Die Futtermittelunternehmen stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen nach den geltenden Vorschriften und der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Sie stellen insbesondere sicher, dass die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllt sind.
Art. 42 Besondere Pflichten
1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.
2 Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.
3 Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen.
4 Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
5 Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest.
6 Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).
Art. 43 Aufzeichnungspflicht
1 Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzeichnen.
2 Das WBF kann Anforderungen an die Aufzeichnungen festlegen.
3 Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind während mindestens drei Jahren aufzubewahren und dem BLW auf Verlangen abzugeben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 641).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 641).
Art. 44 Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP)
1 Futtermittelunternehmen, die Futtermittel herstellen, einführen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen, müssen ein ständiges schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen durchführen und aufrechterhalten. Dies gilt auch für Betriebe der Primärproduktion, die nach Artikel 47 Absatz 2 registriert oder zugelassen sind.
2 Die in Absatz 1 genannten Verfahren beruhen auf den folgenden Grundsätzen:
a. Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Mass reduziert werden müssen;
b. Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu reduzieren;
c. Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird;
d. Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte;
e. Festlegung von Korrekturmassnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist;
f. Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben a–e genannten Massnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren werden regelmässig angewandt;
g. Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Grösse des Futtermittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben a–f genannten Massnahmen angewendet werden.
3 Wenn Veränderungen in einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, führen die Futtermittelunternehmen die erforderlichen Umstellungen nach Absatz 2 durch.
4 Die Futtermittelunternehmen können anstelle der Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis anwenden, die nach Artikel 55 ausgearbeitet wurden.
5 Das BLW kann in Einzelfällen Erleichterungen gewähren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).
Art. 45 Unterlagen betreffend das HACCP-System
1 Futtermittelunternehmen:
a. erbringen dem BLW in der geforderten Form den Nachweis dafür, dass sie Artikel 44 erfüllen;
b. stellen sicher, dass alle Unterlagen, in denen die gemäss Artikel 44 entwickelten Verfahren beschrieben werden, jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.
2 Das BLW berücksichtigt die Art des Futtermittelunternehmens bei der Festlegung der Anforderungen an die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Form des Nachweises.
3 Es kann Leitlinien für die Erarbeitung der HACCP-Unterlagen erlassen.
Art. 46 Grundsatz
1 Für die Ausübung ihrer Tätigkeit müssen alle Futtermittelunternehmen:
a. nach Artikel 47 registriert sein; oder
b. nach Artikel 48 zugelassen sein, sofern eine Zulassung erforderlich ist.
2 Für Betriebe der Primärproduktion von Futtermitteln sind die Registrierungspflicht und das Meldeverfahren durch die Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion geregelt.
SR 916.020
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).
Art. 47 Meldepflicht
1 Die Futtermittelunternehmen:
a. melden dem BLW alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer oder mehreren der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, in der verlangten Form zwecks Registrierung oder Zulassung;
b. stellen dem BLW aktuelle Informationen über alle unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe nach Buchstabe a zur Verfügung und melden insbesondere alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschliessungen.
2 Betriebe der Primärproduktion, die Futtermittel unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder von Vormischungen, die solche enthalten, erzeugen, müssen diese Tätigkeit dem BLW zwecks Registrierung oder Zulassung melden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 641).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).
Art. 47a Mitteilungspflicht für Kraftfutterlieferungen
1 Die Futtermittelunternehmen teilen die Abgabe von Kraftfutter nach Artikel 29 der Landwirtschaftlichen Begriffs-Verordnung vom 7. Dezember 1998 an Unternehmen, an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und andere Personen sowie die Rücknahme von Kraftfutter von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern mit Menge und den darin enthaltenden Nährstoffmengen nach der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft mit.
2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die anderen Personen, die Kraftfutter weitergeben, teilen die Weitergabe mit Menge und den darin enthaltenen Nährstoffmengen mit.
