Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 530aab128e1ea3f8e509dd57deddccd4b1d360e56efee79b1a4b0c471ef843dd
10 provisions
§ 1
Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
1 Das Departement des Innern ist unter Vorbehalt von Absatz 2 für den
Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung zuständig.
2 Das Departement für Bildung, Kultur und Sport bestimmt die für die
Betriebe geltenden Vorgaben zur Ausbildungsqualität und überprüft deren Einhaltung.
3 Die Departemente können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
Richtlinien erlassen.
2. Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
§ 2
Von der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erfasste Berufe
1 Die von der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erfassten Berufe werden in Anhang 1 aufgeführt.
§ 3
Aus- und Weiterbildungspflicht
1 Die Pflicht zur Erbringung von Aus- und Weiterbildungsleistungen:
a) beginnt bei Aufnahme der Tätigkeit zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ab dem überübernächsten Kalenderjahr;
b) endet mit der Aufgabe der Tätigkeit zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung.
1) BGS 817.11.
2) BGS 831.1.
GS 2026, 1
2 Als Betriebe, die gemäss § 22bis Absatz 4 SG1) aufgrund ihrer Grösse nicht
in der Lage sind, Ausbildungsplätze anzubieten, gelten solche mit weniger
als 400 Stellenprozenten im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberufe.
3 Die Betriebe können die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen
Betrieb oder in einem Ausbildungsverbund, dessen Aus- und Weiterbildungsplätze sich im Kanton Solothurn befinden, erbringen oder einen im
Kanton Solothurn gelegenen Betrieb damit beauftragen.
4 Sie entscheiden im Rahmen der vom Departement festgelegten Aus- und
Weiterbildungsleistungen frei über die Verteilung der Aus- und Weiterbildungsleistungen auf die verschiedenen Pflegeberufe der Sekundarstufe.
Die in Bezug auf Geburtshelfer und Hebammen FH zu erbringenden Aus-
und Weiterbildungsleistungen können nicht mit denjenigen der Pflegeberufe der Sekundarstufe kompensiert werden.
§ 4
Modalitäten bei Erbringung der Aus- und Weiterbildungsleistung
in einem Ausbildungsverbund oder durch die Beauftragung eines
anderen Betriebs
1 Beauftragt ein Betrieb einen anderen Betrieb mit der Erbringung bestimmter Aus- und Weiterbildungsleistungen, werden diese ausschliesslich
dem auftraggebenden Betrieb angerechnet.
2 Werden Aus- und Weiterbildungsleistungen in einem Ausbildungsverbund erbracht, richtet sich die Anrechnung der erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen nach den von den beteiligten Betrieben getroffenen
Vereinbarungen. Sofern diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen worden ist, werden ausschliesslich die in den betreffenden Betrieben erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen angerechnet.
3 Zwischen den Betrieben abgeschlossene Vereinbarungen gemäss den Absätzen 1 und 2 und deren Änderungen sind schriftlich abzuschliessen und
dem Departement unverzüglich einzureichen.
4 Sofern ein Betrieb die Vorgaben zur Aus- und Weiterbildungsqualität zu
wesentlichen Teilen nicht erfüllt, darf er bis zum Nachweis, dass er die entsprechenden Vorgaben erfüllt, keine Aus- und Weiterbildungsleistungen
erbringen. Er kann einen anderen Betrieb mit der Erbringung von Aus- und
Weiterbildungsleistungen beauftragen, um die Leistung einer Ausgleichszahlung zu verhindern.
§ 5
Standardwerte
1 Die von den Betrieben jährlich zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen werden mittels Standardwerten pro Beruf gemäss Anhang 2
festgelegt. Die Berufsgruppe Pflege und Betreuung wird als Ganzes erfasst.
Die in Bezug auf die Pflegeberufe der Sekundarstufe zu erbringenden Aus-
und Weiterbildungsleistungen werden entsprechend der Normverteilung
gemäss Anhang 3 berechnet.
2 Der Standardwert im Spitexbereich legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Betriebe pro 1'000 Leistungsstunden gemäss Artikel 7a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
vom 29. September 19952) erbringen müssen.
1) BGS 831.1.
2) SR 832.112.31.
3 Der Standardwert bei Spitälern legt fest, wie viele Ausbildungswochen
die betreffenden Betriebe pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) in den betreffenden Berufen pro Jahr erbringen müssen. In Bezug auf die Berechnung der
VZÄ gelten folgende Vorgaben:
a) Bei Personen mit mehreren Ausbildungsabschlüssen wird der jeweils
höchste Ausbildungsabschluss berücksichtigt.
b) Es werden unabhängig vom Einsatzort und der hierarchischen Stellung innerhalb des Betriebs sämtliche angestellten und beauftragten
Personen, die im Kerngeschäft der betreffenden Berufe tätig sind,
berücksichtigt. Nicht anrechenbar sind:
1. Personen, die in Aufwachräumen, auf Intensivstationen oder
Intermediate Care-Stationen und in Operationsabteilungen
tätig sind;
2. Bildungsverantwortliche im Rahmen des betreffenden Bildungsauftrags;
3. Forschende ohne Bezug zu Patienten und Patientinnen.
4 Der Standardwert bei Pflegeheimen legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Betriebe pro VZÄ gemäss Richtstellenplan pro Jahr
erbringen müssen. Der Richtstellenwert wird aufgrund der Anzahl erbrachter Pflegetage pro Pflegestufe gemäss dem Bedarfserfassungssystem RAI-
RUG und basierend auf dem mittleren minimalen Personalbedarf pro Pflegestufe berechnet.
