§ 48
Elektronische Überwachung 1 Der Gefangene trägt die Kosten für den Netzanschluss im Rahmen der elektronischen Überwachung gemäss StGB1). Sofern er während des Vollzugs der elektronischen Überwachung ein Einkommen erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen. 2 Die Kostenbeteiligung der gefährdenden Person für die elektronische Überwachung gemäss ZGB2) richtet sich sinngemäss nach Absatz 1. RRB Nr. 2021/1242 vom 24. August 2021. Die Einspruchsfrist ist am 25. Oktober 2021 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Oktober 2021. 1) SR 311.0. 2) SR 210.