2bis Werden Kraftfutter direkt eingeführt, so überträgt sich die Mitteilungspflicht auf den Importeur.
3 Nicht mitgeteilt werden müssen Mengen bis höchstens 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr, sofern der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 nicht erbringen muss.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 265).
SR 910.91
SR 919.117.71
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655).
SR 910.13
Art. 48 Zulassung von Betrieben
1 Wer eines der folgenden Futtermittel herstellt oder in Verkehr bringt, muss vom BLW zugelassen sein:
a. Futtermittelzusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung:1. ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe,
2. zootechnische Futtermittelzusatzstoffe,
3. technologische Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe Antioxidationsmittel, für die ein Maximalgehalt oder eine andere Verwendungseinschränkung festgelegt ist,
4. Carotinoide und Xanthopylle,
5. Kokzidiostatika und Histomonostatika;
b. Vormischungen mit folgenden Futtermittelzusatzstoffen:1. Kokzidiostatika und Histomonostatika,
2. sonstige zootechnische Zusatzstoffe,
3. Vitamin A und Vitamin D,
4. die Spurenelemente Kupfer und Selen.
2 Wer für das Inverkehrbringen oder für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen Betriebs Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen herstellt, die folgende Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss vom BLW zugelassen sein:
a. Kokzidiostatika und Histomonostatika;
b. sonstige zootechnische Zusatzstoffe.
2bis Wer mit Ölen und Fetten, die zur Verwendung in Futtermitteln vorgesehen sind, eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss vom BLW zugelassen sein:
a. Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, soweit sie nicht in einem Betrieb erfolgt, der in den Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung fällt;
b. oleochemische Herstellung von Fettsäuren;
c. Herstellung von Biodiesel;
d. Herstellung von Mischölen oder Mischfetten.
3 Das BLW erteilt die Zulassung, wenn sich anlässlich einer vorgängigen Besichtigung vor Ort erwiesen hat, dass die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6399).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 641).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1737).
Art. 49 Anerkennung ausländischer Registrierungen und Zulassungen
Registrierungen und Zulassungen von Betrieben in Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über Futtermittel geschlossen hat, sind schweizerischen Registrierungen und Zulassungen gleichgestellt.
Art. 50 Aussetzung der Registrierung oder Zulassung
Das BLW setzt die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes für eine, mehrere oder alle Tätigkeiten vorübergehend aus, wenn der Betrieb die erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die Aussetzung gilt, bis der Betrieb die Vorschriften wieder erfüllt. Werden sie nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, so gilt Artikel 51.
Art. 51 Entzug der Registrierung oder Zulassung
Das BLW entzieht einem Betrieb die Registrierung oder Zulassung für eine oder mehrere seiner Tätigkeiten, wenn:
a. der Betrieb eine oder mehrere seiner Tätigkeiten einstellt;
b. der Betrieb die für seine Tätigkeiten geltenden Bedingungen ein Jahr lang nicht erfüllt hat;
c. es ernsthafte Mängel feststellt oder die Produktion in einem Betrieb wiederholt hat stilllegen müssen und das Futtermittelunternehmen noch immer nicht in der Lage ist, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten.
Art. 52 Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines Betriebs
Das BLW ändert auf Gesuch die Registrierung oder Zulassung eines Betriebs, sofern nachgewiesen wird, dass der Betrieb die gewünschten zusätzlichen Tätigkeiten ausführen kann.
Art. 53 Befreiung von Besichtigungen vor Ort
1 Das BLW ist nicht verpflichtet, Besichtigungen vor Ort gemäss Artikel 48 Absatz 3 von Futtermittelunternehmen durchzuführen, die ausschliesslich als Händler tätig sind und die keine Erzeugnisse auf ihrem Betriebsgelände aufbewahren.
2 Diese Futtermittelunternehmen legen dem BLW eine Erklärung in der verlangten Form vor, mit der sie bestätigen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen.
