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Bundesdatenschutzgesetz

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Contents: 86 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
  2. § 2 Begriffsbestimmungen
  3. § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
  4. § 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
  5. § 5 Benennung
  6. § 6 Stellung
  7. § 7 Aufgaben
  8. § 8 Errichtung
  9. § 9 Zuständigkeit
  10. § 10 Unabhängigkeit
  11. § 11 Ernennung und Amtszeit
  12. § 12 Amtsverhältnis
  13. § 13 Rechte und Pflichten
  14. § 14 Aufgaben
  15. § 15 Tätigkeitsbericht
  16. § 16 Befugnisse
  17. § 17 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle
  18. § 18 Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
  19. § 19 Zuständigkeiten
  20. § 20 Gerichtlicher Rechtsschutz
  21. § 21 Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission
  22. § 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  23. § 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
  24. § 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
  25. § 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
  26. § 26 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
  27. § 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
  28. § 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
  29. § 29 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
  30. § 30 Verbraucherkredite
  31. § 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
  32. § 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
  33. § 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  34. § 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person
  35. § 35 Recht auf Löschung
  36. § 36 Widerspruchsrecht
  37. § 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
  38. § 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
  39. § 39 Akkreditierung
  40. § 40 Aufsichtsbehörden der Länder
  41. § 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
  42. § 42 Strafvorschriften
  43. § 43 Bußgeldvorschriften
  44. § 44 Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
  45. § 45 Anwendungsbereich
  46. § 46 Begriffsbestimmungen
  47. § 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
  48. § 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  49. § 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken
  50. § 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
  51. § 51 Einwilligung
  52. § 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
  53. § 53 Datengeheimnis
  54. § 54 Automatisierte Einzelentscheidung
  55. § 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
  56. § 56 Benachrichtigung betroffener Personen
  57. § 57 Auskunftsrecht
  58. § 58 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
  59. § 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
  60. § 60 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten
  61. § 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit
  62. § 62 Auftragsverarbeitung
  63. § 63 Gemeinsam Verantwortliche
  64. § 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
  65. § 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten
  66. § 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
  67. § 67 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
  68. § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
  69. § 69 Anhörung der oder des Bundesbeauftragten
  70. § 70 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  71. § 71 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
  72. § 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
  73. § 73 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
  74. § 74 Verfahren bei Übermittlungen
  75. § 75 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
  76. § 76 Protokollierung
  77. § 77 Vertrauliche Meldung von Verstößen
  78. § 78 Allgemeine Voraussetzungen
  79. § 79 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
  80. § 80 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
  81. § 81 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten
  82. § 82 Gegenseitige Amtshilfe
  83. § 83 Schadensersatz und Entschädigung
  84. § 84 Strafvorschriften
  85. § 85 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungs- bereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
  86. § 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen

Proposed changes to this act

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86 provisions

§ 81 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten

(1) Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und 1. im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen, 2. die Übermittlung an die in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und 3. der Verantwortliche dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 hat der Verantwortliche die in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist. (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 und 3 entsprechend. (4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind. (5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.

Propose a change

§ 82 Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat den Datenschutzaufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen. (2) Die oder der Bundesbeauftragte hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen. (3) Die oder der Bundesbeauftragte darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn 1. sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll, nicht zuständig ist oder 2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde. (4) Die oder der Bundesbeauftragte hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern. (5) Die oder der Bundesbeauftragte hat die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde des anderen Staates ersucht wurde, in der Regel elektronisch und in einem standardisierten Format zu übermitteln. (6) Die oder der Bundesbeauftragte hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates die Erstattung entstandener Ausgaben vereinbart hat. (7) Ein Amtshilfeersuchen der oder des Bundesbeauftragten hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

Propose a change

§ 83 Schadensersatz und Entschädigung

(1) Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist. (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise sein Rechtsträger. (4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (5) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Propose a change

§ 84 Strafvorschriften

Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.

Propose a change

§ 85 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungs- bereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Drittstaat oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen oder internationale Organisationen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten ist über die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zulässigen Fälle hinaus auch dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung eigener Aufgaben aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder zur Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden. (2) Für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten durch Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gilt § 16 Absatz 4 nicht, soweit das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass die Erfüllung der dort genannten Pflichten die Sicherheit des Bundes gefährden würde. (3) Für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten durch öffentliche Stellen des Bundes besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679, wenn 1. es sich um Fälle des § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 handelt oder 2. durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Erteilung der Information zurücktreten muss. Ist die betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 nicht zu informieren, besteht auch kein Recht auf Auskunft. § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 finden keine Anwendung.

Propose a change

§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen dürfen sowohl die zuständigen als auch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Für nichtöffentliche Stellen gilt insoweit § 1 Absatz 8 entsprechend. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. (2) Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht anzuwenden. (3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht der Verantwortliche angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 vor.

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