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Verordnung über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote

Zug · 414.51 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die im Rahmen der Gesamtarbeitszeit zu leistenden Pflichtlektionen für die Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule, am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug sowie am Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug. 2 Eine Lektion entspricht 45 Minuten. 3 Die Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen am Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum sowie an den Brückenangeboten basiert nicht auf einem System mit Pflichtlektionen. Für sie gilt dieselbe Arbeitszeitregelung wie für das übrige Staatspersonal (Jahresarbeitszeit).

§ 2

Pflichtlektionenzahl 1 Die wöchentliche Pflichtlektionenzahl beträgt bei einem Vollpensum für Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule sowie an der Fachmittelschule: a) im Fach Hauswirtschaft: 29 Lektionen; 1) BGS 154.21 2) BGS 414.11 GS 2015/056 1 414.51 b) in den Fächern Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten, Angewandtes Gestalten: 26 Lektionen; c) in den übrigen Fächern: 24 Lektionen. 2 Die wöchentliche Pflichtlektionenzahl beträgt bei einem Vollpensum für Lehrpersonen am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug sowie am Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug: a) im Fach Sport: 27 Lektionen; b) in den übrigen Fächern: 25 Lektionen.

§ 3

Lehrpersonen mit unterschiedlichen Pflichtlektionenzahlen 1 Unterrichten Lehrpersonen Fächer mit unterschiedlicher Pflichtlektionenzahl, wird für die Besoldung der Anstellungsgrad durch Addition der Anstellungsgrade in den verschiedenen Bereichen ermittelt.

§ 4

Anrechnung von besonderen Aufgaben 1 Die Anrechnung von besonderen Aufgaben durch Pensenanrechnung erfolgt für: a) Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule sowie an der Fachmittelschule auf der Basis von 24 Lektionen; b) Lehrpersonen am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug sowie am Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug auf der Basis von 25 Lektionen. 2 Als besondere Aufgaben gelten unter Vorbehalt von § 5 namentlich: a) Schulleitungsfunktionen (Direktorin oder Direktor, Rektorin oder Rektor, Prorektorin oder Prorektor); b) Schülerinnen- und Schülerberatung; c) Fachvorstand oder Bereichsverantwortung; d) Schulentwicklungsaufgaben. 3 Es gelten die Obergrenzen bei der Pensenanrechnung gemäss separaten Regierungsratsbeschlüssen.

§ 5

Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen 1 Mehr- und Minderlektionen bzw. Mehr- und Minderleistungen der Lehrpersonen sind bei der Pensen- und Gehaltsbemessung zu berücksichtigen, insbesondere bei Stellvertretungen, zusätzlichem Unterricht gegenüber dem Regelstundenplan, Projekt- und Qualitätsentwicklungsarbeiten, Sonderwochen, Abschlussprüfungen und vorzeitigem Unterrichtsende im letzten Ausbildungsjahr. 414.51 2 Die zuständigen Direktionen regeln die Einzelheiten koordiniert in einem Reglement. 3 Mehr- und Minderlektionen bzw. Mehr- und Minderleistungen können im Reglement pauschal berücksichtigt werden. 414.51 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.08.2015 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/056 414.51 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.08.2015 01.08.2016 Erstfassung GS 2015/056

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