Art. 54 Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe
1 Das BLW trägt die Betriebe, die es nach Artikel 47 registriert oder nach Artikel 48 zugelassen hat, in ein nationales Verzeichnis ein. Die Betriebe werden mit einer individuellen Kennnummer in der Form, wie sie in Anhang V Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vorgesehen ist, versehen.
2 Es hält die Eintragungen in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über die Aussetzung, den Entzug oder die Änderung der Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 50–52 auf dem neusten Stand.
3 Es veröffentlicht das nach Absatz 1 erstellte Verzeichnis der Betriebe.
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Jan. 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.
Art. 55 Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von Leitlinien
1 Das BLW fördert die Ausarbeitung, die Verbreitung und die Anwendung von nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie für die Anwendung der HACCP-Grundsätze nach Artikel 56.
2 Die Anwendung der nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis ist freiwillig.
Art. 56 Nationale Leitlinien
1 Die nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis werden von den Vertretern des Futtermittelsektors wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:
a. im Einvernehmen mit Vertretern von interessierten Verwendergruppen;
b. unter Berücksichtigung der einschlägigen «Codes of practice» des Codex Alimentarius.
2 Das BLW prüft die nationalen Leitlinien und stellt sicher, dass sie:
a. gemäss Absatz 1 ausgearbeitet wurden;
b. in den betreffenden Sektoren durchführbar sind; und
c. als Leitlinien die ordnungsgemässe Anwendung der Artikel 41, 42 und 44 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel gewährleisten.
3 Es kann auf Gesuch hin die Anwendung gemeinschaftlicher Leitlinien genehmigen, die von den Behörden der EU bewilligt wurden, vorausgesetzt, dass diese Leitlinien vollständig und ungekürzt dem BLW zur Genehmigung unterbreitet werden.
4 Es kann Kodizes für eine gute Kennzeichnungspraxis genehmigen. Dabei werden EU-anerkannte Kodizes berücksichtigt.
Art. 57 Einfuhr von Futtermitteln
1 Soweit die EU ein Verzeichnis der Länder führt, aus denen die Einfuhr von Futtermitteln zugelassen ist, so kann das WBF eine entsprechende Liste der Länder erlassen, aus denen Futtermittel, die die Voraussetzungen nach Artikel 7 oder 19 erfüllen, eingeführt werden können.
2 Das BLW kann besondere Bestimmungen für die Kontrolle von eingeführten Futtermitteln erlassen.
Art. 58 Verstärkte Kontrollen
1 Das WBF kann eine Liste von Futtermitteln erlassen, die verstärkten Kontrollen und Kontrollfrequenzen unterliegen.
2 Es kann bestimmen, dass diese Futtermittel nur an bestimmten Zollstellen eingeführt werden dürfen und vorangemeldet werden müssen.
3 Das BLW kann die Liste des WBF nach Absatz 1 ändern, wenn die entsprechende EU-Liste geändert wird.
4 Sendungen werden erst frei gegeben, wenn die Kontrollergebnisse vorliegen und zu keinen Beanstandungen führen.
5 Sendungen, für die die geforderten Dokumente bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können oder die Auflagen nicht erfüllt sind, werden zurückgewiesen oder vernichtet.
Art. 59 Schnellwarnsystem
Stellen Futtermittel, selbst wenn sie für Heimtiere bestimmt sind, ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt dar, so kann das BLW diese Informationen an die Behörden der Mitgliedsländer der EU melden, wenn ein Abkommen den gegenseitigen Austausch dieser Informationen vorsieht.
Art. 60 Gegenstand
Dieses Kapitel gilt für:
a. GVO, die zur Verwendung in der Tierernährung bestimmt sind;
b. Futtermittel einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen;
c. Futtermittel, die aus GVO hergestellt sind.
