Art. 1
In Anhang I des Abkommens erhält der erste Absatz unter der Überschrift "Sektorale Anpassungen" folgende Fassung: "Kapitel I (Veterinärwesen) gilt nicht für Liechtenstein."
Liechtenstein · 0.110.033.96 · treaty
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 ddbbcaa3b31a5cc4e52d168e86e63cfacec575ecc7bbd67523d65fd1786d7100
In Anhang I des Abkommens erhält der erste Absatz unter der Überschrift "Sektorale Anpassungen" folgende Fassung: "Kapitel I (Veterinärwesen) gilt nicht für Liechtenstein."
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen . Er gilt ab 1. Januar 2002.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 31. Januar 2003 (Es folgen die Unterschriften)
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 31. Januar 2003 (Es folgen die Unterschriften)