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Reglement Videoüberwachung Stadtspital Waid

Zürich (city) · 236.841 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Aufzeichnung
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung auf dem Gelände des Stadtspitals Waid.

Art. 2

Die Videoüberwachung bezweckt den Schutz von Personen und Sachen auf dem Gelände des Stadtspitals Waid. Die Videoüberwachung soll insbesondere: a. die Gefährdung von Personen oder die Beschädigung von Sachen verhindern; b. die Aufklärung von strafbaren Handlungen erleichtern; c. Beweismittel für die Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche sichern.

Art. 3

Die Videoüberwachung erfolgt in den folgenden, überwachten Bereichen und während des jeweils angegebenen Zeitraums: Überwachter Bereich Beschreibung Aufzeichnungszeiten Haupteingangstüre aussen Tièchestrasse 99, 8037 Zürich Donnerstag – Sonntag 20.00 – 08.00 Uhr Eingang zum Notfallzentrum aussen Der Eingang befindet sich neben dem Haupteingang. Donnerstag – Sonntag 20.00 – 08.00 Uhr Ambulanzgarage inkl. Zufahrt Innenraum der Ambulanzgarage und Poller aussen 365 Tage / 24 Std. Tiefgarage Alle Ein- und Ausgänge sowie die Fluchtwegtüren 365 Tage / 24 Std. Zweiradabstellraum Besucher Zweiradabstellraum neben Einfahrt Tiefgarage 365 Tage / 24 Std. Besucherparkplatz Kasse/Barriere Besucherparkplatz Tièchestrasse 365 Tage / 24 Std. 1 AS 236.100 Geltungsbereich Zweck Überwachte Bereiche und

Art. 4 Aufzeichnung

1 Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden, dass Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können. 2 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.

Art. 5

Auf die Videoüberwachung wird in den überwachten Bereichen mit Piktogrammen hingewiesen.

Art. 6

Für die Videoüberwachung auf dem Areal des Stadtspitals Waid ist die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor verantwortlich.

Art. 7

1 Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 2 DSV). 2 Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 beantragt die Leitung Sicherheit und Umwelt bei der für den Datenschutz verantwortlichen Person schriftlich die Einsichtnahme und allfällige vorläufige Datensicherung. Der Antrag beinhaltet die Einsicht nehmenden Personen, den konkreten Anlass einschliesslich Zeitraum für die Einsichtnahme und den überwachten Bereich. 3 Nach dem schriftlichen Entscheid der für den Datenschutz verantwortlichen Person erfolgt die Einsichtnahme und allfällige vorläufige Datensicherung durch die Leitung Sicherheit und Umwelt.

Art. 8

1 Über die Einsichtnahme ist durch die Leitung Sicherheit und Umwelt ein schriftlicher Bericht zu verfassen und der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor sowie der für den Datenschutz verantwortlichen Person zuzustellen. 2 Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten: a. Zeitpunkt des schriftlichen Entscheids; b. Einsicht nehmende Personen; c. Zeitraum und Umfang des ausgewerteten und gesichteten Bildmaterials; d. Sachverhaltsfeststellung; e. empfohlene Massnahmen.

Art. 9

1 Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 DSV). Art Kennzeichnung Verantwortung Einsichtnahme Dokumentation Verwendung 2 Zuständig für die Geltendmachung gemäss Abs. 1 und die damit verbundene Verwendung der Videoaufzeichnungen ist die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor.

Art. 10

1 Die Videoaufzeichnungen werden automatisch spätestens 14 Tage nach der Aufzeichnung gelöscht oder überschrieben. 2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung gemäss Art. 8 und 9 hiervor. Die Videoaufnahmen oder die davon benötigten Auszüge dürfen in diesen Fällen so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.

Art. 11

1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt. 2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind. 3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf Anordnung der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors zugegriffen werden.

Art. 12

Jede Änderung dieses Reglements ist der Datenschutzstelle und der Stadtkanzlei zur Prüfung zuzustellen.

Art. 13

Das Reglement Videoüberwachung Stadtspital Waid vom 1. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Art. 14

Dieses Reglement tritt am 1. November 2019 in Kraft. Aufbewahrung und Datenlöschung Sicherheitsmassnahmen Änderungen des Reglements Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

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