35 provisions
§ 1
Präsident oder Präsidentin des Kantonsgerichtes
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes steht dem Gesamtgericht, der
Geschäftsleitung und der Präsidentenkonferenz vor.
2 Er oder sie ist zuständig für
a. die Vertretung der Gerichte und der dem Kantonsgericht unterstehenden Dienststellen nach aussen, insbesondere gegenüber dem Kantonsrat und dem Regierungsrat,
b. die Besorgung der von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte,
c. den Erlass von Kosten (§ 97 Abs. 2a Justizgesetz [JusG], § 205 Abs. 2 Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege2 [VRG]),
d. die Gewährung von Akteneinsicht ausserhalb hängiger Verfahren,
e. die Vereidigungen, soweit von der Rechtsordnung vorgesehen.
1 SRL Nr. 260, in der Fassung vom 14. Mai 2012 (G 2012 189). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden
nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2013 101
2 Nr. 263
3 Er oder sie kann für die vom Gesamtgericht, von der Geschäftsleitung oder der Präsidentenkonferenz zu behandelnden Geschäfte Berichterstattende ernennen. Er oder sie
bestimmt unter Vorbehalt von § 7 Absatz 2, ob ein solches Geschäft auf schriftlichem
Weg erledigt wird.
§ 2
Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Kantonsgerichtes
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt und unterstützt den Präsidenten
oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.
2 Er oder sie besorgt die vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Kantonsgerichtes
oder von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte.
3 Er oder sie wird im eigenen Verhinderungsfall durch das der erweiterten Geschäftsleitung angehörende Mitglied des Gesamtgerichtes (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 4) vertreten.
§ 3
Geschäftsleitung: Zusammensetzung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes bildet mit dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin die Geschäftsleitung. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin wirkt beratend mit und verfügt über das Antragsrecht.
2 Bei Stimmengleichheit wird die Geschäftsleitung um ein weiteres Mitglied des Gesamtgerichtes erweitert (§ 6 Abs. 4).
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung gehören nicht derselben Abteilung an und präsidieren keine Abteilung.
§ 4
Geschäftsleitung: Zuständigkeit
1 Die Geschäftsleitung erfüllt alle Führungsaufgaben und besorgt die Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Aufsicht, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Bestimmte Geschäfte kann sie allgemein oder fallweise dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin beziehungsweise deren Stellvertretung zur Erledigung übertragen.
2 Sie ist insbesondere zuständig für
a. die Berichterstattung gegenüber dem Kantonsrat,
b. * die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber,
c. die Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber zu den Abteilungen und
die Festsetzung ihrer Arbeitspensen,
d. die Erteilung von Urlaub an die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber sowie deren Beförderung,
e. den Leistungsauftrag und die Überwachung seiner Erfüllung,
f. * den vorübergehenden Einsatz von Richterinnen und Richtern in Ausnahmesituationen (§ 13 Abs. 2bis und 2ter) und den Ausgleich der Geschäftslast zwischen den
Abteilungen (§ 13 Abs. 4),
Nr. 263 3
g. * die Genehmigung der Anstellung des oder der Kommunikations- und Medienverantwortlichen Gerichtswesen (§ 11),
h. * die Genehmigung der Anstellungen der Leitungen der ORIG und des FRG sowie
des oder der OIB (§ 10 Abs. 1b, c und d),
i. die Vernehmlassungen zu Gesetzgebungsvorlagen und anderen Projekten,
j. die Genehmigung von Projektanträgen und die Koordination des Projektportfolios,
k. das Globalbudget und die Finanzplanung,
l. die Zuweisung der finanziellen Mittel an die unterstellten Gruppen und Dienststellen,
m. die Führung der unterstellten Gruppen, insbesondere die Genehmigung ihrer Geschäftsordnungen, Reglemente und Beschlüsse, soweit es die Rechtsordnung vorsieht,
n. die Dienst- und Fachaufsicht über die unterstellten Gerichte und Schlichtungsbehörden,
o. die Wahl
1. der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Leiterinnen und Leiter der
unterstellten Gruppen,
2. * …
3. der Mitglieder der Aufsichtsbehörden und Prüfungskommissionen, einschliesslich ihrer Präsidien,
4. von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälten, von ausserordentlichen Jugendanwältinnen und -anwälten sowie von ausserordentlichen Mitgliedern der dem Kantonsgericht unterstehenden Gerichte und Behörden,
obis * die Anstellung
1. des stellvertretenden Leiters bzw. der stellvertretenden Leiterin Grundbuch
sowie der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter, einschliesslich ihrer
Stellvertretungen,
2. der Konkursbeamtinnen und -beamten, einschliesslich ihrer Stellvertretungen.
