Art. 1
Die Prämienregionen sind in Anhang 1 festgelegt.
Confederation · 832.106 · ordinance
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Die Prämienregionen sind in Anhang 1 festgelegt.
Die maximal zulässigen Unterschiede zwischen den Prämien der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung bei einer regionalen Abstufung der Prämien gemäss Artikel 61 Absatz 2bis KVG sind in Anhang 2 festgelegt.
Nach einer Fusion von Gemeinden bleibt die Prämienregion, in die jede der früheren Gemeinden nach Anhang 1 eingeteilt ist, auf ihrem jeweiligen Gebiet so lange unverändert, bis die aus der Fusion entstandene Gemeinde in Anhang 1 in eine Prämienregion eingeteilt wird.
Die Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über die Prämienregionen wird aufgehoben. [AS 2015 5099; 2017 5529; 2021 801]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.