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Richtlinie zur Förderung von Massnahmen in den Bereichen Energie und Klima

Steinhausen · 7.3-2 · communal act

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Contents: 15 provisions
  1. § 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. § 2 Förderbeiträge
  3. § 3 Finanzierung
  4. § 4 Energetisch verbesserter Baustandard für Neubauten und Erneuerung
  5. § 5 Anschluss an Fernwärme
  6. § 6 Solarthermische Anlagen
  7. § 7 Photovoltaikanlagen
  8. § 8 Studien im Bereich Mobilität
  9. § 9 Entsiegelung
  10. § 10 Spezielles Engagement
  11. § 11 Verfahrensablauf und Beitragszusicherung
  12. § 12 Öffentlichkeitsarbeit
  13. § A1-1
  14. § A1-2 Themenfeld Energie
  15. § A1-3 Themenfeld Klima

15 provisions

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Richtlinie bezweckt: a) Massnahmen zur Reduktion und zur Effizienzsteigerung des Energieeinsatzes b) Massnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien c) Massnahmen zur Minderung von Auswirkungen infolge des Klimawandels d) Massnahmen zur Information der Bevölkerung, des Gewerbes und der Industrie zu den oben genannten Bereichen 2 Zu diesen Zwecken werden finanzielle Leistungen als Förderbeiträge ausgerichtet, Förderprogramme und Aktionen durchgeführt oder unterstützt sowie Informationen und Beratung angeboten. 3 Es werden keine Beiträge für Gesuche im Rahmen von Sondernutzungsplänen (ordentliche und einfache Bebauungspläne) ausgerichtet, die nach 2020 erlassen wurden. 4 Ausgenommen von der finanziellen Unterstützung sind Gebäude und Anlagen der öffentlichen Unternehmungen, die durch die öffentliche Hand geführt oder mehrheitlich durch die öffentliche Hand finanziert werden. 5 Diese Richtlinie gilt für Förderungsmassnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Steinhausen. Fördermassnahmen gemeindeübergreifender Natur können untersützt werden, wenn sie auch für die Gemeinde Steinhausen von Nutzen sind.

§ 2 Förderbeiträge

1 Die Kriterien für Förderbeiträge werden von der zuständigen Kommission ausgearbeitet und sind im Anhang ersichtlich. 2 Die Festlegung der Beitragssätze für die Förderung erfolgt nach Antrag der zuständigen Kommission durch den Gemeinderat. 3 Es werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn die gewählte Lösung gesetzlich vorgeschrieben oder zum Erreichen eines Labels notwendig ist. 4 Der gemeindliche Beitrag beträgt maximal CHF 20'000.00. Dies gilt bei Neubauten pro Baugesuch und bei bestehenden Bauten und Anlagen pro Grundstück. Der Gesamtbetrag für ein Objekt darf den Maximalbetrag innerhalb von fünf Jahren nicht übersteigen. 5 Beiträge unter CHF 500.00 werden nicht ausbezahlt.

§ 3 Finanzierung

1 Die Finanzierung der Fördermassnahmen in den Bereichen Energie und Klima nach dieser Richtlinie erfolgt via separate Vorlage in Form eines mehrjährigen Verpflichtungskredites (Rahmenkredit) an die Einwohnergemeindeversammlung.

§ 4 Energetisch verbesserter Baustandard für Neubauten und Erneuerung

1 Gefördert werden nach MINERGIE zertifizierte Neubauten oder Sanierungen. 2 Unter «Sanierung» werden Sanierungen von Gebäuden verstanden, die älter als 20 Jahre sind.

§ 5 Anschluss an Fernwärme

1 Gefördert wird der Anschluss an einen öffentlichen Fernwärmeverbund in Steinhausen, sofern dieser eine fossile oder rein elektrische Heizung in einem bestehenden Gebäude ersetzt. Der Förderbeitrag gilt pro Anschluss, der ein oder mehrere Gebäude an den Verbund anbinden kann.

§ 6 Solarthermische Anlagen

1 Gefördert wird die Neuanlage oder Anlagenerweiterung von solarthermischen Anlagen auf bestehenden Gebäuden. 2 Es werden Neu-Anlagen gefördert mit einer minimalen Nennleistung von 2 kW oder eine Anlagenerweiterung um mindestens zusätzlich 2 kW. 3 Die Förderung erfolgt bei bestehenden Gebäuden (mindestens 10 Jahre alt) und die Kollektoren müssen über ein anerkanntes Prüfzeugnis verfügen.