p. die Festsetzung der Besoldung
1. der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter,
2. der Friedensrichterinnen und -richter,
3. der Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden Miete und
Pacht sowie ihrer Mitglieder, soweit diese nicht im Stundenlohn entschädigt
werden,
4. des Leiters und der Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und
-verwalter sowie ihrer Stellvertretungen,
5. der Konkursbeamtinnen und -beamten,
q. die anderen personalrechtlichen Entscheide über die dem Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Behörden, soweit sie nicht delegiert wurden oder keine
andere rechtliche Zuständigkeit besteht,
r. die Entscheide über die Zulassung zu den Fähigkeitsprüfungen im Justizwesen
und über deren Erlass, soweit es die Rechtsordnung vorsieht,
4 Nr. 263
s. die Gewährung von Rechtsschutz nach § 12 des Behördengesetzes vom 17. November 19703.
3 Im Fall von Absatz 2b entscheidet die Geschäftsleitung unter Einbezug der beteiligten
Abteilungen und in den Fällen von Absatz 2c–f nach Anhörung der Abteilungspräsidien.
Diese wirken im Fall von Absatz 2i mit, soweit ihr Geschäftskreis betroffen ist.
4 Für die Ausübung der Fachaufsicht (Abs. 2n) zieht die Geschäftsleitung den Präsidenten oder die Präsidentin und bei Bedarf weitere Mitglieder der sachzuständigen Abteilung bei.
§ 5
Präsidentenkonferenz
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichts bildet zusammen mit dem Vizepräsidium und den Abteilungspräsidien die Präsidentenkonferenz. Der Generalsekretär
oder die Generalsekretärin gehört der Präsidentenkonferenz mit beratender Stimme an.
Er oder sie kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalsekretariats zur
Unterstützung beiziehen. *
2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für
a. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen,
b. die Zuteilung von Streitsachen, sofern darüber Uneinigkeit besteht oder wenn sie
in den Geschäftskreis mehrerer Abteilungen fallen,
c. die Definition von Qualitätsanforderungen in der Rechtsprechung,
d. den Erlass von Richtlinien für die Gestaltung, Redaktion, Anonymisierung und
Publikation der Urteile und Entscheide,
e. den Erlass von Richtlinien für die juristische Weiterbildung.
3 Im Fall von Absatz 2b entscheiden die Präsidentinnen und Präsidenten der betroffenen
Abteilungen nach Massgabe der Rechtsfrage, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt. Bei Stimmenparität entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des
Kantonsgerichtes.
4 Mindestens zwei Präsidentinnen oder Präsidenten einer Abteilung können die Einberufung der Präsidentenkonferenz bewirken. *
§ 6
Gesamtgericht: Zuständigkeit
1 Das Gesamtgericht ist von Gesetzes wegen zuständig für
a. den Erlass der Geschäftsordnung des Kantonsgerichtes und der weiteren rechtsetzenden Verordnungen,
b. * die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und seiner oder
ihrer Stellvertretung,
c. die Wahlvorschläge zuhanden des Kantonsrates für das Präsidium des Kantonsgerichtes und für die Ersatzrichterinnen und -richter,
d. die Konstituierung des Kantonsgerichtes.
3 SRL Nr. 50
Nr. 263 5
2 Ferner ist das Gesamtgericht zuständig für:
a. die Änderung des Beschäftigungsgrades gemäss § 14 Absatz 4 JusG,
b. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Kantonsrichterinnen und -richtern,
c. den Erlass von Richtlinien über die Bestellung der Spruchkörper und die Einsetzung der Instruktionsrichterinnen und -richter,
d. * die Bestätigung des Verlängerungsentscheids der Geschäftsleitung gemäss
§ 13 Absatz 2ter.
3 Die Konstituierung des Gesamtgerichtes findet in der Regel nach der Gesamterneuerungswahl des Kantonsgerichtes und nach Ergänzungswahlen für den Rest der Amtsdauer statt.
4 Im Rahmen der Konstituierung bestellt das Gesamtgericht die einzelnen Abteilungen
(§ 13) und wählt deren Präsidien aus dem Kreis der vollamtlichen Richterinnen und
Richter. Es wählt den Richter oder die Richterin für die erweiterte Geschäftsleitung und
seine beziehungsweise ihre Stellvertretung (§ 3 Abs. 2).
§ 7
Gesamtgericht: Einberufung und Beschlussfassung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes unterbreitet dem Gesamtgericht die Geschäfte aus dessen Zuständigkeitsbereich. Er oder sie erlässt die Einladungen
mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Traktanden.
2 Beschlüsse auf schriftlichem Wege sind möglich, sofern nicht ein Mitglied des Gesamtgerichtes binnen bestimmter Frist ausdrücklich eine Sitzung verlangt.