Art. 61 Allgemeine Anforderungen
1 Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe gemäss Artikel 60 (gentechnisch veränderte Futtermittel) müssen die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 24 Absatz 2 erfüllen und dürfen bezüglich der gentechnischen Veränderung:
a. keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt haben;
b. die Verwenderin oder den Verwender nicht irreführen;
c. die Verwenderin oder den Verwender nicht dadurch schädigen oder irreführen, dass die spezifischen Merkmale der tierischen Erzeugnisse beeinträchtigt werden;
d. sich von den Futtermitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte.
2 Gentechnisch veränderte Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht, verwendet oder verarbeitet werden, wenn sie nach Artikel 62 zugelassen sind.
3 Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Stoffen hergestellt werden, die in der GVO-Futtermittelliste nach Artikel 62 Absatz 1 enthalten sind, können in Verkehr gebracht, verwendet oder verarbeitet werden, wenn sie gemäss Artikel 20–22 zugelassen sind.
4 Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Futtermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 2015 vorbehalten.
SR 451.61
Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 277).
Art. 62 Zulassung von gentechnisch veränderten Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen
1 Gentechnisch veränderte Futtermittel werden mit der Aufnahme in die Liste der gentechnisch veränderten Futtermittel (GVO-Futtermittelliste) vom BLW zugelassen.
2 Das BLW nimmt gentechnisch veränderte Futtermittel in die GVO-Futtermittelliste auf, wenn sie:
a. die Anforderungen nach Artikel 61 Absatz 1 erfüllen;
b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 erfüllen.
3 Gentechnisch veränderte Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe können für eine Dauer von höchstens 10 Jahren in die GVO-Futtermittelliste aufgenommen werden. Die Zulassung wird auf Begehren hin ohne Unterbruch um jeweils weitere 10 Jahre verlängert, wenn das Begehren:
a. 12 Monate vor Ablauf der Zulassung eingereicht wird; und
b. die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse enthält, aufgrund deren sich eine Neubeurteilung der Zulassung als nicht erforderlich erweist.
4 Das BLW kann bereits im Ausland bewilligte Einzelfuttermittel, die nicht aus vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, in die GVO-Futtermittelliste aufnehmen, wenn das ausländische Zulassungsverfahren dem schweizerischen äquivalent ist.
5 Das BLW kann nach der Zulassung zusätzliche Daten verlangen und jederzeit die Zulassung begrenzen oder zurückziehen, wenn wesentliche nachteilige Nebenwirkungen oder Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt vermutet werden oder nachgewiesen sind.
SR 814.911
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6399).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1737).
Art. 63 Begehren
1 Begehren um die Aufnahme eines gentechnisch veränderten Futtermittels in die Liste müssen an das BLW gerichtet werden.
2 Sie müssen die Angaben nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über gentechnisch veränderte Lebensmittel enthalten.
3 Sie müssen zusätzlich in geeigneter und ausreichender Weise den Nachweis erbringen, dass die Anforderungen nach Artikel 61 und nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 erfüllt sind.
4 Für Zusatzstoffe müssen auch Unterlagen gemäss Artikel 27 eingereicht werden.
[AS 2005 6353; 2006 4987; 2007 2935; 2008 1057; 2013 4139 Ziff. I 1; 2016 3685]. Siehe heute: die V vom 27. Mai 2020 (SR 817.022.51).
SR 814.911
Art. 64 Warenflusstrennung
1 Wer gentechnisch veränderte Futtermittel einführt, produziert oder in Verkehr bringt, hat Vorgaben festzulegen und Massnahmen zur Trennung des Warenflusses und zur Vermeidung von Vermischungen mit nicht gentechnisch veränderten Organismen zu treffen.
2 Zu diesem Zweck muss er oder sie über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, das namentlich gewährleistet:
a. die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses, an denen unerwünschte Vermischungen auftreten können;
b. die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buchstabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden;
c. die Durchführung von Massnahmen;
d. die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit;
e. die geeigneten Ausbildungsabschlüsse oder die spezifischen Berufserfahrungen der mit der Durchführung der Massnahmen beauftragen Personen; und
f. die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchsta-ben a–e.