5 Als Ausbildungswochen gilt die effektive Anzahl von Arbeitswochen, in
welchen die auszubildenden Personen pro Kalenderjahr im Betrieb arbeiten.
§ 6
Normansätze
1 Die erbrachten Ausbildungswochen werden mit einem Normansatz pro
Berufsgruppe und Ausbildungsniveau bewertet.
2 Der Normansatz entspricht den durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten (Brutto-Ausbildungskosten abzüglich des Nutzwerts der auszubildenden Person im Betrieb) im jeweiligen Beruf pro Ausbildungswoche.
3 Der Normansatz wird in Franken pro Ausbildungswoche ausgedrückt.
4 Für die verschiedenen Versorgungsbereiche gelten die in Anhang 4 festgelegten Normansätze.
§ 7
Gewichtungsfaktor
1 Das Departement legt für die verschiedenen Berufe jährlich einen versorgungsspezifischen Gewichtungsfaktor von 0.92 bis 3.00 fest. Es kann für
bestimmte Berufe einen gemeinsamen Gewichtungsfaktor vorsehen. In
diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass es den Betrieben, die sich
ernsthaft darum bemühen, möglich sein soll, die festgelegten Ausbildungsleistungen zu erbringen.
§ 8 Festlegung von Aus- und Weiterbildungsleistungen (Soll-Wert)
1 Das Departement legt die von den Betrieben in einem Kalenderjahr zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen für die von der Aus- und
Weiterbildungsverpflichtung erfassten nicht-universitären Gesundheitsberufe in Form von Ausbildungswochen im Voraus und basierend auf den Daten des vorletzten Kalenderjahres fest.
2 Die einzelnen Aus- und Weiterbildungsleistungen ergeben sich pro Beruf
für die von den Betrieben erbrachten Ausbildungsleistungen aus der Multiplikation folgender Faktoren:
a) im Spitexbereich:
1. Anzahl Stunden, welche für die Erbringung von Leistungen
gemäss Artikel 7 KLV1) verrechnet wurden, dividiert durch
Tausend;
2. Standardwert gemäss § 5 Absatz 1 und 2;
3. Gewichtungsfaktor gemäss § 7;
b) bei Spitälern:
1. Anzahl VZÄ in den Bereichen Pflege und Betreuung sowie Geburtshilfe;
2. Standardwert gemäss § 5 Absatz 1 und 3;
3. Gewichtungsfaktor gemäss § 7;
c) bei Pflegeheimen:
1. Anzahl VZÄ gemäss Richtstellenplan;
2. Standardwert gemäss § 5 Absatz 1 und 4;
3. Gewichtungsfaktor gemäss § 7.
3 Sofern Betriebe aufgrund von höherer Gewalt, wie insbesondere Naturereignisse, Pandemien oder anderweitige Störungen der öffentlichen Ordnung, trotz ernsthafter Bemühungen nicht in der Lage waren, die gemäss
Absatz 1 festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistungen zu erbringen,
kann das Departement die Aus- und Weiterbildungsleistungen der betroffenen Betriebe auf Gesuch hin nachträglich in angemessenem Umfang reduzieren oder die betroffenen Betriebe von der Ausbildungspflicht befreien.
§ 9 Meldung der erbrachten Aus- Weiterbildungsleistungen (Ist-Wert)
1 Die Betriebe melden dem Departement jährlich die von ihnen geleisteten
Ausbildungswochen.
§ 10 Ausgleichszahlung
1 Der Betrieb hat eine Ausgleichszahlung an das Departement zu leisten,
wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als 10 Prozent
unter der Aus- und Weiterbildungsleistung gemäss § 8 liegt.
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht dem Betrag, der sich aus der
Multiplikation folgender Faktoren ergibt:
a) Gesamtotal aus dem Normansatz multipliziert mit der festgelegten
Aus- und Weiterbildungsleistung je Berufsgruppe;
b) zweifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Kalenderjahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung abzüglich
des Toleranzwerts von 10 Prozent.
1) SR 832.112.31.
3 Das Departement verteilt jährlich die Erträge der erhaltenen Ausgleichszahlungen an jene Betriebe, deren erbrachte Aus- und Weiterbildungsverpflichtung über der Aus- und Weiterbildungsleistung gemäss § 8 liegt. Die
Verteilung der jährlichen Erträge erfolgt im Verhältnis des Grades der Übererfüllung, wobei maximal die Normansätze und keine Beiträge unter
50 Franken an Betriebe ausbezahlt werden. Nicht verteilte Erträge sind jeweils zugunsten des Fonds Ausgleichszahlungen auf das folgende Jahr zu
übertragen.
