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4 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung werden die kantonalen Behörden, die bei der Fahndung nach verurteilten Personen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zuständig sind (Art. 36 und 37 BÜPF 1)), bezeichnet.
2 Das Verfahren bei der Notsuche nach einer vermissten Person (Art. 35
BÜPF 2)) wird in Artikel 31c des Gesetzes vom 15. November 1990 über die
Kantonspolizei 3) geregelt.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 36 BÜPF 4) ist die Kantonspolizei, die durch eine Offizierin oder einen Offizier der Gerichtspolizei handelt.
2 Die Überwachungsanordnung muss innert 24 Stunden der Richterin oder
dem Richter des Zwangsmassnahmengerichts zur Genehmigung unterbreitet
werden (Art. 18 Abs. 1 StPO 5)).
1) SR 780.1
2) SR 780.1
3) SGF 551.1
4) SR 780.1
5) SR 312.0
Überwachung des Meldeverkehrs der verurteilten Personen – V 551.41
3 Die Richterin oder der Richter des Zwangsmassnahmengerichts entscheidet
mit kurzer Begründung innert fünf Tagen, nachdem die Überwachung angeordnet wurde. Sie oder er kann die Überwachung vorläufig genehmigen und
eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
4 Die Kosten der Überwachung werden denjenigen Personen auferlegt, welche die Massnahme veranlasst haben. Bei deren Tod müssen die Erben für
die Kosten aufkommen. Im Übrigen gelten die Verordnungsbestimmungen
über die Gebühren der Kantonspolizei.
Art. 3
Rechtsmittel
1 Personen, deren Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder welche
die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst benutzt
haben, können innert zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen.
Art. 4
Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2018 in Kraft.
2 Sie bleibt so lange in Kraft, bis die darin enthaltenen Bestimmungen in das
Gesetz über die Kantonspolizei integriert worden sind.
Überwachung des Meldeverkehrs der verurteilten Personen – V 551.41
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.06.2018 Erlass Grunderlass 15.06.2018 2018_037
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.06.2018 15.06.2018 2018_037