3 Im Rahmen der Zuständigkeit des Gesamtgerichtes können die Unterbreitung eines Geschäftes an dieses erwirken:
a. zwei Abteilungspräsidentinnen oder -präsidenten,
b. die Mehrheit der Richterinnen und Richter einer Abteilung,
c. mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichtes.
4 Die Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens 19 Mitgliedern des
Gesamtgerichtes. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern erfolgt die Abstimmung
oder Wahl geheim. *
5 Ein Beschluss kommt mit der Mehrheit der Stimmen zustande. Stimmenthaltungen sowie leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit wird die
Abstimmung einmal wiederholt. Bei erneutem Gleichstand gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes den Ausschlag.
6 Bei Wahlen entscheidet das absolute, ab dem dritten Wahlgang das relative Mehr.
Stimmenthaltungen sowie leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6 Nr. 263
§ 8
Abteilungspräsident oder -präsidentin
1 Die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten führen ihre Abteilungen in personeller
und organisatorischer Hinsicht.
2 Sie sind insbesondere zuständig für
a. die Massnahmen zur effizienten Geschäftserledigung,
b. das Controlling innerhalb der Abteilung,
c. die Auswahl der Urteile und Entscheide für die Publikation.
3 Wo eine Abteilung in Kammern unterteilt ist, führt der Abteilungspräsident oder die
Abteilungspräsidentin eine Kammer und behält die Gesamtverantwortung für die Abteilung. Die Abteilung wählt einen Präsidenten oder eine Präsidentin für die Führung der
anderen Kammer. Dieser oder diese übernimmt die vom Abteilungspräsidium übertragenen Aufgaben.
4 Die Präsidentinnen und Präsidenten werden vom amtsältesten Mitglied ihrer Abteilung
oder Kammer vertreten. Ist eine Abteilung in Kammern unterteilt, wird der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin in dieser Funktion durch das Präsidium der
anderen Kammer vertreten.
§ 9
Generalsekretär oder Generalsekretärin
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bereitet die dem Präsidium des
Kantonsgerichtes, der Geschäftsleitung und dem Gesamtgericht obliegenden Geschäfte
vor und setzt deren Beschlüsse und Weisungen um.
2 Er oder sie führt die zentralen Dienste und sorgt für deren effizienten Einsatz. Dies geschieht mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Abteilungen und in Absprache mit ihren
Präsidien.
3 Im Einzelnen ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin zuständig für
a. * sämtliche Personalentscheide im Bereich der zentralen Dienste unter Vorbehalt
von § 4 Absätze 2g und h,
b. die Vertretung des Kantonsgerichtes im eigenen Zuständigkeitsbereich oder gemäss Ermächtigung durch das Präsidium des Kantonsgerichtes,
c. die Verfügung über die finanziellen Mittel im eigenen Zuständigkeitsbereich,
d. die Veröffentlichung von Erlassen, Entscheidungen und Weisungen,
e. das betriebliche Berichtswesen (Reporting),
f. das Controlling, soweit es nicht der Geschäftsleitung und den Abteilungspräsidien
obliegt,
g. den Erlass von Weisungen für die zentralen Dienste,
h. den Internetauftritt der Gerichte,
i. den Entscheid über Gesuche um Rechtspraktika am Kantonsgericht,
j. die Bewilligung der Prozessführung nach § 96 Absatz 2 JusG und § 205a VRG,
k. die Koordination der unterstellten Gruppen in administrativen Belangen.
Nr. 263 7
4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin untersteht der Geschäftsleitung. Er
oder sie wird durch eine Stellvertretung unterstützt und kann an diese bestimmte Aufgaben und Befugnisse übertragen.
§ 10
Zentrale Dienste
1 Zu den zentralen Diensten gehören
a. das Personalwesen,
b. die Organisation und Informatik Gerichte (ORIG),
c. der oder die Organisations- und Informatikbeauftragte (OIB),
d. das Finanz- und Rechnungswesen Gerichte (FRG),
e. die Kanzlei,
f. der Weibeldienst,
g. die Bibliothek,
h. das Archiv,
i. der Bereich Gebäude, Mobiliar und Material,
j. * die Sicherheit,
k. * die Kommunikation.
2 Die ORIG gewährleistet für das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und
Dienststellen eine funktionierende Informatikinfrastruktur und die Unterstützung der
Anwenderinnen und Anwender. Sie führt Informatik- und Organisationsprojekte nach
den Vorgaben der Geschäftsleitung.
3 Das FRG besorgt das Rechnungswesen des Kantonsgerichtes und die zentrale
Administration im Finanzbereich für die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen.
