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Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht

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Contents: 3 provisions
  1. Art 1
  2. Art 2
  3. Art 3

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3 provisions

Art 1

Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) bestimme ich: I. Die Amtstracht der Richter und der Urkundsbeamten bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtstracht tragen die Richter eine breite weiße Binde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde. II. Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Richter aus Samt und für die Urkundsbeamten aus Wollstoff. III. Am Barett tragen a) der Präsident des Bundesarbeitsgerichts und der Präsident des Bundessozialgerichts drei Schnüre in Gold, b) die Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht und die Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht zwei Schnüre in Gold, c) die Richter am Bundesarbeitsgericht und die Richter am Bundessozialgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide.

Propose a change

Art 2

Rechtsanwälte und Verwaltungsrechtsräte tragen als Bevollmächtigte der Parteien die bei den Gerichten für sie vorgeschriebene Amtstracht.

Propose a change

Art 3

Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen. Soweit sich diese auf das Bundesarbeitsgericht beziehen, erläßt er sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz.

Propose a change

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