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Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung

Bern · 815.21 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt den kantonalen Vollzug der eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung.

Art. 2

Führung eines kantonalen Krebsregisters 1 Der Kanton ist verantwortlich für die Führung eines kantonalen Krebsregisters im Sinne der eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung. 2 Der Regierungsrat überträgt die Führung des kantonalen Krebsregisters einer geeigneten Institution (kantonale Krebsregistrierungsstelle) durch Verordnung.

Art. 3

Kosten und Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle 1 Die ungedeckten Kosten, die der kantonalen Krebsregistrierungsstelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Krebsregistrierungsgesetzgebung anfallen, werden durch den Kanton abgegolten. 2 Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für die Abgeltung der Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle abschliessend. 3 Die Modalitäten der Leistungserbringung und deren Abgeltung werden in einem Leistungsvertrag zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der kantonalen Krebsregistrierungsstelle festgelegt. * 1) SR 818.33; BBl 2016 1939 2) Vortrag vom 4. April 2018, Geschäft des Grossen Rates Nr. 2017.GEF.690, Septembersession * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 19-014 815.21 2

Art. 4

Aufsicht über die kantonale Krebsregistrierungsstelle 1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beaufsichtigt die kantonale Krebsregistrierungsstelle. * 2 Sie kann ihr Weisungen und Aufträge erteilen. 3 Die kantonale Krebsregistrierungsstelle a erteilt der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte, b * gewährt ihr unentgeltlich Einsicht in Akten, wenn nötig und ungeachtet gesetzlicher Geheimhaltungspflichten auch in besonders schützenswerte Personendaten, c unterstützt sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

Art. 5

Bekanntgabe von Daten an Betreiberinnen und Betreiber von Früherkennungsprogrammen 1 Die kantonale Krebsregistrierungsstelle gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)3) bekannt, sofern die Patientin oder der Patient am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.

Art. 6

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Bern, 6. September 2018 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Iseli Der Generalsekretär: Trees 3) SR 831.10 3 815.21 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 20. Februar 2019 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer 815.21 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 06.09.2018 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-014 16.12.2020 01.03.2021 Art. 3 Abs. 3 geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-001 03.12.2025 01.09.2026 Art. 4 Abs. 3, b geändert 26-046 5 815.21 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.09.2018 01.01.2020 Erstfassung 19-014 Art. 3 Abs. 3 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001 Art. 4 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001 Art. 4 Abs. 3, b 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046

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