4 ORIG und FRG können für die unterstellten Gerichte und Dienststellen fachtechnische
Weisungen erlassen.
§ 11
Der oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche Gerichtswesen *
1 Der oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche Gerichtswesen (KOM) *
a. berät das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen in
allen Informations- und Medienfragen,
b. ist Kontaktperson zu den Medien für das gesamte Gerichtswesen,
c. besorgt die Information nach aussen und innerhalb des Gerichtswesens,
d. berät den Generalsekretär oder die Generalsekretärin bezüglich des Internetauftritts des Kantonsgerichtes und der unterstellten Gerichte und Dienststellen.
2 … *
3 In den öffentlichkeitswirksamen Angelegenheiten versorgen die Beteiligten den oder
die KOM mit den erforderlichen Angaben. *
8 Nr. 263
2 Rechtspflege
§ 12
Abteilungen und Kammern
1 Das Kantonsgericht gliedert sich für die Rechtsprechung in vier Abteilungen.
2 Die Abteilung kann die weitere Unterteilung in Kammern beschliessen.
§ 13
Konstituierung und Geschäftslastenausgleich
1 Die Richterinnen und Richter werden einer Abteilung zugeteilt. Sie können daneben
unter den in den Absätzen 2, 2bis und 2ter genannten Voraussetzungen auch in anderen
Abteilungen tätig sein. *
2 Richterinnen oder Richter können in besonderen Fällen nach Absprache der betroffenen Abteilungspräsidien in einer anderen Abteilung für die Beurteilung einzelner Fälle
beigezogen werden. Als besondere Fälle gelten namentlich Ausstand, Vakanzen, rechtsgebietsübergreifende Streitsachen und übermässiger Anstieg an Fällen. *
2bis In Ausnahmesituationen können Richterinnen und Richter für eine beschränkte Zeit
ganz oder teilweise in einer oder mehreren Abteilungen tätig sein. Als Ausnahmesituation gelten namentlich mehrmonatige unfall- oder krankheitsbedingte Absenzen von
Richterinnen oder Richtern und die ausserordentliche Belastung einer Abteilung. *
2ter Die Geschäftsleitung kann bei Vorliegen einer Ausnahmesituation nach Konsultation
der Präsidentenkonferenz für sechs Monate, einmal verlängerbar um maximal sechs Monate, insgesamt 100 Richterstellenprozent (eine oder mehrere Personen) ganz oder teilweise einer oder mehreren Abteilungen zuweisen. Die Verlängerung ist vom Gesamtgericht zu bestätigen. *
3 Den Abteilungen werden die Fälle gemäss den §§ 14 ff. nach Rechtsgebieten zugeteilt.
Über die Zuweisung von Rechtsgebieten zu allfälligen Kammern entscheidet die Abteilung.
4 Bei ausserordentlicher Belastung einer Abteilung können im Rahmen des Geschäftslastenausgleichs einzelne Fälle oder ganze Rechtsgebiete auf eine andere Abteilung übertragen werden. Die Übertragung ganzer Rechtsgebiete wird in der Regel für die Dauer
eines Jahres beschlossen und im Kantonsblatt publiziert.
§ 14
Erste Abteilung
1 Die erste Abteilung erledigt
a. Rechtsmittelverfahren im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familienrechts,
b. Verfahren als einzige kantonale Instanz im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familienrechts,
c. Entscheide als Beschwerdeinstanz nach den Artikeln 956a und 956b ZGB4,
4 SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 263 9
d. Verfahren als oberes Gericht in Schiedsgerichtssachen (Art. 356 Abs. 1 ZPO5),
e. Beschwerdeverfahren im Strafrecht,
f. Revisionen im Strafrecht gegen Entscheide der zweiten Abteilung,
g. Rechtsmittelverfahren im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
h. die Aufgaben der Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie im Grundbuchrecht, vorbehältlich § 4 Absatz 2m,
i. Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familienrechts,
j. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden über
die Anwälte sowie über die Notare,
k. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide betreffend Fähigkeitsprüfungen im Justizwesen,
l. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide betreffend Opferhilfeleistungen,
m. * Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich,
n. * die Aufgaben der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft unter Einbezug der
zweiten Abteilung.
§ 15
Zweite Abteilung
1 Die zweite Abteilung erledigt:
a. Rechtsmittelverfahren im Familienrecht,
b. Verfahren als einzige Instanz im Familienrecht,
c. Berufungsverfahren im Strafrecht,
d. die übrigen Revisionen im Strafrecht,
e. * Rechtsmittel betreffend selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts (Art.
363 ff. StPO6) und Beschwerden bezüglich des Vollzugs von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Art. 43 JStPO7),
f. Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend Strafvollzug,
g. * die Aufgaben der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft unter Einbezug der
ersten Abteilung,
h. Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich,
i. Entscheide, die nicht einer anderen Abteilung zugewiesen sind.
