Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen
1) Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.
2) Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der Steuerverwaltung bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3) Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der Steuerverwaltung festgelegt.
4) Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der Steuerverwaltung zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5) Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
Art. 38 Meldeverfahren
1) Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person bei Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung oder einer Geschäftsveräusserung ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung zu erfüllen.
2) Die Regierung kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3) Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4) Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers.
5) Wurde in den Fällen von Abs. 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
Art. 39 Abrechnungsart
1) Über die Steuer wird nach vereinbarten Entgelten abgerechnet.
2) Die Steuerverwaltung gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen.
3) Die gewählte Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.
4) Die Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person verpflichten, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, wenn:
a) diese zu einem erheblichen Teil Entgelte erhält, bevor sie die Leistung ausführt oder darüber Rechnung stellt; oder
b) der begründete Verdacht besteht, dass die steuerpflichtige Person die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten missbraucht, um sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Art. 40 Entstehung der Steuerforderung
1) Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht:
a) mit der Rechnungsstellung;
b) mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung, wenn die Leistungen zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben;
c) mit der Vereinnahmung des Entgelts bei Vorauszahlungen für nicht von der Steuer befreite Leistungen sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung.
2) Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts.
3) Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 48).
4) Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Einfuhrsteuer entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde.
Art. 41 Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld und des Vorsteuerabzugs
1) Wird das vom Leistungsempfänger bezahlte oder mit ihm vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
2) Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
Art. 42 Festsetzungsverjährung
1) Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2) Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Entscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Art. 65 Abs. 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3) Wird die Verjährung durch die Steuerverwaltung oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4) Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 99 Abs. 4).
5) Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6) Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung
1) Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
a) eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
b) die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;
c) den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
2) Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.
Art. 44 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung
1) Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
2) Die Rechte der Steuerverwaltung, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.
Art. 45 Bezugsteuerpflicht
1) Der Bezugsteuer unterliegen:
a) Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger;
b) die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 52 Abs. 2 des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes);
c) die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung;
d) die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland;
e) die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e von der Inlandsteuer ausgenommen ist.
2) Steuerpflichtig für Leistungen nach Abs. 1 ist deren Empfänger, sofern er:
a) nach Art. 10 steuerpflichtig ist; oder
b) im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.
Art. 45a Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen
Nicht der Bezugsteuer unterliegen Leistungen, die nach Art. 21 von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Art. 23 von der Inlandsteuer befreit sind.
Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze
Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Art. 24 und 25.
Art. 47 Steuer- und Abrechnungsperiode
1) Für steuerpflichtige Personen nach Art. 45 Abs. 2 Bst. a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
2) Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Art. 45 Abs. 2 Bst. b gilt das Kalenderjahr.
Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld
1) Die Bezugsteuerschuld entsteht:
a) mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
b) bei steuerpflichtigen Personen nach Art. 45 Abs. 2 Bst. a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.
2) Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach Art. 42 und 43.
Art. 49 Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution
Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und die Substitution gelten die Bestimmungen der Art. 15 bis 17.
Art. 50 Anwendbares Recht
Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gelten die aufgrund des Vertrages vom 28. Oktober 1994 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein und der dazugehörigen Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 51 Verlagerung der Steuerentrichtung
1) Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der Steuerverwaltung deklarieren (Verlagerungsverfahren):
a) bei der Steuerverwaltung registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben;
b) Leistungserbringer nach Art. 20a, die im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern gegen sie keine administrative Massnahme nach Art. 66a angeordnet worden ist.
2) Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die Steuerverwaltung steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
Art. 52
1) Die Steuerverwaltung ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2) Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die Steuerverwaltung alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3) Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4) Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5) Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
Art. 53 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person
1) Personen, die nach Art. 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der Steuerverwaltung schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer zu, die registriert wird.
2) Endet die Steuerpflicht nach Art. 14 Abs. 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der Steuerverwaltung schriftlich abzumelden.
3) Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der Steuerverwaltung anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
Art. 54 Steuervertretung
1) Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die in Liechtenstein Wohn- oder Geschäftssitz hat.
2) Bei Gruppenbesteuerung (Art. 13) muss die Mehrwertsteuergruppe für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein bestimmen.
3) Durch die Bestimmung einer Vertretung nach Abs. 1 und 2 wird keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen des Steuergesetzes begründet.
Art. 55 Auskunftspflicht
1) Die steuerpflichtige Person hat der Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2) Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den Sitz der Klienten abdecken oder durch Codes ersetzen. In Zweifelsfällen werden auf Antrag der Steuerverwaltung oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten der Landessteuerkommission neutrale Sachverständige als Kontrollorgane eingesetzt.
Art. 56 Auskunftsrecht
Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die Steuerverwaltung innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die Steuerverwaltung rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
Art. 57 Buchführung und Aufbewahrung
1) Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die Steuerverwaltung kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2) Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Die Bestimmungen des PGR über die Aufbewahrungspflicht sind anwendbar.
3) Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2).
4) Die Regierung regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
Art. 58 Einreichung der Abrechnung
1) Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der Steuerverwaltung innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2) Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
Art. 59 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung
1) Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2) Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3) Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der Steuerverwaltung vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4) Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Art. 67 gewähren.
Art. 60
1) Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Abs. 2 haben der Steuerverwaltung auf Verlangen kostenlos:
a) alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind;
b) Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind.
2) Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:
a) als steuerpflichtige Person in Betracht fällt;
b) neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet;
c) Leistungen erhält oder erbracht hat;
d) an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält;
e) Leistungserbringer und Leistungsempfänger mit Hilfe einer elektronischen Plattform zusammenbringt.
3) Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Art. 61 Geheimhaltung
1) Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a) bei Leistung von Amtshilfe nach Art. 62 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b) gegenüber den Gerichten;
c) gegenüber Verwaltungsbehörden, die von der Regierung zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind, oder sofern in einem anderen Gesetz eine Auskunftspflicht vorgesehen ist;
d) für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen:
1. Nummer, unter der die steuerpflichtige Person eingetragen ist,
2. Adresse der steuerpflichtigen Person,
3. Beginn und Ende der Steuerpflicht;
e) bei Massnahmen nach Art. 66a.
3) Abs. 2 Bst. b gilt auch für Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile, die auf der Grundlage des FATCA-Abkommens sowie internationaler Abkommen nach Art. 1 Abs. 1 des AIA-Gesetzes der Steuerverwaltung als zuständige Behörde übermittelt werden, soweit in diesen Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
Art. 62 Amtshilfe
1) Die Steuerverwaltung und die Gemeindesteuerkassen unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2) Die Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten sind gegenüber der Steuerverwaltung auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes sowie für die Einforderung der Steuer von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der Steuerverwaltung Unterlagen kostenlos zuzustellen.
3) Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und das Kommunikationsgeheimnis ist zu wahren.
4) Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden entscheidet die Regierung.
5) Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Abs. 4 gilt sinngemäss.
Art. 63 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Steuerverwaltung darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Art. 63a Informationssystem
1) Die Steuerverwaltung betreibt ein Informationssystem zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.
2) Das System dient den folgenden Zwecken:
a) Feststellen der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten;
b) Feststellen der steuerbaren Leistungen sowie Erheben und Überprüfen der darauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern;
c) Überprüfen der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Leistungen und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern;
d) Überprüfen der Steuerbefreiung von Leistungen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder für deren Versteuerung optiert wird;
e) Durchführen der für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrollen von Einfuhr- und Ausfuhrbelegen;
f) Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen;
g) Verhängen und Vollstrecken von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen;
h) Bearbeitung von Amts- und Rechtshilfeersuchen;
i) Deliktsbekämpfung im Steuerbereich;
k) Führen der für die Steuererhebung nötigen Statistiken;
l) Erstellen von Analysen und Risikoprofilen.
3) Das Informationssystem kann folgende personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, enthalten:
a) Angaben über die Identität von Personen;
b) Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten;
c) Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
d) Angaben über die Steuerverhältnisse;
e) Angaben über die Schuldverhältnisse und Forderungszessionen;
f) Angaben über Exekutions- und Konkursverfahren;
g) Aufgehoben
h) Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten;
i) Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen;
k) Angaben über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;
l) Angaben über Administrativ- und Strafverfahren sowie Amts- und Rechtshilfeverfahren.
Art. 63b Übermittlung personenbezogener Daten
Die Steuerverwaltung darf den im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die Daten nach Art. 63a Abs. 3 übermitteln oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben nötig ist.
Art. 63c Aufbewahrung der Daten und Dokumente
1) Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes verarbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
2) Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.
Art. 64 Überprüfung
Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der Steuerverwaltung überprüft.
Art. 65 Kontrolle
1) Die Steuerverwaltung kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der Steuerverwaltung den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Art. 60 Abs. 2.
2) Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die Steuerverwaltung.
3) Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden.
4) Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung oder Verfügung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest.
5) Die anlässlich einer Kontrolle nach Abs. 1 bis 3 bei einer Bank oder Wertpapierfirma im Sinne des Bankengesetzes gemachten Feststellungen betreffend Dritte dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.
Art. 66 Ermessenseinschätzung
1) Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die Steuerverwaltung die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2) Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung oder Verfügung.
Art. 66a Administrative Massnahmen
1) Die Steuerverwaltung kann gegen eine steuerpflichtige Person, die nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b Lieferungen im Inland erbringt, administrative Massnahmen anordnen, wenn diese Person:
a) sich nicht ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lässt; oder
b) ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommt.
2) Die Steuerverwaltung hört die steuerpflichtige Person vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an. Die Leistungsempfänger werden nicht angehört.
3) Die Steuerverwaltung kann ein Einfuhrverbot verfügen für Gegenstände, die nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind. Kommt die steuerpflichtige Person trotz Einfuhrverbot ihren Pflichten weiterhin nicht nach, kann die Steuerverwaltung die entschädigungslose Vernichtung der Gegenstände verfügen.
4) Die Massnahmen werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vollzogen.
5) Die Steuerverwaltung veröffentlicht die Namen der steuerpflichtigen Personen, gegen die mit einer rechtskräftigen Verfügung Massnahmen nach Abs. 3 angeordnet worden sind.
Art. 67 Vereinfachungen
Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so gewährt die Steuerverwaltung Erleichterungen und lässt zu, dass die Steuer annäherungsweise ermittelt wird, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der Steuerkontrolle ergeben.
Art. 68 Grundsätze
1) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes keine abweichenden Verfahrensvorschriften vorsehen, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) Anwendung.
2) Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3) Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
Art. 69 Verfügungen der Steuerverwaltung
1) Die Steuerverwaltung trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a) Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b) die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c) Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d) die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e) sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f) für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2) Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
Art. 70 Einsprache an die Steuerverwaltung
1) Verfügungen der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen ab Zustellung mit Einsprache angefochten werden.
2) Die Einsprache ist schriftlich bei der Steuerverwaltung einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seiner Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3) Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die Steuerverwaltung dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4) Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der Steuerverwaltung, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde an die Landessteuerkommission weiterzuleiten.
5) Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
Art. 71 Beschwerde an die Landessteuerkommission
1) Entscheidungen der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde bei der Landessteuerkommission angefochten werden.
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor der Landessteuerkommission.