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26 provisions
§ 1
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 bei.
1 OS 70, 364.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
3 ABl 2015-01-30.
4 ABl 2015-02-20.
416.3 Stipendienkonkordat
Interkantonale Vereinbarung
zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
(vom 18. Juni 2009)
I. Zweck und Grundsätze
Vereinbarungszweck
Art. 1 Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und
auf der Tertiärstufe, insbesondere durch
a. die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung
sowie der Dauer der Beitragsberechtigung,
b. die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
c. die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit
dem Bund.
Wirkungsziele
Art. 2 von Ausbildungsbeiträgen
Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen
a. die Chancengleichheit gefördert,
b. der Zugang zur Bildung erleichtert,
c. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,
d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und
e. die Mobilität gefördert werden.
Subsidiarität der
Art. 3 Leistung
Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und
Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
Stipendienkonkordat 416.3
II. Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigte
Art. 5 Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind:
a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der
Schweiz, unter Vorbehalt von lit. b,
b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der
Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,
c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügen,
d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und
Staatenlose,
e. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit
sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und
Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen
entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der
Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in
demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung
den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
Stipendienrechtlicher
Art. 6 Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt
a. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern
oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
b. unter Vorbehalt von lit. d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger,
deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen: der Heimatkanton,
c. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige,
von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren
Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für
Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Vereinbarungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
416.3 Stipendienkonkordat
d. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss
einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der
Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft
und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig
waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher
Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die
Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach
Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen
Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis
zum Erwerb eines neuen bestehen.
Art. 7 Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.
Beitragsberechtigte
Art. 8 Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und
Studienangebote, wenn sie gemäss Art. 9 anerkannt sind:
a. die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der
Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,
b. die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie
Passerellen und Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet:
a. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines
darauf aufbauenden Masterstudiums,
b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und
der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom
einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.
Stipendienkonkordat 416.3
Anerkannte
Art. 9 Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem
vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen
anerkannt werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen.
Erst- und Zweitausbildung,
Art. 10 Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste
beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und
Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
Voraussetzungen
im Bezug auf die
Art. 11 Ausbildung
Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt,
wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des
Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.
III. Ausbildungsbeiträge
Form der
Ausbildungsbeiträge und
Art. 12 Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind
a. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die
für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen
sind,
b. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für
die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für
Darlehen.
Dauer der
Art. 13 Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die
Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht
der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung,
wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.
416.3 Stipendienkonkordat
Freie Wahl von
Studienrichtung
Art. 14 und Studienort
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im
Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt
werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person
in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber
mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei
der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.
Höchstansätze
Art. 15 für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge
betragen
a. für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens
12 000 Franken.
b. für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens
16 000 Franken.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Abs. 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind,
um 4000 Franken pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise
durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil
mindestens zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hinausgehen, sind die Kantone frei.
Besondere
Art. 16 Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im
Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.
IV. Bemessung der Beiträge
Art. 17 Bemessungsgrundsatz
Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.
Stipendienkonkordat 416.3
Berechnung
des finanziellen
Art. 18 Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung
und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten
die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der
Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter
Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest:
a. Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs-
und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet
werden. Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der
Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.
b. Familienbudget: Als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen
die vom jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
3 Der gemäss den Abs. 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann
aufgrund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung
gekürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort übersteigt.
Teilweise elternunabhängige
Art. 19 Berechnung
Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern
kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das
25. Altersjahr vollendet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung
abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre
durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.
V. Vollzug
Konferenz der
Art. 20 Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus
je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie
a. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
gemäss Art. 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,
b. erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der
Vereinbarungskantone.
416.3 Stipendienkonkordat
Art. 21 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der
Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und
c. andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der
Einwohnerzahl getragen.
Art. 22 Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung
dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch
die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen,
so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand
der EDK gegenüber erklärt.
Art. 24 Austritt
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand
der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 25 Umsetzungsfrist
Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone,
welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung vorzunehmen.
Stipendienkonkordat 416.3
Art. 26 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft,
wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.
2 Art. 8 Abs. 2 lit. b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt,
nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung
verabschiedet worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.