§ 16
Dritte Abteilung
1 Die dritte Abteilung erledigt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsrechtliche Klagen betreffend
a. Streitsachen des eidgenössischen und des kantonalen Sozialversicherungsrechts,
b. Streitsachen aus der Verbilligung der Krankenkassenprämien,
c. Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich.
5 SR 272. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SR 312.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SR 312.1
10 Nr. 263
2 Der Präsident oder die Präsidentin der dritten Abteilung präsidiert das Schiedsgericht
gemäss Artikel 27bis IVG8, Artikel 89 KVG9 und Artikel 57 UVG10. Im Verhinderungsfall überträgt er oder sie diese Aufgabe an einen anderen Richter oder eine andere Richterin.
§ 17
Vierte Abteilung
1 Die vierte Abteilung erledigt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsrechtliche Klagen, die nicht den anderen Abteilungen zugewiesen sind.
§ 18
Erlassprüfung
1 Die Prüfung von Erlassen nach § 188 VRG erfolgt durch die dritte und die vierte Abteilung. Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin derjenigen Abteilung, in
deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt.
2 Beide Abteilungen bestimmen im Anschluss an die Konstituierung aus ihren Reihen
zwei weitere Richterinnen oder Richter, die bei der Erlassprüfung eingesetzt werden.
3 Im Regelfall wirken bei der Erlassprüfung fünf Richterinnen und Richter mit. Drei davon gehören der Abteilung an, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt.
4 Offensichtlich unbegründete oder unzulässige Prüfungsanträge können in Dreierbesetzung erledigt werden, wovon zwei der Abteilung angehören, in deren Geschäftskreis die
Materie des zu prüfenden Erlasses fällt. Auf Antrag eines mitwirkenden Richters oder
einer mitwirkenden Richterin wird in Fünferbesetzung geurteilt.
§ 19
Abteilung und Einzelrichter
1 Entscheide werden in einer Abteilung gefällt, soweit übergeordnetes Recht nicht den
Einzelrichter oder die Einzelrichterin vorsieht.
2 Jedes Mitglied des Gesamtgerichtes kann als Einzelrichter oder -richterin amten.
3 In besonderen Fällen kann der Einzelrichter oder die Einzelrichterin die Streitsache der
Abteilung zur Behandlung unterbreiten. Er oder sie entscheidet, ob ein besonderer Fall
vorliegt.
4 Als besondere Fälle gelten namentlich
a. die Beurteilung von grundlegenden Rechtsfragen,
b. die Beurteilung von Fällen mit grosser Tragweite,
c. Praxisänderungen.
8 SR 831.20
9 SR 832.10
10 SR 832.20
§ 20 Nr. 263 11
Besetzung von Abteilung und Kammer
1 Die Abteilung oder die Kammer entscheidet in Dreierbesetzung.
2 In den besonderen Fällen gemäss § 19 Absatz 4 wird die Abteilung oder die Kammer
auf fünf Mitglieder ergänzt:
a. auf Anordnung des Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin beziehungsweise des Kammerpräsidenten oder der Kammerpräsidentin,
b. auf Verlangen eines mitwirkenden Richters oder einer mitwirkenden Richterin.
3 Ob ein besonderer Fall vorliegt, entscheidet im Streitfall die Abteilung oder die Kammer in Dreierbesetzung.
§ 21
Arten der Verfahrensleitung und Befugnisse
1 Die Abteilungen entscheiden sich zu Beginn der Amtsperiode für die umfassende oder
die geteilte Verfahrensleitung.
2 Die umfassende Verfahrensleitung obliegt ausschliesslich dem Instruktionsrichter oder
der Instruktionsrichterin, und zwar ab der Einsetzung (§ 25 Abs. 2) in allen Verfahrensphasen.
3 Die geteilte Verfahrensleitung obliegt nach Zuweisung des Falles zum Referat bis zu
dessen Zirkulation dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin, in den übrigen
Verfahrensphasen dem Präsidenten oder der Präsidentin der Abteilung oder Kammer.
4 Die Verfahrensleitung umfasst insbesondere die folgenden präsidialen Befugnisse
§ 22 a. die Massnahmen nach
Absätze 1 und 2,
b. die Einsetzung von Ersatz- und Fachrichterinnen und -richtern (§§ 23 und 24),
c. die Leitung der Verhandlung und der Beratung (§§ 27 und 29),
d. die Kontrolle und die Unterzeichnung der Urteile und Entscheide (§§ 30 und 32).
5 Mit der Verfahrensleitung gehen die präsidialen Befugnisse auf den Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin über.
