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7 provisions
§ 2
1 Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt:
a. die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter
den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter
staatlicher Aufgaben;
b. eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer Interessen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen;
c. die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anliegen und Positionen in den Medien;
d. eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem
Prinzip der variablen Geometrie;
e. * die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und
europäischen Zusammenarbeit;
f. die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Geschäften der Konferenz der Kantonsregierungen;
g. die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direktoren-
und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Beauftragter;
h. die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschweizerischen Regierungen.
§ 3 *
1 Zusammenarbeitsprojekte gemäss § 2 Bst. d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens 3 Kantone Interesse
zeigen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
2 149.41
§ 4
1 Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung
(Plenarkonferenz). Eine Vertretung der Kantone Zürich und Bern nehmen an
der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil. *
2 Die Plenarkonferenz:
a. behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung;
b. lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, welche die
Kantone unmittelbar berühren;
c. nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach deren Vorberatung im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeitsausschusses
der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegierten Mitgliedes, der
regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutzkommission
Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeitsgruppen, beauftragter Experten;
d. initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenzüberschreitender Probleme;
e. ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den offenen
Austausch von Meinungen und Informationen unter den Regierungsmitgliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeordneten politischen
Fragen.
3 Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeitsausschusses.
4 Der Arbeitsausschuss kann eine ausserordentliche Plenarkonferenz einberufen oder einen Zirkularbeschluss aller 5 Regierungen anstreben. *
§ 5
1 Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel-
Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nachfolgenden Vorsitzkanton wahrgenommen. *
2 ... *
3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel 2 Jahre.
4 Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.
§ 6
1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von 4 Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
2 Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
3 149.41
§ 7
1 Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufenden
Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet
und die Plenarkonferenz vorbereitet.
2 Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
3 Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige interkantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Verwaltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwestschweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekretariat zur Verfügung.
4 Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen.
5 Der Arbeitsausschuss delegiert eines seiner Mitglieder jeweils für maximal
4 Jahre in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen. *
§ 8
1 Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben:
a. Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden der Plenarkonferenz;
b. Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern
und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers;
c. Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen
Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsregierungen;
d. Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Federführung;
e. Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen;
f. Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung
sowie zu anderen Grossregionen;
g. Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz
für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen;
h. Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten;
i. Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausserordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 14. Juni 20221).
1) SGS 131.9
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
4 149.41
§ 9 *
1 Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die
Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache geführt.
Französischsprachige Mitglieder der Konferenz bedienen sich der französischen Sprache. Die Konferenzdokumentation wird in den entscheidrelevanten
Bereichen von Ausschuss und Plenarversammlung und im Aussenauftritt generell zweisprachig und in den weiteren Konferenzgeschäften im Bedarfsfall
zweisprachig geführt.
§ 10
1 Die Vereinbarung vom 21. Januar 19722) über die gegenseitige Information
und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone und das Reglement vom 9. Juni 19723) über die gegenseitige Information der Kantonsregierungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufgehoben.
2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
2) GS 25.685, SGS 149.41
3) GS 24.757, SGS 149.411
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
5 149.41
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0305
08.06.2007 01.07.2007 § 3 totalrevidiert GS 36.302
08.06.2007 01.07.2007 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 36.302
08.06.2012 01.07.2012 Ingress geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 1 totalrevidiert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 4 Abs. 1 geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 7 Abs. 5 geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 9 totalrevidiert GS 37.966
13.06.2025 01.07.2025 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 2025.025
13.06.2025 01.07.2025 § 7 Abs. 5 geändert GS 2025.025
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
6 149.41
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.06.2004 01.07.2004 Erstfassung GS 35.0305
Ingress 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 1 08.06.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.966
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 3 08.06.2007 01.07.2007 totalrevidiert GS 36.302
§ 4 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 4 Abs. 4 13.06.2025 01.07.2025 eingefügt GS 2025.025
§ 5 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 5 Abs. 2 08.06.2007 01.07.2007 aufgehoben GS 36.302
§ 7 Abs. 5 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 7 Abs. 5 13.06.2025 01.07.2025 geändert GS 2025.025
§ 9 08.06.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.966
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305