3 Dem BLW ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahmen der Qualitätssicherung zu gewähren.
Art. 65 Informations- und Buchführungspflichten
1 Wer als registrierungspflichtige Person nach Artikel 47 oder als zulassungspflichtige Person nach Artikel 48 gentechnisch veränderte Futtermittel einführt oder in Verkehr bringt, hat beim Inverkehrbringen der Abnehmerin oder dem Abnehmer:
a. schriftlich mitzuteilen, dass das Produkt aus GVO besteht, solche enthält oder aus solchen hergestellt wurde;
b. schriftlich die entsprechenden international anerkannten spezifischen Erkennungsmarker oder, falls solche fehlen, die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale anzugeben.
2 Die Angaben nach Absatz 1 sind bei jeder weiteren Phase des Inverkehrbringens der Abnehmerin oder dem Abnehmer schriftlich weiterzugeben.
3 Wer als registrierungspflichtiger Betrieb oder registrierungspflichtige Person gentechnisch veränderte Futtermittel einführt oder in Verkehr bringt, muss den Buchführungspflichten nachkommen.
4 Die Angaben nach den Absätzen 1–3 sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und dem BLW auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und abzugeben.
Art. 66 Anforderungen an die Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln gelten für gentechnisch veränderte Futtermittel die folgenden Kennzeichnungsanforderungen:
a. Bei den Futtermitteln nach Artikel 60 Buchstaben a und b ist der Zusatz «gentechnisch veränderter [Bezeichnung des Organismus]» oder «genetisch veränderter [Bezeichnung des Organismus]» unmittelbar nach dem spezifischen Namen des Futtermittels in Klammern aufzuführen; alternativ kann dieser Passus in eine Fussnote zum Verzeichnis der Futtermittel aufgenommen werden; er ist in einer Schriftgrösse zu drucken, die mindestens so gross ist wie die Schriftgrösse im Verzeichnis der Futtermittel.
b. Bei den Futtermitteln nach Artikel 60 Buchstabe c ist der Zusatz «aus gentechnisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt» unmittelbar nach dem spezifischen Namen des Futtermittels in Klammern aufzuführen; alternativ kann dieser Passus in eine Fussnote zum Verzeichnis der Futtermittel aufgenommen werden; er ist in einer Schriftgrösse zu drucken, die mindestens so gross ist wie die Schriftgrösse im Verzeichnis der Futtermittel.
c. Alle in der Bewilligung genannten Merkmale eines gentechnisch veränderten Futtermittels sind anzugeben.
2 Diese Kennzeichnungsanforderungen gelten nicht für Futtermittel, die GVO enthalten, deren Anteil 0,9 Prozent des Futtermittels und 0,9 Prozent jedes einzelnen Ausgangsprodukts nicht überschreitet, vorausgesetzt, der GVO-Anteil ist unbeabsichtigt oder technisch nicht zu vermeiden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 688).
Art. 67 Unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Verunreinigungen
Die Futtermittelunternehmen müssen dem BLW nachweisen, dass sie alle geeigneten Massnahmen getroffen haben, um Verunreinigungen zu vermeiden.
Art. 68 Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen
1 Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener GVO enthalten oder aus Ausgangsprodukten mit solchen Spuren hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. der Anteil der Spuren nicht zugelassener GVO in jedem Futtermittel-Ausgangsprodukt höchstens 0,5 Massenprozent beträgt;
b. der Produzent belegen kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung unerwünschter Verunreinigungen ergriffen wurden; und
c. die GVO nach den Artikeln 19–23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verkehr gebracht werden dürfen, das Vorhandensein von Spuren der gentechnisch veränderten Organismen in der EU toleriert wird oder die Organismen nach Artikel 32 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 toleriert werden.