4 Die von den Betrieben geleisteten Ausgleichszahlungen dürfen im Rahmen der Festlegung der Tarife und Taxen nicht in den Kostenrechnungen
berücksichtigt werden.
§ 11 Mitwirkungspflichten
1 Die Betriebe sind verpflichtet, dem Departement und den mit Vollzugsaufgaben betrauten Fachorganisationen und Branchenverbänden die für
die Festlegung der Aus- und Weiterbildungsleistung und der Ausgleichszahlung sowie die weiteren für den Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erforderlichen Daten unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung zu stellen.
2 Im Spitexbereich sind dem Departement insbesondere folgende Daten
zur Verfügung zu stellen:
Artikel 7a a) die jährliche Anzahl Leistungsstunden gemäss
KLV1);
b) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter
Ausbildungswochen;
c) die Stellenpläne, die Daten aus den Qualitätsreportings und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden
ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.
3 Spitäler haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
a) die jährliche Anzahl VZÄ sowie Angaben über die rechnerische Herleitung der VZÄ;
b) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter
Ausbildungswochen;
c) die Stellenpläne und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.
4 Pflegeheime haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur
Verfügung zu stellen:
a) die jährliche Anzahl VZÄ sowie Angaben über die rechnerische Herleitung der VZÄ;
b) die Anzahl Betten;
c) die geleisteten Pflegetage nach Pflegestufe;
d) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter
Ausbildungswochen;
e) die Stellenpläne, die Daten aus den Qualitätsreportings und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden
ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.
1) SR 832.112.31.
5 Das Departement legt die massgebenden Stichtage und die Termine für
die Übermittlung der für die Festlegung der Aus- und Weiterbildungsleistung und der Ausgleichszahlung sowie der weiteren für den Vollzug der
Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erforderlichen Daten durch die
Betriebe in einer Richtlinie fest.
6 Bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemässer Erfüllung der Mitwirkungspflicht trotz Mahnung kann das Departement eine Festlegung gemäss pflichtgemässem Ermessen vornehmen. In diesem Rahmen können Erfahrungswerte und die Entwicklungen in den Vorjahren berücksichtigt
werden.
§ 12
Datenbearbeitung und -austausch
1 Das Departement kann von den Berufsbildungszentren pro Betrieb die
Anzahl Lernender der Sekundarstufe II und die Anzahl Studierender der
Tertiärstufe elektronisch erheben.
2 Der Datenaustausch gemäss § 11 und Absatz 1 kann im Rahmen eines
elektronischen Abrufverfahrens erfolgen.
§ 13
Veröffentlichung von Ausbildungsdaten und -leistungen
1 Das Departement veröffentlicht die Daten und Leistungen der Betriebe
im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung in den nicht-universitären Gesundheitsberufen in geeigneter Weise.
RRB Nr. 2026/175 vom 26. Januar 2026.
Die Einspruchsfrist ist am 27. März 2026 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 2. April 2026.
Anhang 1: Von der Aus- und
Weiterbildungsverpflichtung erfasste
Berufe
(Stand 1. April 2026)
Sekundarstufe Beruf
Assistentin/Assistent Gesundheit und
Soziales (AGS)
Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe)
Nachholbildung Fachfrau/Fachmann
Gesundheit (FaGe)
Fachfrau/Fachmann Betreuung Fachrichtung Betagtenbetreuung (FaBe)
Nachholbildung Fachfrau/Fachmann
Betreuung Fachrichtung Betagtenbetreuung (FaBe)
Fachhochschule Beruf
(nur Spitäler)
Hebamme/Geburtshelfer FH
Anhang 2: Standardwerte
(Stand 1. April 2026)
Beruf Standardwert
Pflege und Betreuung
(AGS/FaGe/FaBe/HF Pflege/FH
Pflege)
Spitäler 11.5
Langzeitpflege 9.9
Spitex-Organisationen 5.4
Fachhochschule
(nur Spitäler)
Hebamme/Geburtshelfer FH 12.0
Anhang 3: Normverteilung im Bereich
der Pflege und Betreuung
(Stand 1. April 2026)
Beruf Spitex-Organisationen
Spitäler Pflegeheime
Assistentin /
Assistent Gesundheit und Soziales
(AGS)
5 Prozent 0 Prozent 30 Prozent
Fachfrau / Fachmann Gesundheit (FaGe)/
Fachfrau / Fachmann Betreuung
Fachrichtung Betagtenbetreuung
(FaBe)
Grundbildung
60 Prozent 37 Prozent 33 Prozent
FaGe / FaGe
Nachholbildung
3 Prozent 0 Prozent 6 Prozent
Pflegefachpersonen HF
31 Prozent 60 Prozent 30 Prozent
Pflegefachpersonen FH
1 Prozent 3 Prozent 1 Prozent
Total 100 Prozent 100 Prozent 100 Prozent
Anhang 4: Normansätze
(Stand 1. April 2026)
Beruf Normansatz (CHF pro Ausbildungswoche)
Sekundarstufe II
AGS 55
FaGe/FaBe 57
FaGe/FaBe Nachholbildungen 52
Fachhochschule (inkl. Zusatzmodule)
Hebamme/Geburtshelfer FH 300