§ 22 Zuständigkeit für verfahrensleitende Massnahmen
1 Der Präsident oder die Präsidentin erlässt die prozessleitenden Verfügungen. Darunter
fallen unter anderem Verfügungen über die Intervention (Art. 73 ZPO), die Beiladung
(§ 20 VRG), die Sicherheitsleistung (Art. 99 ZPO), die Sistierung (Art. 126 ZPO, § 41
VRG), die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 f. ZPO, Art. 136 f. StPO, § 204 VRG)
und die Protokollberichtigung (Art. 235 Abs. 3 ZPO).
2 Er oder sie ist zudem zuständig für Entscheide betreffend
a. vorsorgliche Massnahmen nach Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens, einschliesslich der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 und Art. 261 ff. ZPO ),
der vorsorglichen Verfügungen in dringenden Fällen (§ 45 VRG) und der Vorkehren zur Beweissicherung nach Einleitung des Verfahrens (§ 58 Abs. 1 VRG),
12 Nr. 263
b. aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 2 ZPO, § 131 VRG), die Bewilligung der
vorzeitigen Vollstreckung (Art. 315 Abs. 2 ZPO) und die Einstellung des
Vollzugs im Revisionsverfahren (§ 178 VRG),
c. Streitverkündung (Art. 81 ZPO).
3 In besonderen Fällen kann die Abteilung oder die Kammer anstelle des Präsidenten
oder der Präsidentin entscheiden.
4 Im Rahmen des übergeordneten Rechts können in bestimmten Rechtsgebieten, Fallgruppen oder Verfahrensarten einzelne Teile der Verfahrensleitung, namentlich standardisierte Verfügungen in der Anfangsphase des Verfahrens und im Verlauf des ordentlichen Schriftenwechsels, direkt an die Gerichtskanzlei delegiert werden.
5 Ebenso können bestimmte Teile der Verfahrensleitung und -instruktion an Gerichtsschreiberinnen und -schreiber übertragen werden.
6 Für bestimmte Instruktionshandlungen kann anstelle eines Gerichtsschreibers oder einer Gerichtsschreiberin oder in Ergänzung dazu ein Rechtspraktikant oder eine Rechtspraktikantin oder ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Gerichtskanzlei beigezogen werden.
§ 23
Fachrichterinnen und -richter
1 Der Präsident oder die Präsidentin kann Fachrichterinnen und -richter in den Spruchkörper aufnehmen, wenn die Behandlung des Streitfalls deren Sachkunde erfordert.
§ 24
Ersatzrichterinnen und -richter
1 Der Präsident oder die Präsidentin kann Ersatzrichterinnen und -richter als Referierende oder als Mitrichtende mitwirken lassen, wenn namentlich wegen Ausstands oder Vakanzen keine voll- oder hauptamtlichen Richterinnen und Richter der betreffenden Abteilung zur Verfügung stehen oder wenn es zur Bewältigung der Geschäftslast erforderlich ist.
2 Ersatzrichterinnen und -richter üben in der Regel keine einzelrichterliche Tätigkeit aus.
Verfahrensleitung und -instruktion können ihnen fallweise oder für bestimmte Fallgruppen übertragen werden.
§ 25
Geschäftseingang
1 Jedes neue Geschäft wird von der Kanzlei in der Geschäftskontrolle eingetragen und
ohne Verzug dem Präsidium der zuständigen Abteilung oder Kammer vorgelegt.
2 Bei der umfassenden Verfahrensleitung kann das Geschäft gemäss einem bestimmten
Schlüssel direkt dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin vorgelegt werden.
§ 26
Referat
1 Das Referat wird in der Regel schriftlich abgefasst.
Nr. 263 13
2 Es enthält
a. in wesentlichen Zügen den Sachverhalt,
b. soweit notwendig die Beweiswürdigung,
c. die rechtliche Würdigung,
d. den Antrag.
§ 27
Verhandlungen
1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Verhandlungen und ordnet sitzungspolizeiliche Massnahmen an.
2 Er oder sie ordnet die Ausübung des Rechts der Parteien auf Akteneinsicht.
3 Die Akten mit dem Referat sind mindestens zehn Tage vor den Verhandlungen zuhanden der mitwirkenden Richterinnen und Richter bereitzustellen. Bei umfangreichen Geschäften kann der Präsident oder die Präsidentin eine frühere Auflegung anordnen.
4 Die Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
tragen dem Anlass angepasste Kleidung.
§ 28
Entscheidungsarten
1 Die Geschäfte werden, mit Ausnahme der strafrechtlichen Berufungen mit Verhandlungen, in der Regel auf dem Zirkularweg entschieden.