2 Weist eine Partie eines eingeführten Ausgangsprodukts unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener GVO auf, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, so kann das BLW das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die solche Spuren enthalten, auf Gesuch hin in Ausnahmefällen zulassen, wenn:
a. der Anteil der Verunreinigung höchstens 0,5 Prozent beträgt;
b. diese Organismen in Kanada oder den USA legal als Futtermittel in Verkehr gebracht werden dürfen;
c. geeignete Nachweismethoden und Referenzmaterialien verfügbar sind;
d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mithilfe geeigneter Massnahmen eine Verunreinigung von Lebensmitteln ausschliessen kann; und
e. sie oder er die nötigen Angaben liefert, damit überprüft werden kann, ob die Bedingungen nach den Buchstaben a–d erfüllt sind.
3 Das BLW legt die erlaubten Toleranzen für Spuren gentechnisch veränderter Organismen fest, deren Zulassung aufgehoben wurde.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 688).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 688).
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.
SR 817.02
Art. 69 Kompetenzen des WBF
1 Das WBF legt die Toleranzen für die Abweichungen des gemessenen Wertes vom zugesicherten Nährstoffgehalt fest.
2 Es kann Probenahme- und Analysevorschriften erlassen.
3 Es bestimmt die Methode zur Berechnung des Nährwertes von Mischfuttermitteln.
4 Es kann Anforderungen an den Transport von Futtermitteln festlegen.
5 Es kann, soweit die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit es erfordert, bestimmen, welche Analysen die Betriebe durchführen müssen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1737).
Art. 70 Kompetenzen des BLW
1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das BLW diese Verordnung. Es bewilligt insbesondere die Futtermittelzusatzstoffe und die Ernährungszwecke für Diätfuttermittel und kontrolliert die Futtermittel sowie die Unternehmen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs der Futtermittel.
2 Das BLW kann Weisungen zur Abgrenzung von Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie Tierarzneimitteln erlassen. Es berücksichtigt dabei die entsprechenden Entscheidungen der EU.
3 Es kann Proben nehmen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.
4 Es kann jährlich pro Produkt eine Probe oder mehrere Proben untersuchen oder untersuchen lassen, wenn das Verhalten eines Unternehmens oder einer Person dazu Anlass gibt; die Untersuchungskosten gehen zulasten des Unternehmens oder der Person, welches bzw. welche die Futtermittel gewinnt, herstellt, einführt, neu verpackt, verarbeitet oder konfektioniert.
5 Für Proben, die nicht unentgeltlich abgegeben werden, ist der handelsübliche Preis zu zahlen. Keine Entschädigung erhalten Unternehmen oder Personen, welche die kontrollierten Futtermittel gewinnen, herstellen, einführen, neu verpacken, verarbeiten oder konfektionieren.
6 Das BLW kann die Anhänge und die entsprechenden Übergangsbestimmungen der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 2011 an Änderungen des europäischen Rechts anpassen, sofern diese von beschränkter Tragweite sind.
7 …
8 Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und vorbehaltlich der Bestimmungen über das geistige Eigentum kann das BLW dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihm gemäss Absatz 1 vorhanden sind, nachdem es nach Abwägung der entsprechenden legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls übermittelt das BLW diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsklausel durch den Käufer.
SR 916.307.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5569).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6399).
Art. 71 Anforderungen an die Futtermittelkontrolle
1 Vorbehaltlich anderer Bestimmungen erfolgen die Kontrollen nach den technischen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über die Futtermittelkontrolle.
