. *
Art. 56 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum45).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens46).
38) AGS 1958, 141; BR 350.000
39) AGS 1996, 3627, BR 350.035
40) SR 312.0
41) SR 312.1
42) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 2402 ff.
43) BR 110.100
44) SR 312.0
45) Die Referendumsfrist ist am 29. September 2009 ungenutzt abgelaufen.
46) Mit RB vom 21. Dezember 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetz.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 27 totalrevidiert -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 34 Abs. 1, a) geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 19 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert 2016-001
31.08.2018 01.01.2019 Art. 28a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2020 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben 2019-029
31.08.2018 01.01.2020 Titel 5.1.a eingefügt 2019-029
31.08.2018 01.01.2020 Art. 44a eingefügt 2019-029
31.08.2018 01.01.2020 Art. 44b eingefügt 2019-029
27.08.2021 01.01.2022 Art. 14 Abs. 2 eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 2 geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16a eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16b eingefügt 2021-049
Art. 28a
Titel geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 28a Abs. 1bis eingefügt 2021-049
14.06.2022 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1bis eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 8 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 12 Abs. 1, d) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, a) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, c) aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 30 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 30 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 35a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 37 Abs. 4, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 42 Abs. 1bis eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 55 Abs. 2 eingefügt 2023-008
10.02.2025 01.01.2026 Art. 36 Abs. 5 eingefügt 2025-049
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.06.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 8 Abs. 1bis 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 8 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 12 Abs. 1, d) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 14 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 16 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 16a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 16b 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 19 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 19 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 2, a) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 2, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 2, c) 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 19 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 19 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 20 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 22 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 22 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 27 07.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 28a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 28a 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 28a Abs. 1bis 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 30 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 30 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 34 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 35a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 36 Abs. 5 10.02.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-049
Art. 37 Abs. 4, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 42 Abs. 1bis 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 43 Abs. 2 31.08.2018 01.01.2020 aufgehoben 2019-029
Titel 5.1.a 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
Art. 44a 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
Art. 44b 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
Art. 55 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008