§ 7 Photovoltaikanlagen

1 Gefördert wird die Neuanlage oder Anlagenerweiterung von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, zusätzlich zum Beitrag der Einmalvergütung. 2 Es werden Neu-Anlagen gefördert mit einer minimalen Nennleistung von 2 kW oder eine Anlagenerweiterung um mindestens zusätzlich 2 kW. 3 Fassadenanlagen erhalten einen zusätzlichen Bonus. 4 Die Förderung erfolgt, wenn die Module nach einer anerkannten Norm geprüft sind. 5 Beim Ersatz bestehender Anlagen wird nur für die zusätzlich installierte Nennleistung ein Förderbeitrag ausgerichtet.

§ 8 Studien im Bereich Mobilität

1 Studien zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs werden finanziell unterstützt. Studien im Rahmen von einfachen und ordentlichen Bebauungsplänen sind von der Förderung ausgenommen. 2 Über eine grundsätzliche Förderung sowie die Höhe des Beitrages entscheidet die zuständige Kommission.

§ 9 Entsiegelung

1 Gefördert wird der Ersatz von versiegelter Fläche durch sickerfähigen Belag mit Materialien wie Verbundsteine, Rasengittersteine oder Grünflächen. 2 Die Förderung erfolgt ab einer Mindestfläche von 25 m².

§ 10 Spezielles Engagement

1 Für Massnahmen, welche dem Zweck dieser Richtlinie dienen, aber nicht in der Richtlinie aufgeführt sind, kann bei der zuständigen Kommission ein Antrag auf finanzielle Unterstützung eingereicht werden.

§ 11 Verfahrensablauf und Beitragszusicherung

1 Vor der Einreichung eines Baugesuches sowie eines Gesuches um Förderbeiträge besteht die Möglichkeit, die Energieberatung von energienetz-zug in Anspruch zu nehmen. 2 Gesuche um Beiträge nach dieser Richtlinie müssen der Abteilung Bau und Umwelt vor Baubeginn der Anlage bzw. vor Umsetzung der Massnahme eingereicht werden. 3 Wird mit dem Bau bzw. der Umsetzung der Massnahme nach der Gesuchseingabe, aber vor Erhalt der Förderzusage begonnen, trägt die Bauherrschaft bzw. der Gesuchsstellende das Risiko, die Förderbedingungen nicht zu erfüllen und damit keine Fördergelder zu erhalten. 4 Ein Rechtsanspruch auf Zusicherung von Beiträgen besteht nur im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel. 5 Die Beitragszusage verfällt, wenn die Fertigstellung nicht innert 18 Monaten nach der Beitragszusicherung erfolgt. Wird ein Projekt nicht in der angegebenen Zeit oder Art ausgeführt, ist die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen und allenfalls eine Fristerstreckung zu beantragen. Die Frist kann maximal zweimal um 12 Monate erstreckt werden. 6 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt bei erfüllten Bedingungen nach Fertigstellung, Inbetriebnahme und Kontrolle der Anlage bzw. der Massnahme. 7 Bei Gesuchen, die eine Förderzusage vor dem 1. Januar 2023 erhalten haben, gilt der zugesicherte Förderbeitrag. 8 Der Förderbeitrag für Bauten und Anlagen wird nur an die Bauherrschaft ausbezahlt. Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften ist ein allfälliger Beitrag in den Fonds für Erneuerungen einzuzahlen. 9 Beiträge, die durch falsche oder irreführende Angaben erwirkt wurden, sind mit Zins zurückzuerstatten.

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit

1 Die zuständige Kommission informiert die Bevölkerung gemäss Energieleitbild über Energiefragen, Förderbeiträge sowie geplante und durchgeführte Aktionen.

§ A1-1

1 Die Förderbeiträge werden wie folgt berechnet:

§ A1-2 Themenfeld Energie

1 Energetisch verbesserte Baustandards: a) Neubauten: 1. Minergie-P / Minergie-A: CHF 40.00 pro m² EBF 2. Bonus Minergie-Eco: CHF 5.00 pro m² EBF b) Sanierungen: Bei Minergie werden 50% der ordentlichen Gebühren für die Nutzung der Marke nach Vorlegen des Zertifikats übernommen 3 Anschluss an Wärmeverbund: Pauschale von CHF 1'500.00 pro Anschluss an einen öffentlichen Wärmeverbund. 4 Solarthermie: Pauschale von CHF 1'000.00. 5 Photovoltaik: a) CHF 600.00 pro kWp elektrische Leistung pro Dachanlage mit einer Mindestleistung von 2kWp b) CHF 650.00 pro kWp elektrische Leistung pro Fassadenanlage mit einer Mindestleistung von 2kWp 6 Studien: Studien zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs werden finanziell unterstützt. Über eine Förderung sowie die Höhe des Beitrages entscheidet die zuständige Kommission.

§ A1-3 Themenfeld Klima

1 Entsiegelungsmassnahmen: CHF 20.00 pro m² entsiegelter Bodenfläche.

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