2 Das BLW sorgt insbesondere dafür, dass:
a. die Kontrollen regelmässig und risikogerecht sowie nach dokumentierten Verfahren durchgeführt werden, die Gewähr für eine einheitliche Qualitätskontrolle bieten;
b. eine wirksame Koordination mit den zuständigen Behörden gewährleistet ist, wenn die Einhaltung dieser Verordnung zusammen mit der Einhaltung anderer Bestimmungen kontrolliert werden kann;
c. die mit der amtlichen Analyse der Futtermittel betrauten Laboratorien nach den international genehmigten Verfahren arbeiten und anerkannte Analysemethoden verwenden;
d. angemessene Massnahmen angeordnet werden, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten sind;
e. ein Kontroll- und ein Krisenplan zur Verfügung stehen;
f. die Kontrollen grundsätzlich ohne Voranmeldung durchgeführt werden;
g. geeignete und korrekt instand gehaltene Anlagen und Ausrüstungen zur Verfügung stehen, dank denen die amtlichen Futtermittelkontrollen wirksam und effizient durchgeführt werden können.
2bis Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.
3 Es nimmt interne Audits vor oder veranlasst externe Audits und trifft unter Berücksichtigung der Ergebnisse die entsprechenden Massnahmen um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht sind. Diese Audits werden unabhängig geprüft und transparent durchgeführt.
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/2127, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5569).
SR 817.032
Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 16. Dez. 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (AS 2017 339). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 6 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
Art. 72 Anforderungen an die Laboratorien
Die mit der amtlichen Analyse von Futtermitteln betrauten Laboratorien müssen akkreditiert sein und ihre Tätigkeit gemäss der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien» ausüben.
Art. 73 Zusammenarbeit der Behörden
1 Die Zollorgane können vom BLW für die Kontrolltätigkeit beigezogen werden.
2 Ist die Einfuhr eines Futtermittels gemäss Artikel 58 oder Artikel 5 an Auflagen gebunden, so können die Zollorgane Massnahmen nach Anweisungen der amtlichen Futtermittelkontrolle treffen.
3 Beim Vollzug von Vorschriften über Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das BLW das Verfahren unter Beizug des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Das BLW entscheidet mit Zustimmung des BAFU und des BLV.
4 Beim Vollzug von Vorschriften über andere als in Absatz 3 aufgeführte Futtermittel richtet sich die Mitwirkung des BAFU nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
SR 172.010
Art. 74 Anhörung des Schweizerischen Heilmittelinstituts
Das Schweizerische Heilmittelinstitut ist als beratendes Organ in Fragen der Abgrenzung Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe von Tierarzneimitteln anzuhören.
Art. 75 Zusammenarbeit mit Kontrollstellen
1 Das BLW kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen an Kontrollstellen delegieren, die gemäss der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind.
2 Es sorgt dafür, dass diese Stellen:
a. über qualifiziertes und erfahrenes Personal, Infrastrukturen und Arbeitsverfahren verfügen, die eine unparteiische und einwandfreie Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten;
b. die Kontrollresultate auf angemessene Weise übermitteln.
3 Es kann in Weisungen Pflichten und Anforderungen für die Stellen und die Kontrollen festlegen.
4 Es veranlasst Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, so kann die Übertragung rückgängig gemacht werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.
Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 76 Umsatzstatistik
Auf Ersuchen des BLW sind alle Futtermittelunternehmen, welche Futtermittel produzieren, in Verkehr bringen oder einführen, dazu verpflichtet, Angaben über ihre in Verkehr gebrachten Mengen zu machen.
Art. 77 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Futtermittelverordnung vom 26. Mai 1999 wird aufgehoben.
[AS 1999 1780, 2748 Anhang 5 Ziff. 6; 2001 3294 Ziff. II 14; 2002 4065; 2003 4927; 2005 973, 2695 Ziff. II 19, 5555; 2007 4477 Ziff. IV 70; 2008 3655, 4377 Anhang 5 Ziff. 14; 2009 2599; 2011 2405]
Art. 78 Übergangsbestimmungen
1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen für Futtermittelzusatzstoffe bleiben gültig.
2 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten Betriebsregistrierungen und ‑zulassungen bleiben gültig.
3 Futtermittel dürfen bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt werden. Sie dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.
Art. 79 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.