2 Das Geschäft ist an einer Sitzung zu beraten,
a. wenn Meinungsverschiedenheiten nicht auf dem Zirkularweg behoben werden
können,
b. wenn es der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin anordnet,
c. wenn es ein Richter oder eine Richterin beantragt.
§ 29
Beratung
1 Bei der Beratung stellt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin seinen oder
ihren Antrag. Anschliessend äussert sich jeder Richter und jede Richterin der Reihe nach
und stellt einen allfälligen Gegenantrag. Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung oder Kammer spricht zuletzt, sofern er oder sie mitwirkt.
2 Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin hat beratende Stimme.
3 Die Beratung kann aus triftigen Gründen abgebrochen und an einer späteren Sitzung
fortgesetzt werden.
4 Verlangt niemand mehr das Wort, lässt der Präsident oder die Präsidentin abstimmen.
Die Richterinnen und Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
§ 30
Abfassung der Urteile und Entscheide
1 Der Präsident oder die Präsidentin trägt die Verantwortung für die Ausfertigung der
Urteile und Entscheide.
14 Nr. 263
2 Bei geteilter Verfahrensleitung ist der Entwurf des Gerichtsschreibers oder der Gerichtsschreiberin vorgängig dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin zur
Prüfung vorzulegen.
3 Jeder mitwirkende Richter und jede mitwirkende Richterin kann verlangen, dass ihm
oder ihr die Begründung zur Genehmigung vorzulegen ist.
4 Verfahrensleitende Verfügungen, Beweisverfügungen und andere Zwischenentscheide
können in Briefform ergehen.
5 Im Übrigen sind die Richtlinien der Präsidentenkonferenz gemäss § 5 Absatz 2d zu beachten.
3 Spezielle Bestimmungen
§ 31
Stellvertretung
1 Es vertritt bei Verhinderung, soweit die Geschäftsordnung keine Stellvertretung vorsieht oder bestimmte Geschäfte nicht delegiert wurden,
a. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin: das vom Gesamtgericht gewählte
Mitglied der Geschäftsleitung und danach dessen Stellvertretung gemäss § 6 Absatz 4,
b. die Stellvertretung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin: der Assistent
oder die Assistentin des Generalsekretariats und danach der dienstälteste Gerichtsschreiber oder die dienstälteste Gerichtsschreiberin,
c. die Leitung FRG: der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und danach deren Stellvertretung,
d. * den oder die KOM: der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und danach
deren Stellvertretung.
2 Es vertreten sich gegenseitig, soweit das Geschäft nicht an eine andere Person delegiert
wurde:
a. der oder die OIB und die Leitung ORIG; bei deren Verhinderung vertreten der
Generalsekretär oder die Generalsekretärin und danach deren Stellvertretung die
ORIG,
b. in der Verfahrensleitung bei Einzelrichterentscheiden die Richterinnen und Richter derselben Abteilung und bei Abteilungsentscheiden die Richterinnen und Richter des eingesetzten Spruchkörpers,
c. die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber derselben Abteilung.
§ 32
Unterschriftsberechtigung
1 In ihrem Zuständigkeitsbereich zeichnen einzeln:
a. der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes,
b. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin,
c. der oder die OIB,
Nr. 263 15
d. die Leitung ORIG,
e. * der oder die KOM,
f. die Leitung FRG.
2 Für das Gesamtgericht zeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
3 Für die Geschäftsleitung zeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Kantonsgerichtes einzeln.
4 Für Finanzgeschäfte bleiben abweichende Bestimmungen des internen Kontrollsystems
(IKS) vorbehalten.
5 Verfahrensleitende Verfügungen sowie weitere Zwischenentscheide und Erledigterklärungen werden vom Präsidenten oder von der Präsidentin oder in deren Auftrag von einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin oder einem oder einer Mitarbeitenden der Kanzlei unterzeichnet.
6 Der Präsident oder die Präsidentin beziehungsweise der Einzelrichter oder die Einzelrichterin unterzeichnet die Urteile und Entscheide in der Regel gemeinsam mit einem
Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin.
7 Vernehmlassungen an das Bundesgericht werden vom Präsidenten oder von der Präsidentin beziehungsweise vom Instruktionsrichter oder von der Instruktionsrichterin unterzeichnet.
§ 33
Bild- und Tonaufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen, einschliesslich gerichtlicher Beweisvorkehren ausserhalb des Gerichtsgebäudes, durch Parteien oder Dritte sind untersagt.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude ausserhalb der Gerichtsverhandlungen gestatten, wenn keine Gefahr der
Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht.
4 Schlussbestimmungen
§ 34
Aufhebung von Erlassen
1 Die Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vom 16. Mai
197311 und die Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern vom 24. Juni
201012 werden aufgehoben.
