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11 provisions
§ 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für
Schweizer Staatsangehörige (AwG) vom 22. Juni 20013 und der eidgenössischen Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (VAwG) vom 20. September 20024.
1 SR 143.1
2 SR 143.11
3 SR 143.1. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SR 143.11. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2010 4
2 Nr. 9
2 Zuständigkeit und Verfahren
§ 2
Zuständige Behörde
1 Das kantonale Passbüro der Luzerner Polizei ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anträgen für alle Ausweisarten und die Ausstellung der Ausweise für
Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern.
2 Das kantonale Passbüro kann, sofern vertraglich vereinbart, auch für Personen mit
Wohnsitz in einem anderen Kanton Ausweise ausstellen.
§ 3
Antrags- und Ausstellungsverfahren
1 Ausweisanträge sind per Telefon oder per Internet beim kantonalen Passbüro einzureichen. In begründeten Fällen können sie persönlich im Passbüro eingereicht werden.
2 Nach Überprüfung des Ausweisantrags durch das Passbüro muss die antragstellende
Person zur Erstellung der Fotografie und der Fingerabdrücke persönlich beim Passbüro
vorsprechen. Von der antragstellenden Person mitgebrachte digitale Fotografien können
für den Ausweis verwendet werden, sofern die Fotografien die Anforderungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes erfüllen. Über Ausnahmen von der persönlichen Vorsprache entscheidet das Passbüro.
3 Im Übrigen richtet sich das Antrags- und Ausstellungsverfahren nach den Artikeln 4–9
AwG und 9–14a VAwG.
§ 4
Zusammenarbeit mit den Gemeinden
1 Kann das kantonale Passbüro die Personendaten von antragstellenden Personen nicht
mit Hilfe der zugänglichen Register überprüfen, lässt es sie von der Wohnsitzgemeinde
oder vom zuständigen Zivilstandsamt überprüfen.
§ 5 * Meldepflicht
1 Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, die Gerichte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die für Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zuständigen Behörden erstatten dem kantonalen Passbüro die in Artikel 13
Absatz 1 AwG vorgesehenen Meldungen.
§ 6
Entzug von Ausweisen
1 Der Entzug eines Ausweises wird durch das kantonale Passbüro angeordnet.
§ 7
Datenbearbeitung
1 Polizeistelle gemäss Artikel 12 Absatz 2d AwG ist die Luzerner Polizei.
Nr. 9 3
3 Gebühren und Auslagen
§ 8
Gebühren
1 Die Gebühren für die Ausstellung von Ausweisen richten sich nach den Vorgaben des
Bundes.
§ 9
Auslagen
1 Auslagen im Sinn von Artikel 49 Absatz 2 VAwG werden separat nach den effektiven
Kosten berechnet, aber zusammen mit den Gebühren in Rechnung gestellt.
§ 10
Inkasso
1 Die Gebühren und allfällige Auslagen für Ausweise sind bei der persönlichen Vorsprache im kantonalen Passbüro in bar, mit der EC-Karte oder der Postcard zu bezahlen.
4 Schlussbestimmungen
§ 11
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für
Schweizer Staatsangehörige vom 22. November 20025 wird aufgehoben.
§ 12
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 G 2002 537 (SRL Nr. 9a)
4 Nr. 9
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.12.2009 01.03.2010 Erstfassung G 2010 4
§ 5 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 353
Nr. 9 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.12.2009 01.03.2010 Erlass Erstfassung G 2010 4
04.12.2012 01.01.2013 § 5 geändert G 2012 353