Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 af46420d275bab623d83bba83610e5330104ff3370bc728058f01bd535392639
5 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die im Rahmen der Gesamtarbeitszeit zu leistenden Pflichtlektionen für die Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an
der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule, am Kaufmännischen
Bildungszentrum Zug sowie am Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum
Zug.
2 Eine Lektion entspricht 45 Minuten.
3 Die Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen am Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum sowie an den Brückenangeboten basiert nicht
auf einem System mit Pflichtlektionen. Für sie gilt dieselbe Arbeitszeitregelung wie für das übrige Staatspersonal (Jahresarbeitszeit).
§ 2
Pflichtlektionenzahl
1 Die wöchentliche Pflichtlektionenzahl beträgt bei einem Vollpensum für
Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule
sowie an der Fachmittelschule:
a) im Fach Hauswirtschaft: 29 Lektionen;
1) BGS 154.21
2) BGS 414.11
GS 2015/056 1
414.51
b) in den Fächern Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten, Angewandtes
Gestalten: 26 Lektionen;
c) in den übrigen Fächern: 24 Lektionen.
2 Die wöchentliche Pflichtlektionenzahl beträgt bei einem Vollpensum für
Lehrpersonen am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug sowie am
Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug:
a) im Fach Sport: 27 Lektionen;
b) in den übrigen Fächern: 25 Lektionen.
§ 3
Lehrpersonen mit unterschiedlichen Pflichtlektionenzahlen
1 Unterrichten Lehrpersonen Fächer mit unterschiedlicher Pflichtlektionenzahl, wird für die Besoldung der Anstellungsgrad durch Addition der Anstellungsgrade in den verschiedenen Bereichen ermittelt.
§ 4
Anrechnung von besonderen Aufgaben
1 Die Anrechnung von besonderen Aufgaben durch Pensenanrechnung erfolgt für:
a) Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule sowie an der Fachmittelschule auf der Basis von 24 Lektionen;
b) Lehrpersonen am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug sowie am
Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug auf der Basis von 25
Lektionen.
2 Als besondere Aufgaben gelten unter Vorbehalt von § 5 namentlich:
a) Schulleitungsfunktionen (Direktorin oder Direktor, Rektorin oder
Rektor, Prorektorin oder Prorektor);
b) Schülerinnen- und Schülerberatung;
c) Fachvorstand oder Bereichsverantwortung;
d) Schulentwicklungsaufgaben.
3 Es gelten die Obergrenzen bei der Pensenanrechnung gemäss separaten
Regierungsratsbeschlüssen.
§ 5
Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen
1 Mehr- und Minderlektionen bzw. Mehr- und Minderleistungen der Lehrpersonen sind bei der Pensen- und Gehaltsbemessung zu berücksichtigen,
insbesondere bei Stellvertretungen, zusätzlichem Unterricht gegenüber dem
Regelstundenplan, Projekt- und Qualitätsentwicklungsarbeiten, Sonderwochen, Abschlussprüfungen und vorzeitigem Unterrichtsende im letzten Ausbildungsjahr.
414.51
2 Die zuständigen Direktionen regeln die Einzelheiten koordiniert in einem
Reglement.
3 Mehr- und Minderlektionen bzw. Mehr- und Minderleistungen können im
Reglement pauschal berücksichtigt werden.
414.51
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.08.2015 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/056
414.51
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.08.2015 01.08.2016 Erstfassung GS 2015/056