11 V XVIII 660 (SRL Nr. 43)
12 G 2010 317 (SRL Nr. 266)
16 Nr. 263
§ 35
Inkrafttreten
1 Die Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.13 Sie ist zu veröffentlichen.
13 Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012 durch
das Kantonsgericht bestätigt am 10. Juni 2013.
Nr. 263 17
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.03.2013 01.06.2013 Erstfassung G 2013 101
§ 4 Abs. 2, b. 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056
§ 4 Abs. 2, f. 23.03.2026 01.06.2026 geändert 2026-022
§ 4 Abs. 2, g. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-091
§ 4 Abs. 2, g. 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056
§ 4 Abs. 2, h. 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056
§ 4 Abs. 2, o., 2. 22.09.2026 01.01.2026 aufgehoben 2026-056
§ 4 Abs. 2, obis 22.09.2026 01.01.2026 eingefügt 2026-056
§ 5 Abs. 1 24.09.2024 24.09.2024 geändert G 2024-060
§ 5 Abs. 4 24.09.2024 24.09.2024 geändert G 2024-060
§ 6 Abs. 1, b. 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056
§ 6 Abs. 2, d. 23.03.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-022
§ 7 Abs. 4 12.05.2026 01.06.2026 geändert 2026-029
§ 9 Abs. 3, a. 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056
§ 10 Abs. 1, j. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-091
§ 10 Abs. 1, k. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-091
§ 11 11.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-091
§ 11 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-091
§ 11 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-091
§ 11 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-091
§ 13 Abs. 1 23.03.2026 01.06.2026 geändert 2026-022
§ 13 Abs. 2 23.03.2026 01.06.2026 geändert 2026-022
§ 13 Abs. 2bis 23.03.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-022
§ 13 Abs. 2ter 23.03.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-022
§ 14 Abs. 1, m. 12.03.2018 01.04.2018 geändert G 2018-019
§ 14 Abs. 1, n. 12.03.2018 01.04.2018 eingefügt G 2018-019
§ 15 Abs. 1, e. 12.03.2018 01.04.2018 geändert G 2018-019
§ 15 Abs. 1, g. 12.03.2018 01.04.2018 geändert G 2018-019
§ 31 Abs. 1, d. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-091
§ 32 Abs. 1, e. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-091
18 Nr. 263
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.03.2013 01.06.2013 Erlass Erstfassung G 2013 101
12.03.2018 01.04.2018 § 14 Abs. 1, m. geändert G 2018-019
12.03.2018 01.04.2018 § 14 Abs. 1, n. eingefügt G 2018-019
12.03.2018 01.04.2018 § 15 Abs. 1, e. geändert G 2018-019
12.03.2018 01.04.2018 § 15 Abs. 1, g. geändert G 2018-019
24.09.2024 24.09.2024 § 5 Abs. 1 geändert G 2024-060
24.09.2024 24.09.2024 § 5 Abs. 4 geändert G 2024-060
11.11.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 2, g. geändert G 2025-091
11.11.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1, j. geändert G 2025-091
11.11.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1, k. eingefügt G 2025-091
11.11.2025 01.01.2026 § 11 Titel geändert G 2025-091
11.11.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 1 geändert G 2025-091
11.11.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 2 aufgehoben G 2025-091
11.11.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 3 geändert G 2025-091
11.11.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 1, d. geändert G 2025-091
11.11.2025 01.01.2026 § 32 Abs. 1, e. geändert G 2025-091
23.03.2026 01.06.2026 § 4 Abs. 2, f. geändert 2026-022
23.03.2026 01.06.2026 § 6 Abs. 2, d. eingefügt 2026-022
23.03.2026 01.06.2026 § 13 Abs. 1 geändert 2026-022
23.03.2026 01.06.2026 § 13 Abs. 2 geändert 2026-022
23.03.2026 01.06.2026 § 13 Abs. 2bis eingefügt 2026-022
23.03.2026 01.06.2026 § 13 Abs. 2ter eingefügt 2026-022
12.05.2026 01.06.2026 § 7 Abs. 4 geändert 2026-029
22.09.2026 01.01.2026 § 4 Abs. 2, b. geändert 2026-056
22.09.2026 01.01.2026 § 4 Abs. 2, g. geändert 2026-056
22.09.2026 01.01.2026 § 4 Abs. 2, h. geändert 2026-056
22.09.2026 01.01.2026 § 4 Abs. 2, o., 2. aufgehoben 2026-056
22.09.2026 01.01.2026 § 4 Abs. 2, obis eingefügt 2026-056
22.09.2026 01.01.2026 § 6 Abs. 1, b. geändert 2026-056
22.09.2026 01.01.2026 § 9 Abs. 3, a. geändert 2026-056